Neue Gebühren zu Gunsten von Inkassoformen seit 2021 ?

3. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Inkasso Hinterfrager
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Neue Gebühren zu Gunsten von Inkassoformen seit 2021 ?

Sehr geehrte Damen und Herren in diesem Forum,

ich bin eigentlich kein säumiger Schuldner, das sei vorangestellt. Eine Forderung ist mir aber wohl entgangen, das waren Müllgebühren von insgesamt ca 35 EUR, und ich war der Ansicht, diese bezahlt zu haben.

Plötzlich kam aber ein Mahnbescheid, mit Streitwert von 35 EUR.

Das Inkassounternehen hatte darin tatsächlich Gebühren von ca. 100 EUR erstellt, die mir frei erfunden und auch überhöht erscheinen. Also widersprach ich dem MB selbstverständlich.

Nach der RVG-Tabelle von 2021 stehen dem Inkasso-Büro 0.3 Gebühren von 15 Eur zu, richtig ?
Nach meinen Informationen, die aber evtl. veraltet sein könnten, reicht ja die Spanne von 0.3 Gebühren bis zu 1.3 Gebühren,
- wobei 1.3 Gebühren der Rechtsanwalt bekäme, oder der Inkasso-Bürokrat, der anwaltlichen Leistungen vergleichbare solche erbringt, also die Forderungen der Gläubigerin richtig darstellt, seine eigenen Forderungen begründet und nachweist, usw..

In meinem Widerspruch gehe ich also daher von 0.3 Gebühren fürs Inkassobüro aus, und nicht von 1.3 Gebnühren. An der Hauptforderungen und den Gerichtskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung habe ich nichts auszusetzen.
So ist auch der Inhalt meines Teilwiderspruchs gegen den Mahnbescheid.

Die Inakssofirma hatte ausserdem auch noch "Auskunftskosten", "Inkassokosten" und "Mahnkosten" aufgeschrieben. Naja, vermutlich frei erfunden, jedenfalls nicht begründet oder gar nachgewiesen. Meine Postaddresse hat sich jedenfalls nicht geändert und war der antragstellenden Partei richtig bekannt, nachweislich, denn ich habe noch Briefe von denen, die mir unter meiner aktuellen Addresse zugegangen sind - also bitte welche Auskunftskosten ?

So weit, so gut. Ich habe also aus 170 Eur Forderung ca. 88 Eur gemacht, und das gefällt dem Inkassobnüro nun nicht.
Aber sie hätten mich mal anschreiben können, vor dem Mahnbescheid, so wie ein Rechtsanwalt das gemacht hätte; sie hätten auch ihre Kosten nachweisen und begründen können. Dazu hätten natürlich auch ein paar Unterlagen gehört.
Fürs bloße ausfüllen eines Mahnbescheides, was die tatsächlich geleistet haben und auch sonst wohl routinemäßig alle Tage machen, sollten die 0.3 Gebühren in Höhe von 15 EUR aber wohl ausreichen.

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Nun bekam ich, nach dem Widerspruich, aber plötzlich doch gleich zwei Briefe vom Inkassobüro:
- im ersteren sind es noch 172 EUR, der bezieht sich auf meinen Widerspruch,
- im zweiten sind sind es schon 202 EUR (diese Erhöhung natürlich wieder weder nachgewiesen noch begründet), der kam 2 Tage später, und da hatten die wohl schon meine Begründung mit den 0.3 Gebühren gelesen,

und man argumentiert wie folgt:
- Für aussergerichtliche Inkassotätigkeiten existiere eine Schwellengebnühr von 0.9, die zumn 1.10.2021 eingeführt worden wäre, diese wäre in Nr 2300 VV RVG geregelt,
- darüber hinaus können man nach 13e RDGInkassokosten für die Benatragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheides bis zu der Höhe verlangen, die REchtsanwälte nach Nr 330ß5, 3308 VV RVG berechnen würden.

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Frage nun: Inwieweit muß ich denen mehr als die 0.3 Gebühren zuu 15 EUR zugestehen ?
Die haben mir vor dem Mahnbescheid nie geschrieben und keine der erwartbaren anwaltlichen Leistungen erbacht,
sondern lediglich den MB ausgefüllt und Kosten _aufgeschrieben_.


Und naja, als ich das letzte Mal davon gehört habe, waren Betrug und Nötigung noch Straftatbestände.
Das aufschreiben von fraglichen Auskunftskosten,
das Bemühen des "rechtlich" einwandfreien Anscheins durch argumentieren mit Paragraphen und Gesetzen, zum Zweck sich Gebühren zu beschaffen (geldwerter Vorteil), scheinen mir zumindest in Richtung Betrug zu gehen. Aber vielleicht ist das ja auch nur legitimer "Bluff" oder "Verhandlungsspielraum", wer weiß.

Sollte man diese Inkassofirma nicht verklagen ?

Post vom Inkassobüro?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7212 Beiträge, 1515x hilfreich)

Zitat (von Inkasso Hinterfrager):
Sollte man diese Inkassofirma nicht verklagen ?


Ob Sie (nicht man) eine Klage erheben, müssen Sie selber entscheiden.

Zitat (von Inkasso Hinterfrager):
Eine Forderung ist mir aber wohl entgangen, das waren Müllgebühren von insgesamt ca 35 EUR, und ich war der Ansicht, diese bezahlt zu haben.


Müllgebühren bei wem? Bei der Stadt? Ich vermute mal, dass es sich dabei um einen Gebührenbescheid handelt?

Zitat (von Inkasso Hinterfrager):
Aber sie hätten mich mal anschreiben können, vor dem Mahnbescheid, so wie ein Rechtsanwalt das gemacht hätte; sie hätten auch ihre Kosten nachweisen und begründen können. Dazu hätten natürlich auch ein paar Unterlagen gehört.


Nö. Wenn es - wie ich vermute - um einen Bescheid geht braucht man sie nicht nochmal extra vor dem Mahnbescheid anschreiben.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2425 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von Inkasso Hinterfrager):
Sollte man diese Inkassofirma nicht verklagen ?

Ich vermute eher dass man die Kosten bei dir einklagen wird.

Wie bitte kommst du auf die Idee, dass das IB nur eine 0,3 Gebühr nehmen dürfte?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Inkasso Hinterfrager):
Nach der RVG-Tabelle von 2021 stehen dem Inkasso-Büro 0.3 Gebühren von 15 Eur zu, richtig ?

Nö.

Es könnte sein, dass irgendwas zwischen 0,0 und 1,3 zustünde.

Wobei 1,3 nicht die Grenze ist, es aber sehr außergewöhnlich wäre wenn bei Inkasso mehr als 1,3 vor Gericht bestand hätte.



Zitat (von Inkasso Hinterfrager):
scheinen mir zumindest in Richtung Betrug zu gehen.

Gemäß den zuständigen Aufsichtsgerichten leider nicht ...



Zitat (von Inkasso Hinterfrager):
"Auskunftskosten"

Der übliche Unfug ...



Zitat (von Inkasso Hinterfrager):
"Inkassokosten"

Welche denn konkret?



Zitat (von Inkasso Hinterfrager):
"Mahnkosten"

Welche konkret?



Zitat (von cirius32832):
Wenn es - wie ich vermute - um einen Bescheid geht braucht man sie nicht nochmal extra vor dem Mahnbescheid anschreiben.

Wenn es ein "amtlicher" Bescheid wäre, wäre Inkasso und vor allem der Mahnbescheid eigentlich Unfug - die brauchen diese Umwege gar nicht, die vollstrecken direkt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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