Müssen die Inkassogebühren bezahlt werden?

12. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Tim129
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Müssen die Inkassogebühren bezahlt werden?

Hallo,

ich habe am 8.4 etwas bestellt und vergessen die Rechnung(240€) zu bezahlen. Die Rechnung wäre innerhalb von 14 Tagen fällig gewesen, also an 22.4. Am 6.5 ist mir die Rechnung wieder in die Hände gefallen und ich habe den Betrag sofort überwiesen. Am 9.5 habe ich eine Email eines Inkassobüros erhalten. Das Schreiben war auf den 6.5 datiert. Darin wurden neben der Hauptforderung rund 30€ Inkassogebühren gefordert. Heute erhielt ich dann erneut eine E-Mail in der nur noch die 30€ Gebühren berechnet wurden. Müssen diese Gebühren bezahlt werden?


Vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2405 Beiträge, 714x hilfreich)

Zitat (von Tim129):
Am 9.5 habe ich eine Email eines Inkassobüros erhalten. Das Schreiben war auf den 6.5 datiert.

Versteh ich nicht. Wann wurde die Mail versandt?

Zitat (von Tim129):
Die Rechnung wäre innerhalb von 14 Tagen fällig gewesen,

Was genau stand in der RG bzgl des Zahlungsziels?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119566 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Tim129):
Müssen diese Gebühren bezahlt werden?

Das würde Verzug voraussetzen.
Der entsteht durch rechtskonforme Formulierungen auf der Rechnung oder in den vertraglichen Vereinbarungen / Absprachen oder z.B. durch entsprechende Mahnung.

Müsste man also prüfen.


Ohne Verzug wären die Inkassokosten nichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)

Der FS hat doch bereits geschrieben dass die Zahlung am 22.04. fällig gewesen war, die Rechnungsfrist 14 Tage betrug und am 08.04. gekauft wurde. Der FS hat nicht bis zum 22.04. den offenen Rückstand ausgeglichen, sondern erst ca. 2 Monate später.

Damit wäre die Einschaltung eines Inkassounternehmens durchaus richtig.

Natürlich liegt hier dann ein Verzug vor, wenn dies auch klar auf der Rechnung ausgeschrieben wurde wie zb. "Zahlen Sie ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen" oder eine ähnliche bezeichnung.

Viel mehr interessanter finde ich die Frage, welches Inkasso fordert und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit dass ein Inkasso auch ihre Inkassogebühren einklagen würde.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Der FS hat nicht bis zum 22.04. den offenen Rückstand ausgeglichen, sondern erst ca. 2 Monate später.
Ich tippe auf 2 Wochen später.
Seine Überweisung und die E-Mail des Inkasso haben sich vermutlich überschnitten.

Ich würde abwarten, ob das Inkasso weiterhin fordert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119566 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Damit wäre die Einschaltung eines Inkassounternehmens durchaus richtig.

Ob die Beauftragung eines Unternehmen aus einer Nutzlos-Abzocker-Branche richtigt ist, ist derzeit eher was philosophisches und nichts juristisches.



Zitat (von DStein):
Natürlich liegt hier dann ein Verzug vor, wenn dies auch klar auf der Rechnung ausgeschrieben wurde wie zb. "Zahlen Sie ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen"

Nein, gerade dann liegt "natürlich" eben kein Verzug vor, wenn das alle wäre was zu dem Thema vom Gläubiger kam.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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