Nach 17 Jahren gerichtlicher Mahnbescheid

29. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
smoka123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach 17 Jahren gerichtlicher Mahnbescheid

Hallo zusammen,

mir trudelt heute ein gerichtlicher Mahnbescheid rein. Hauptforderung ist eine Darlehensrückzahlung aus 2005.
Das ist doch lange verjährt oder nicht ? Wie muss ich reagieren ? Die hatten mir vorher immer Briefe geschickt über Jahre, ich habe darauf nicht mehr reagiert weil die eh keinen gerichtlichen Mahnbescheid hatten. Darlehensrückzahlung heisst in diesem Fall gegenüber einer damaligen Bank, ich weiß nicht mal mehr ob es die heute so noch gibt. Die Forderung wurde dann irgendwann natürlich gekauft.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von smoka123):
Das ist doch lange verjährt oder nicht ?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Eine Verjährung muss ja erst mal beginnen. Da ist die Frage wann sie begonnen hat.
Wenn sie begonnen hat, kann sie auch recht lange dauern, bis zu 30 Jahren.
Dazu kommt noch, das sie unterbrochen / gehemmt sein kann - die Zeit zählt dann nicht zur Verjährung.



Zitat (von smoka123):
Wie muss ich reagieren ?

Man muss gar nicht reagieren, das reagieren ist freiwillig.
Der Nachteil: dann bekommt der Gläubiger einen Titel und kann vollstrecken.

Man kann widersprechen, dann geht das Ganze eventuell in ein normales gerichtliches Verfahren über.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
smoka123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Eine Verjährung muss ja erst mal beginnen. Da ist die Frage wann sie begonnen hat.
Wenn sie begonnen hat, kann sie auch recht lange dauern, bis zu 30 Jahren.
Dazu kommt noch, das sie unterbrochen / gehemmt sein kann - die Zeit zählt dann nicht zur Verjährung.


Ging um ein Verbraucherdarlehen, quasi um eine Karte mit der man in Elektronikmärkten damals mit einem entsprechenden Betrag und mit entsprechenden Kreditrahmen einkaufen konnte.
Ich habe sonst "nur" Mahnungen von EOS bekommen, nichts gerichtliches.

Zitat (von Harry van Sell):
Man muss gar nicht reagieren, das reagieren ist freiwillig.
Der Nachteil: dann bekommt der Gläubiger einen Titel und kann vollstrecken.

Man kann widersprechen, dann geht das Ganze eventuell in ein normales gerichtliches Verfahren über.


Hilft mir nicht weiter. Soll ich widersprechen oder zahlen ? Was für Kosten kommen in Folge eines Widerspruchs und scheiterns noch auf mich zu ?

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#4
 Von 
smoka123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Was wird verlangt?


~ 1900 €

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#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2404 Beiträge, 714x hilfreich)

Zitat (von smoka123):
1900 €

Und die setzen sich nun wie zusammen?

Als Tipp: Kosten kann man googlen und in einem Forum vielleicht auch gleich alle Fakten erzählen, dann muss nicht alles nachgefragt werden.

Wann ist das Darlehn gekündigt worden?

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat (von smoka123):
Ging um ein Verbraucherdarlehen, quasi um eine Karte mit der man in Elektronikmärkten damals mit einem entsprechenden Betrag und mit entsprechenden Kreditrahmen einkaufen konnte.

Dann beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Einkauf, sondern wahrscheinlich erst mit der Kündigung der Karte durch den Anbieter.
Dazu kommt die 10jährige Hemmung nach §497(3) BGB.
Da wird es schwer, aus der Ferne die Frage der Verjährung einzuschätzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
smoka123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Und die setzen sich nun wie zusammen?

Als Tipp: Kosten kann man googlen und in einem Forum vielleicht auch gleich alle Fakten erzählen, dann muss nicht alles nachgefragt werden.

Wann ist das Darlehn gekündigt worden?


Hier nochmal alle Daten die ich aus dem Mahnbescheid habe, mehr habe ich nicht mehr
Hauptforderung gem Darlehensrückzahlung aus 12/2005 ~ 1000 Euro
Zinsrückstände / Verzingszinsen von 11/2013 (!) - heute ~ 500 Euro

+ Verfahrenskosten 140 Euro
+ Inkassokosten 140 Europ
Als Hinweis steht unten drunter: Die Forderung ist seut 11 /2013 an den Anstragssteller (hier EOS) übergegangen. Vorher: Santander

Ich habe von dem ganzen Vorgang leider nur noch vage Erinnerungen und keinerlei Belege mehr.
Bevor ich noch mehr Ärger bekomme, werde ich wohl zahlen

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Schwierig ohne Unterlagen.

Falls(!) der Kredit erst 2013 von Santander gekündigt wurde, wäre wohl noch keine Verjährung des Kreditbetrags eingetreten.

Zinsen dürften allerdings teilweise verjährt sein. Außerdem müsste man prüfen, ob bei Inkassokosten und Verfahrenskosten eine unzulässige Kostendoppelung vorliegt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von smoka123):
Bevor ich noch mehr Ärger bekomme, werde ich wohl zahlen

Die Frage ist halt, wie nervenstark man da ist das auszutragen.



Wann das Konto erst 2013 gekündigt / geschlossen wurde, ist das wohl noch nicht verjährt.



Zitat (von smoka123):
Zinsrückstände / Verzingszinsen von 11/2013 (!) - heute ~ 500 Euro

Da dürfe der Großteil verjährt sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
smoka123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke euch.
Ich hätte jetzt gedacht ich wäre lange aus dem "ganzen" raus - dem ist wohl nicht so. Wegen den einen oder anderen Euro will ich da jetzt auch nicht mehr "pingelig" werden. Ich werde dann den Betrag überweisen, mal gucken vorher ein paar Bierchen und nen netten Text unter der Überweisung oder so. Dann gehen die mir wenigstens nicht mehr auf den Sack.

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Wer so viel Geld übrig hat ...

Man könnte auch schnell die Hauptforderung plus die Verfahrenskosten bezahlen und dann Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Dann müsste die Gegenseite die Inkassokosten plus die Zinsen begründen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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