O2 fordert Betrag für nicht getätigten Anruf. - Was kann man tun?

25. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
O2Kunde
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
O2 fordert Betrag für nicht getätigten Anruf. - Was kann man tun?

Ich habe nun seit dem Januar ein Problem mit meine Mobilfunkanbieter O2. Dieser fordert einen Betrag von knapp 120€ für einen Anruf den ich nachweislich von 4 Personen nicht getätigt habe. Reklamation des Betrages brachte nun 2 Mal keine Lösung. Der Anruf soll angeblich Sonntags gewesen sein von 17:00 bis 17:59 auf die Sekunde genau. Hinzu kommt, dass O2 selbst nicht wirklich weiß was für eine Rufnummer es war und mir dazu keine Auskunft gibt. Auch Internetsuchen brachten keine wirklichen Ergebnisse. Die Krönung ist aber, dass ich bei Vertragsabschluss eine Drittanbietersperre hatte einrichten lassen die seltsamerweise hier nicht greifen würde. Ich habe den Betrag bis Dato nicht bezahlt und bin nun am überlegen ob ich nicht hier mir rechtlichen Beistand holen kann. Die weiteren Monatsgebühren habe ich immer wieder gezahlt und auch sogar Mahngebühren. Jedoch wurde mein Vertrag trotz dieser Zahlung immer wieder gesperrt und eingeschränkt. Dann war einmal 3 Monate Ruhe und danach haben sie Betrag einfach ohne Erlaubnis erneut versucht abzubuchen. Dies habe ich dann erneut stornieren lassen.
Ich bin Rechtschutz versichert und würde gerne wissen, ob ich hier eine Chance habe oder nicht!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Im Endeffekt muss O2 beweisen, dass der Anruf getätigt wurde.

Wenn die nicht mal angeben können, was das für eine Rufnummer war, dürfte dieser Beweis unmöglich sein. Du hast schriftlich, dass sie dir nicht angeben, welche Rufnummer das gewesen sein soll?

Zitat:
den ich nachweislich von 4 Personen nicht getätigt habe

Weil du zu dem Zeitpunkt woanders warst? Dein Handy nicht dabei hattest o.ä.?

Ich würde übrigens parallel Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdacht des Betruges erstatten. Dabei gibt es mehrere denkbare Szenarien. Entweder O2 hat das frei erfunden oder ein Drittanbieter hat das frei erfunden. Dass es zudem auf die Sekunde war (also 17:00:00 bis 17:59:59) deutet auch auf Manipulationen eines Drittanbieters oder bei O2 selbst hin. Denn so exakt auf die Sekunde telefoniert doch niemand.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
O2Kunde
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Rufnummer ist schon bekannt, da habe ich mich wohl ein wenig falsch ausgedrückt. Bloss wer hinter der Nummer steht oder was es für eine Art von Rufnummer ist findet man nicht heraus. Und dort anrufen wollte ich nun auch nicht unbedingt.

Die 4 Zeugen kommen daher, dass ich mit meiner Frau am kochen war und uns dabei die Verwandschaft zugeschaut und unterhalten hat. Wie gesagt es war Sonntag nach Weihnachten.

Also werde ich nun mir mal meine Rechtschutzkarte schnappen und zum nächsten Anwalt gehen! Anzeige kann ich wahrscheinlich nicht online stellen oder? :-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Die Rufnummer ist schon bekannt

Ist das eine Kurzwahl o.ä.? Kannst du die Rufnummer hier mal angeben? Dann bekommt man vielleicht Infos raus, gibt ein paar einschlägige Seiten gegen Rufnummernmissbrauch ;-)

Zitat:
Anzeige kann ich wahrscheinlich nicht online stellen oder? :-)

Doch, das kann man. Kannst aber auch mit dem Anwalt absprechen.

Wenn es wirklich glatt auf die Sekunde für exakt eine Stunde ist, ist das einfach viel zu auffällig. Das ist wie gesagt kein normales Nutzerverhalten.
Selbst eine versehentliche Zufallswahl wegen fehlender Tastatursperre fällt eigentlich weg, denn die macht man ja nicht exakt um 17:00:00 Uhr...

Alternativ könnte noch ein entsprechender Trojaner o.ä. gewesen sein, der Automatisiert anwählt. Das würde diese exakte Uhrzeit erklären. Aber auch das wäre dann eine Straftat. Dann weniger bei O2 selbst, sondern vielmehr beim Nutznießer und Besitzer der Rufnummer.

Signatur:

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#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Reklamation des Betrages brachte nun 2 Mal keine Lösung.


Schriftliche Reklamation?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
O2Kunde
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja die Reklamation war schriftlich und wurde abgelehnt

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Googel mal
Kostenloses Prüfprotokoll tkg

Dieses schriftlich nachweisbar von o2 einfordern. Bis zum erhalt machst du von deinem zurückbehaltungsrecht gebrauch

Es gibt diesbezüglich jede menge verbraucherfreundliche urteile.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ein Inkassobüro oder ein Anwaltsbüro meldet sich wegen angeblich geführter - jedoch nicht mehr nachzuvollziehender Telefongebühren ?
( z.b Call by Call Anbieter )

Kraftvolle effektive Gegenwehr mit der Einforderung des Prüfprotokolls gem TKG § 45 i ( früher : TKV § 16 ) führt sehr oft zur umgehenden Ausbuchung !
z.b
Nachweisbar das beauftragte Inkassobüro in Verzug setzen :
Zitat:
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
" Mit Ihrem Schreiben vom z.b xx.xx.xxxx werde ich erstmalig von einer angeblich offenen Forderung Ihres Auftraggebers xy in Kenntnis gesetzt
Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe.
Ich fordere Sie hierdurch auf, mir
das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln.
Ich weise explicit darauf hin das ich auf einen sogenannten " Prüfbericht " mit vorgefertigten Textbausteinen nicht aktzeptieren werde
Amtsgericht Papenburg Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08
Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB ) Gebrauch."
"
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Der Gesetzestext gibt dazu das hier her:
Zitat von § 16 TKV :
Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind.

Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach § 16 TKV. Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden. Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren.

Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben. Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung.....

Das AG Waiblingen ( AZ 8 c 2472/04 )hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.
Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung.

Das AG Tostedt ( AZ 3 C 399/ 05 ) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt.
Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte.

Noch etwas ergänzend zu meinem Beitrag :
Das Prüfprotokoll gem TKV § 16 heißt seit Juli 2007 Prüfprotokoll TKG § 45 i
TKG § 45 i ist nahezu identisch mit dem alten TKV § 16

Der Verbraucher hat mindestens 8 Wochen Zeit nach Erhalt der strittigen Rechnung das Telko mit der Einforderung des Protokolls in Verzug zu setzen !
Das Telko bzw das beauftragte Inkassobüro hat nach Einforderung des Prüfprotokolls des Verbrauchers ebenfalls 8 Wochen Zeit dies vorzulegen :

Zitat:
1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3 verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug;
ERGO :
Keine Zahlung wenn Prüfprotokoll vom TELKO/Inkassobüro verspätet vorgelegt wird

Achtung

Da das Protokoll für die Gegenseite sehr kostenaufwendig ist wird gerne getrickst :

1. Der evtl vom Inkasso/ RA oder Telko dann lediglich vorgelegte bzw zugeschickte Einzelverbindungsnachweis ist natürlich nicht das Prüfprotokoll gem TKG § 45 i

2. Einge Telkos/Inkassobüros/RAs negieren das Erstellen des Protokolls mit dem Hinweis die 8 Wochen seit der entsprechenden Telekom Rechnung seien vorbei und die Frist somit abgelaufen. In diesem Fall müsste in einem (wenig wahrscheinlichen) Gerichtsverfahren die Gegenseite die Zustellung der damaligen Telekomrechnung nachweisen (!) - was aus bekannten Gründen nicht möglich ist




-- Editiert von thehellion am 26.08.2016 19:50

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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