Mehrere Gläubiger. Rückzahlung über Inkasso oder direkt an die Gläubiger?

18. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ben007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Mehrere Gläubiger. Rückzahlung über Inkasso oder direkt an die Gläubiger?

Hallo zusammen,

ich komme direkt zur Sache:

Schuldner hat seit dem Jahre 2012 durch eine Kontoschließung (Kündigung durch Bank) bei mehreren Gläubigern Schulden. Bekannt sind fünf Gläubiger, die allesamt Inkassounternehmen beauftragt haben.

Meine Fragen:
1.) Wie sollte zunächst vorgegangen werden? Kontakt aufnehmen zu den Gläubigern oder dem IB?
2.) Was sollte in der Mail stehen? Nachweis des Titels (ohne Titel wären die Schulden bereits verjährt?) und im Falle des IB einer Vollmachts- oder Abtretungsurkunde einfordern? Komplette Auflistung anfordern? Dadurch entstehen sicher weitere Kosten oder?

Ich bedanke mich im voraus bei euch!
Ben

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19 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Man sollte immer den zuletzt bekannten Kontakt anschreiben. Alles andere bringt nichts. Die Gläubiger verweisen meist sowieso aufs Inkasso.

Erst mal sollte da nicht viel drin stehen. Eine aktuelle Forderungsaufstellung mit Kopie des Titels und Hinweis, dass eine Schuldenregulierung erfolgen wird.

Zitat:
und im Falle des IB einer Vollmachts- oder Abtretungsurkunde einfordern?

Kann man dazu schreiben, aber man sollte sich nicht allzu viel davon versprechen.

Zitat:
Dadurch entstehen sicher weitere Kosten oder?

Nein, Kosten dürfen dafür keine berechnet werden

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#2
 Von 
Ben007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erst einmal für deine Antwort!

Ich hatte hier halt etwas davon gelesen, dass einige die Forderungen beim Gläubiger ausgeglichen haben und dadurch quasi das IB umgangen haben. Das waren aber alles recht alte Berichte..

Mit dem Hinweis, dass eine Schuldenregulierung erfolgen wird, stimme ich doch der Forderung zu oder irre ich mich?

Wie groß sind die Chancen bei einer Einmalzahlung die Forderungen zu drücken? Gerade jetzt zu Zeiten von Corona und Kurzarbeit ect.?

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Ich hatte hier halt etwas davon gelesen, dass einige die Forderungen beim Gläubiger ausgeglichen haben und dadurch quasi das IB umgangen haben. Das waren aber alles recht alte Berichte..

Das ist ein Einzelfällen ggf. möglich, ja.

Sind denn die Unterlagen in Ordnung, also wurden alle Briefe aufgehoben und sortiert?

Zitat:
Wie groß sind die Chancen bei einer Einmalzahlung die Forderungen zu drücken? Gerade jetzt zu Zeiten von Corona und Kurzarbeit ect.?

Das kann dir keiner sagen. Hast du denn einen Überblick über die Gesamtschulden? Kann das überhaupt annähernd bezahlt werden? Wenn man sowieso auf Vergleiche angewiesen ist, bringt es nicht viel, sich direkt beim Gläubiger zu melden. Wie gesagt verweisen die einen sowieso nur auf die Inkassos.

Die Strategie, das Inkasso zu umgehen, klappt ja auch nur, wenn man zügig die Hauptforderung bezahlen kann.

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#4
 Von 
Ben007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Gesamtschuld liegt noch bei ca. 8.000€.
4.500€ konnten in den letzten 1 1/2 Jahren zurückgezahlt werden, daher denke ich eine Rückzahlung ist möglich.

Was für eine Vorgehensweise würdest du vorschlagen? Alle Gläubiger anschreiben und bspw. Angebote mit 30% Nachlass anbieten?

Aktuelle Unterlagen sind vorhanden, ältere nicht mehr.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Alle Gläubiger anschreiben und bspw. Angebote mit 30% Nachlass anbieten?

Kann man vermutlich probieren. Das Geld stammt von einem Freund, wenn du verstehst. Und ruhig die Gesamtliste der Schulden mit dazu packen, als Gedankenstütze.

Ob das klappt, kann keiner sagen. Bei einer größeren Anzahl an Gläubigern dürfte auf jeden Fall irgendeiner dazwischen sein, bei dem es nicht klappt.

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#6
 Von 
Ben007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Hilfe!
Die Gläubiger bzw. IBs werden angeschrieben. Ich berichte dann was zurückgekommen ist.

Ein erstes Anschreiben mit Hinweis auf Verjährung und gegebenenfalls Vorlage eines Titels und kompletter Aufstellung wäre der beste Weg oder? Gibt es hierfür bestimmte Paragraphen die man berücksichtigen sollte?

Viele IBs haben sogenannte Kundenportale. Kann man sich dort einfach anmelden oder sollte man dieses lieber lassen?

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#7
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Man beruft sich einfach auf die Verjährung und gut ist.
Ich würde mich nicht anmelden sondern einfach eine Mail oder Brief schicken. AZ nicht vergessen!

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#8
 Von 
Ben007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe allen geschrieben mit der Angabe des AZ und Hinweis auf die Verjährung.
Alternativ Kopie des Titels, Zusendung einer kompletten Forderungsaufstellung und Nachweis einer Vollmachts- oder Abtretungsurkunde des ursprünglichen Gläubigers.

Der erste hat sich auch bereits gemeldet, benötigt aber aus datenschutzrechtlichen Gründen meine Anschrift.

Ich bin mal gespannt.

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#9
 Von 
Ben007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

hier nun eine kleine Zusammenfassung:
5 von 7 IBs haben schriftlich geantwortet.

1) teilte am 22/7/2020 mit, dass noch eine Überprüfung läuft und sie Rücksprache mit ihrem Auftraggeber halten. Sie kommen unaufgefordert auf mich zurück.

2) Erhalten: Titel, Forderungsaufstellung und hat bei dieser auch die Zinsen aktualisiert wurden (ab 01/1/2017)

3) Erhalten: Titel, Forderungsaufstellung, Zinsen falsch

4) Erhalten: kein Titel, Forderungsaufstellung, Zinsen falsch

5) Erhalten: nur Titel

Gibt es so etwas wie eine Frist wie lange ein IB Zeit hat zu antworten, bspw. im Bezug auf Nummer 1 (Diese Rückmeldung ist ja bereits 2 Wochen alt) oder auch die zwei IBs die sich noch nicht gemeldet haben.

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#10
 Von 
Ben007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte mir jemand einen Filehoster nennen, dann würde ich dort auch die Forderungsaufstellungen hochladen.
Ich denke in Sachen Zinsen und Kontoführungsgebühren ist dort einiges im argen.

Besten Dank im voraus.

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Nein, es gibt da keine Fristen. Wenn sei nicht antworten, tun sie es nicht. Dann bedient man erst mal die anderen.

Ansonsten suche dir halt irgendeinen kostenlosen Filehoster. :-) Keine Ahnung. Wichtig ist, dass du Aktenzeichen und personenbezogene Daten entfernst.

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#12
 Von 
Ben007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

1) "EV-Anfrage" und "Real Inform AE-Kosten", sowie "Negativmerkmalsanfrage" sind frei erfundene Dinge. Der Rest dürfte OK sein, sofern tituliert bzw. sofern es die Vollstreckungshandlungen gab.

2+3) Die Zinsen sind weitestgehend verjährt. Die Posten "GV-Nachname" müssten nachgewiesen werden.

4+5) "Kontoführungskosten" und "Kosten Bonitätsabfrage" sind frei erfundene Dinge. Die Gerichtsvollzieherkosten sind ggf. nachzuweisen. Die Zinsen sind weitestgehend verjährt. Adressermittlung nur, wenn man umgezogen ist und keine neue Adresse hinterlassen hatte.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ben007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke dir wirklich sehr für diese super schnelle Antwort!

Sind "Kontoführungskosten" und "Bonitätsanfragen" generell nicht anrechenbar?

Wie schreibe ich die IBs am Besten an bzgl. der "Fehler"? Auf diese direkt hinweisen und nur pauschal sagen, dass dort formelle Fehler vorliegen? Grundsätzlich wäre Zweiteres ja nur spielen auf Zeit oder?

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#15
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Also ich würde jedem ikb einen Standardbrief zukommen lassen.

Dort reinschreiben, dass Du die Einrede der Verjährung einlegst gegen über allen Positionen vor 31.12.2016.
Natürlich mit ausmahme der titulierten Kosten und GV Gebühren.
Aber hier auffordern, das diese durch Beleg nchgewiesen werden, da man diese ansonsten zurückweist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Sind "Kontoführungskosten" und "Bonitätsanfragen" generell nicht anrechenbar?

Nein. Kontoführungskosten sind frei erfundener Quatsch. So etwas gibt es einfach nicht.
Bonitätsanfragen sind reines Privatvergnügen eines Inkassos. Das muss ein Schuldner nicht bezahlen.

Aber wie Jonathan schon sagt: Wenn es im Titel bereits drin steht, dann hat man leider Pech gehabt.

Signatur:

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#17
 Von 
Ben007
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Dort reinschreiben, dass Du die Einrede der Verjährung einlegst gegen über allen Positionen vor 31.12.2016.


Verstehe ich es richtig, dass alle Positionen/Kosten vor dem 31.12.2016 die das IKB aufführt (ausgenommen die im Titel) verjähren?

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#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Nicht ganz. Die Rechtsverfolgungskosten (zum Beispiel Einsätze eines Gerichtsvollziehers) gehören quasi zum Titel. Die verjähren mit dem Titel selbst.

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#19
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Deswegen würde ich hier die Belege anfordern.

Wenn diese nicht beigebracht werden können kann man solche Kosten natürlich auch zurückweisen.

Wenn das IKB nicht nachweisen kann dass diese entstanden sind, deren schuld.

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