Mit einem Pfändungstitel 2 mal pfänden?

19. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ninini123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mit einem Pfändungstitel 2 mal pfänden?

Hallo Person A hatte Ende letzten Jahres seine Schuld bei einem Gerichtsvollzieher bezahlt zuvor ging ein Kontopfändung voraus seitens Anwalt der Person b.

Nach fast einem Jahr nach vollständiger Schuldentilgung benutzt der Anwalt der Person B den selben Pfändungstitel und pfändet erneut.

Wie soll sich Person A in diesem Fall verhalten wenn der Anwalt der Person B sich nicht auf ein Gespräch einlässt und Person A mittellos dasteht ohne ein Cent auf dem Konto bzw nicht mal an sein Konto mehr kommt?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

1. P-Konto
2. Vollstreckungsabwehrklage inkl. Einstweilige Verfügung beantragen zur Einstellung der Pfändung
3. (sofern man Vorsatz vermutet) Strafanzeige wegen Betrugs/Prozessbetrugs und Nötigung

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Weisen Sie gegenüber dem RA die Zahlung (GV) nach und verlangen Sie den entwerteten Titel (Orig.) unverzüglich heraus.

Teilen Sie dem RA ebenfalls schriftlich (nachweisbar!) mit, dass Sie ihn für alle Weiterungen haftbar machen werden.

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#3
 Von 
Ninini123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hamburger-1910):
Weisen Sie gegenüber dem RA die Zahlung (GV) nach und verlangen Sie den entwerteten Titel (Orig.) unverzüglich heraus.
Teilen Sie dem RA ebenfalls schriftlich (nachweisbar!) mit, dass Sie ihn für alle Weiterungen haftbar machen werden.
bedeutet das dass Person A die dadurch nicht in den Urlaub fahren kann den Anwalt der Person B haftbar machen kann?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat:
bedeutet das dass Person A die dadurch nicht in den Urlaub fahren kann den Anwalt der Person B haftbar machen kann?

Unter Umständen ja.

Person A muss jedoch auch berücksichtigen, das sie eine Schadenminderungspflicht trifft.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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