Müssen Inkassogebühren IMMER bezahlt werden?

26. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Alleinerziehende26
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)
Müssen Inkassogebühren IMMER bezahlt werden?

auch bei Nichtverschulden?

Tagchen,
ich frag mal für meine älteste Tochter nach, die einen eigenen Haushalt hat und folgendes Problem.

Im Juli flatterte ihr Post eines Inkassounternehmens ins Haus, sie war sehr verwundert, weil sie sich nicht vorstellen konnte, was man ihr vorwirft und was sie hatte angeblich vergessen zu bezahlen. Das ging aus dem Schreiben nämlich nicht hervor. Sie rief dann dort erstmal an um sich zu informieren und erfuhr, dass es um ein Bahnticket ging, welches nicht bezahlt worden wäre...

Sie konnte sich aber nichts darunter vorstellen, da die Bahn einen Abbuchungsauftrag hat und auch monatlich regelmässigt abbucht. Sie ließ sich die Unterlagen aus denen ihr angebliches Fehlverhalten hervorgehen sollte zuschicken.
Es ging um eine Sache die bereits im Oktober 2009 passiert sein soll. Angeblich hätte sie dort drei Monate lang ihr Ticket ( so ein Jugendticket) nicht bezahlt, obwohl sie selbst das gar nicht musste, wie gesagt, die Bahn hat einen Lastschrifteinzug vorliegen und hat dies auch bisher immer ohne Probleme genutzt, auch in den Jahren davor! Sie hat sich in der fraglichen Zeit auch nicht groß um Überprüfung ihrer Abbuchungen gekümmert, da da sie auf Wohnungssuche war und umgezogen ist. (sie hatte auch 1 Jahr einen Nachsendeauftrag laufen)

Jedenfalls hat sie keinerlei Mahnung oder Zahlungserinnerungen bekommen, ausser jetzt nach 1 1/2 Jahren diesen Inkassobrief.

Sie musste erstmal mit der Bank kontakt aufnehmen, die ihr Duplikate der Auszüge zukommen ließen, da sie die nicht mehr hatte, darauf waren in drei aufeinanderfolgenden Monaten keine Abbuchungen der Bahn zu verzeichnen aber auch keien Lastschriftrückgaben, danach haben wir extra geschaut. Nichts.

Sie hat dann abermals beim Inkassounternehmen angerufen und gesagt, dass es nicht ihr verschulden ist, man hätte sie ja rechtzeitig auf die offene Forderung hinweisen können seitens der Bahn und sie hätte das dann auch sofort erledigt aber wenn sie davon nicht in Kenntnis gesetzt wird, kann sie das auch nicht wissen.

Sie wäre bereit die Hauptforderung umgehend zu begleichen aber für die Inkassogebühren käme sie auf keinen Fall auf.

Gestern schickte man ihr erneut ein schreiben, dass sie nach § 286 BGB (??) den entstanden Verzugsschaden zu erstatten hätte.

Der Verzugsschaden ist aber nicht auf ihrem Mist gewachsen, warum soll sie dafür aufkommen nur weil die Bahn so blöd ist und die Sache 1 1/2 Jahre nicht beachtet und denen dann einfällt, ach da war ja noch was.. Ist der Gläubiger nicht verpflichet ersteinmal selbstständig die Zahlung einzufordern, darf der sofort ein Inkasso beauftragen?

Muss sie die Gebühren wirklich bezahlen? Die Hauptforderung beträgtt 92 Euro, incl. aller Gebühren soll sie aber 164,- bezahlen.. ich finde das eine Frechheit...

Wer ist im Recht?
Was sollte sie jetzt tun???

Wir haben im Übrigen den Inkassogebühren schriftlich widersprochen[color=black][/color].

Und nun?

Hat jemand Erfahrung und kann uns weiterhelfen?


Liebe Grüße
Linda

Post vom Inkassobüro?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



Wenn es nicht zu der vereinbarten Abbuchung kam ist auch kein Verzugsschaden zu begleichen !

Andere Frage : War die Tochter zum Zeitpunkt des angeblichen Lastschriftstornos ( Okt 2009 ) bereits 18 ?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

Da die Hauptforderung der Bahn ja anscheinend berechtigt ist, solltest du diese umgehend begleichen. Verjährung ist noch nicht eingetreten. Wenn ihr noch Kunden-/Rechnungs-Nr. der Bahn sollte vorzugsweise an die Bahn überwiesen werden, ansonsten an das Inkasso-Büro. Auf jeden Fall muss auf den Überweisungsbeleg stehen, dass nur auf die Hauptforderung gezahlt wird.

Die Inkassogebühren sind nicht durchsetzbar. Wenn die Bahn es schlicht verpennt hat, die bestehende Einzugsermächtigung zu nutzen, ist deine Tochter hierdurch nicht in Schuldnerverzug geraten (da offenbar auch keine Lastschriftrückgaben). Der Schuldnerverzug wurde vielmehr erst durch die Mahnung des Inkassobüros begründet. Für die "verzugsbegründende Erst-Mahnung" kann jedoch kein Schadensersatz wegen Verzugs verlangt werden. (Logisch, da im Zeitpunkt der Mahnung ja noch kein Verzug bestanden hat.)

Selbst wenn das Inkassobüro dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der Kosten hätte, handelt es sich der Höhe nach mal wieder um eine reine Fantasieposition. Wenn man ein großer Inkasso-Freund ist, könnte man vielleicht 20-25 EUR zahlen (entspricht einer 0,65-Rechtsanwaltsgebühr + Auslagen). Ich würd aber nicht mal das zahlen, da die Rechtsprechung uneinheitlich ist und die Inkassobüros das auch wissen.


-- Editiert _T_ am 26.08.2011 22:47

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Alleinerziehende26
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
sorry habe die Antworten leider jetzt erst gelesen.

Auf unsere Schreiben haben die mitgeteilt, dass man angeblich versucht hätte den Betrag einzuziehen. Die Bank hat darüber aber keinerlei nachweise und auch Nachweise über den angeblichen Versuch haben sie zum Beweis nicht vorgelegt. Alles was die Schreiben ist großes bla-bla um angst zu verbreiten.
Meine Tochter hat den Betrag jetzt an die Bahn überwiesen. Die können sich gerne mit den Inkassogebühren an ein Gericht wenden um das einzufordern. Sie sollten allerdings wissen, dass sie dort scheitern werden.


Ja, meine Tochter war zum Zeitpunkt damals schon 18 und hatte ihren eigenen Haushalt.

Danke für die Antworten

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Die können sich gerne mit den Inkassogebühren an ein Gericht wenden um das einzufordern. Sie sollten allerdings wissen, dass sie dort scheitern werden.


Das geht auch nicht vor Gericht
Wird erfahrungsgem nach 3 bis 4 Drohbriefen ausgebucht

-----------------
""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Alleinerziehende26
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 2x hilfreich)

So, ich nochmal - eine endlose Geschichte....

Jetzt hatte meinte Tochter die Hauptforderung an die DB überwiesen und wir hatten ja auch auf die Forderung gesamt bei Haas & Kollegen Widerspruch eingelegt, zudem die Gläubigervollmacht angefordert aber es kam nichts, ausser ein weiteres Schreiben mit der Androhung von Lohnpfändung, wenn sie die Gesamtforderung nicht bezahlen würde.

Sie rief dann heute dort an und erklärte dass sie die Hauptforderung bezahlt hätte und zwar an den, dem das Geld zustünde und damit wäre die Sache für sie erledigt. Woraufhin ihr die Dame am Telefon unhöflich erwiderte, dass sie sich das abschminken kann, da ja noch die Gebühren offen stünden und man diese auf jeden Fall von ihr zu bekommen hätte.

Meine Tochter hat nach der Ausbildung jetzt eine gute Anstellung gefunden und hat nun Angst, dass man ihr den Lohn pfänden wird, wenn sie nicht zahlt.

Welche Mittel haben die, sowas umzusetzen?
Die Hauptforderung ist immerhin beglichen. Die Tante vom Inkasso meinte, das die DB das eh an die überweisen wird. Ich sagte meiner Tochter, das können die ja tun wie sie wollen, fakt ist, die Forderung ist beglichen, soll die DB doch die Inkassogebühren bezahlen, immerhin haben die ohne eine einzige Mahnung, das Inkassobüro beauftragt. Ein Schreiben an meine Tochter mit der Mitteilung dass man bei Prüfung festgestellt hätte, dass drei Raten, trotz Abbuchungsauftrag nicht eingingen, hätte gereicht und sie hätten ihr Geld umgehend bekommen. Ohne dieses Hickhack mit dem doofen Inkassobüro.

Macht es sinn, sich anwaltlich beraten zu lassen? Oder diesen evtl. sogar zu beauftragen?


LG
Linda

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

Eine Vollstreckung (z.B. Pfändung von Sachen durch Gerichtsvollzieher oder auch Lohnpfändung) kann überhaupt erst dann erfolgen, wenn ein vollstreckungsfähiger Titel gegen dich bzw. deine Tochter vorliegt.

Ein solcher vollstreckungsfähiger Titel wäre z.B. ein Gerichtsurteil, durch das ihr zur Zahlung verurteilt werdet. Ein anderer vollstreckungsfähiger Titel wäre der sog. Vollstreckungsbescheid.

Das Inkasso-Unternehmen wird sich hüten, eine Zahlungsklage einzureichen, da es mit Pauken und Trompeten verlieren würde. Was passieren kann, ist dass ein Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt wird. Wenn man gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch einlegt, kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen. Daher im Falle eines Mahnbescheids unbedingt Widerspruch einlegen.

Mich würde mal der Wortlaut des Schreibens interessieren. Wenn das Inkasso-Büro ernsthaft mit einer Lohnpfändung droht, obwohl kein vollstreckungsfähiger Titel in der Welt ist, geht das schon in dem Bereich der arglistigen Täuschung. Man sollte ein derart unseriöses Verhalten beim zuständigen Gericht anzeigen.

Die Einschaltung eines Anwalts würde zwar das Ganze beschleunigen, ist aber eigentlich notwendig. Es reicht auch, alle Schreiben abzuheften und sonst nichts zu tun. Auf den Anwaltsgebühren würdest du relativ wahrscheinlich sitzenbleiben.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Lass Dir keinen Bären aufbinden ;-)
Lass auch die die Anrufe !
Du landest ohnehin nicht im RA Büro sondern in einem ext Call Center

2 bis 3 Briefe kommen aber noch


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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Schau Dir einfach an, was PayPal ehm BFS bei mir versucht hat, das sit das selbe, nur in grün oder rot *g*.


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""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Zur Sache ist hier schon genug gesagt worden.
Aber, immer wieder versuchen die User etwas telefonisch zu
regeln. Das führt zu nichts, und die Absprachen die getroffen werden sind nicht beweisbar.
Grundsätzlich sollte man alles schriftlich, und zumindest
als Einwurf-Einschreiben versenden.
Und die angedrohte Lohnpfändung ist natürlich nur heiße Luft.
Ohne gerichtliches Urteil ist das nicht zu machen.


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