PVZ, Mahnschreiben und Inkasso

6. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
july1986
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
PVZ, Mahnschreiben und Inkasso

hallo,


es wurden zwar schon unmengen von threads zu diesem thema verfasst, aber da ja die umstände immer ein bisschen anders geschildert wurden, wollte ich nochmal über eure erfahrungen mit der PVZ und ihren hinterhältigen Zeitschriftenabos hören.

Bei mir war das von ca 2 Jahren, da rief eine Frau an und schwatzte mir ein Abo von der Men´s Health auf mit dem "Geschenk" einer 1-Wöchigen Reise verbunden, wohin stehe mir frei und die Unterlagen würden mir zugeschickt, genauso wie der Vertrag und die AGBs.

Die Infos für die Auswahl der Hotels und Buchungszeiten kamen zwar an, jedoch war man dann verpflichtet bei einer Buchung in dem Hotel auf seine eigenen Kosten zu essen für einen Mindestbetrag. Auch war die Auswahl an Hotel und Buchungsmonaten nicht besoders einladend.Trotzdem dachte ich mir: "nagut, ließt halt man die Men´s Health, bis es dir reicht und kündigst dann einfach."

Vor einem halben Jahr hatte ich dann irgendwann mal die Schnauze voll und wollte kündigen, aber alles was auf meinen Heften stand war meine Adresse und die Absenderadresse: SCW Media Vertriebs GmbH, Abo-Service, 70138 Stuttgart

Da das keine richtige Adresse war, googelte ich und schrieb denen eine Kündigung per e-mail. Keine Reaktion.

Ok, dachte ich mir und ließ die nächste Buchung von meinem Konto einfach zurückgehen. Wenn die was wollen, melden die sich schon.

Dann kam ein Mahnschreiben am 20.januar ein zweites am 25.januar, wo sie schon mahngebüren vol mir wollten. hab dort versucht anzurufen, aber bin nicht durchgekommen. Hab die Sache dann auch nicht weiter verfolgt, weil ich die nächsten wochen kaum noch daheim war. Am 1.3 ging dann noch eine Mahnung ein, da wollten sie schon das doppelte und haben mit Anwalt gedroht.


Daraufhin hab ich denen ne außerordentliche kündigung geschrieben, in der ich erläutert habe, dass ich nicht kündigen konnte, wenn sie mir bei abschluss des mündlichen vertrages keine adresse zukommen lassen, bei der ich fristgerecht kündigen könnte und ich mich an keine belehrungen aus agbs halten werde, die sie mir nie zukommen haben lassen. ich hatte ebenfalls vorgeschlagen, die zeitschrift noch bis juni zu zahlen und die bankgebüren, jedoch mich geweigert mahngebüren zu zahlen. das ganze per einschreiben.

am 28.3 ging dann eine schriftliche bestätigung der kündigung bis zum juni 11 ein und ich habe die 25,80 für die zeitschrift und 3,23 für die bankgebüren überwiesen. dachte mir, ich bin aus der sache raus.

heute kommt ein anwaltsschreiben von einem Wolf D. Hanewinkel.

ich soll die anwaltskosten und die zeitschriftenkosten bis februar 2011 übernehmen, obwohl die mir die kündigung schon bestätigt haben.

soll ich das anwaltsschreiben ignorieren? ich hab versucht bei dem anzurufen, geht aber niemand ran. hab irgendwo gelesen ich soll das schreiben zurückfaxen mit dem vermerk: "Forderungen sind unbegründet, falls Sie weitere Auskünfte wünschen, erteile ich diese gegen Vorauszahlung eines angemessenen Honorares".


was haltet ihr davon? bzw dürfen die das überhaupt?


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14 Antworten
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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Woraus schließt du denn, dass du die Zeitschriften bis Februar 2011 nicht bezahlen musst, wenn du zum Juni 2011 gekündigt hast?
@Ned_Devine
Streng Dich doch beim Beitrags lesen etwas mehr an ;-)
Der TE hat bereits inkl Bankgebühren zweckgebunden bezahlt
Der RA fordert trotzdem noch die komplette HF !



-- Editiert am 06.04.2011 21:18

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Was soll denn "beim Beitrags lesen" heißen?

Soll heißen das das Du "überlesen" hast das der TE die Beiträge bereits beglichen hat und es sich in dem RA Schreiben
quote:
..Offensichtlich hat er jedoch die Rücklastbeträge nicht mit ausgeglichen...
nicht um die Rücklastgebühren handelt sondern immer noch die komplette HF eingefordert wird

-----------------
"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
SCW Media Vertriebs GmbH, Abo-Service, 70138 Stuttgart

Da das keine richtige Adresse war, googelte ich und schrieb denen eine Kündigung per e-mail.

Warum ist das deiner Meinung nach keine Adresse?


Warum hast beim googlen dann nicht einfach die Hausadresse von der SCW Website genommen?

E-Mail ist natürlich ungünstig, da man dann keinen Zugangsnachweis hat ...



quote:
Daraufhin hab ich denen ne außerordentliche kündigung geschrieben, ... das ganze per einschreiben.

An welche Anschrift denn?



ich soll die anwaltskosten und die zeitschriftenkosten bis februar 2011 übernehmen, obwohl die mir die kündigung schon bestätigt haben.
Und? Nur weil die die Kündigungn schon bestätigt haben, was hat das denn mit der alten Forderung zu schaffen?
Eben. Rein gar nichts.

Hier wäre es zweckmäßig dem Anwalt Kopien der Zahlungsnachweise zu übersenden.



quote:
und ich habe die 25,80 für die zeitschrift und 3,23 für die bankgebüren überwiesen.

Was genau stand im Verwendungszweck



Als problematisch sehe ich hier an, das die berechtigten Mahngebühren offensichtlich nicht überwiesen wurden und daher immer noch Verzug besteht.
Grundsätzlich wären daher diese Gebühren und die Anwaltskosten zu erstatten. Die Anwaltskosten wären anders als Inkassokosten auch vor Gericht durchsetzbar.

Denn von einem Erlass der berechtigten Mahngebühren konnte ich nichts lesen. Oder wurde das irgendwo von Seiten SCW erwähnt?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#6
 Von 
july1986
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

also die mahnungen kamen von der PVZ Stockelsdorf, die adresse vom abo war aber SCW Media Vertriebs GmbH, Abo-Service, 70138 Stuttgart

heisst, ich war am anfang eh unsicher wo ich eigentlich genau kündigen sollte, weil mir ja nie ein vertrag oder eine rechnung vorlag. und ich hab erst durch die rückbuchung erfahren dass die pvz dahinter steckt, weil mir dann das erste mal ein schreiben von ihr in die hände gekommen ist.

außerdem hab ich ja auch in der kündigung geschrieben, dass ich nur diesen betrag zahl und keine mahngebüren, und es kam nur eine bestätigung meiner kündigung zurück, also muss ich wohl annehmen,dass der betrag ebenfalls bestätigt wurde, oder?

zumindest meint ein bekannter von mir, der anwalt ist ich könnt mich sogar querstellen und eigentlich mein geld zurückverlangen, weil ich nie agbs oder generell schriftliche konditionen gesehen hab.

und dass ein anwaltsschreiben noch nix heisst, solang es nicht vom gericht kommt muss ich es nicht mal beantworten.



achja zur frage SCW: ich konnte auf der seite von denen nie eine verbindung zur pvz erstellen und ans telefon ist dort auch niemand gegangen, weiss bis jetzt nicht, was die SCW mit der PVZ zu tun hat und ob die ABGs von der SCW die für online-abos gelten auch für mich gelten, weil es ja eigentlich die PVZ ist mit der ich herumstreit.

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#7
 Von 
july1986
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

wenn man sich bei der verbraucherzentrale informiert findet man auch den satz:

Die Widerrufsfrist beginnt jedoch erst,
sobald der Verbraucher eine korrekte schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht
erhalten hat. Fehlt die Belehrung gänzlich oder ist sie unvollständig, weil zum
Beispiel die vollständige Anschrift des Empfängers der Widerrufserklärung oder eine
klare Information über den Fristbeginn fehlen, wird die Zweiwochenfrist nicht in
Gang gesetzt und der Verbraucher kann den Vertrag zeitlich unbegrenzt widerrufen.


da ich nie eine bekommen hab, bin ich doch im recht und die können weder mahngebüren noch anwaltskosten von mir verlangen, sollten eigentlich froh sein, dass ich nicht mein geld zurückverlang.

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#8
 Von 
july1986
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

ebenfalls hab ich gefunden:

Abonnements am Telefon
Ein Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnement, das telefonisch abgeschlossen wurde,
kann aufgrund einer zum 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetzesänderung nach
den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen werden (siehe Kapitel
„Fernabsatzgeschäfte und Risiken beim Internetkauf"). Der Gesetzgeber wollte
damit die Verbraucher vor unerlaubten Überraschungsanrufen mit dem Angebot von
Abonnementverträgen schützen, die nach bisheriger Rechtslage stets bindend
waren, wenn bis zum ersten möglichen Kündigungstermin nicht mehr als 200 Euro
Kosten entstanden sind. Diese Grenze wird in der Praxis so gut wie nie erreicht, weil
die Lieferung der meisten Massenblätter zwischen 50 und 100 Euro jährlich kostet.
Bei telefonisch geschlossenen Abo-Verträgen beträgt die Widerrufsfrist einen
Monat ab ordnungemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht und der Erfüllung
weiterer Informationspflichten des Unternehmens. Dazu gehört unter anderem die
Information über die Identität des Unternehmers und die Angabe einer
ladungsfähigen Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie
Informationen zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder der bestellten
Dienstleistung.
Übrigens: Wer Zeitschriften per Telefon abonniert, hat keinen Anspruch auf die
Aushändigung eines schriftlichen Vertrages, es sei denn, die 200-Euro-Grenze wird
überschritten. In diesem Fall muss dem Verbraucher der Vertragstext zur
Unterschrift übersandt werden – andernfalls kommt es nicht zum wirksamen
Vertragsschluss.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Argumentation von July1986 erscheint mir schlüssig

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"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

0x Hilfreiche Antwort



#12
 Von 
july1986
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

gesetzesänderung ist gesetzesänderung, außerdem besteht ja immernoch das gesetz, dass wenn man nicht über die agbs inkenntnis gesetzt wurde man jederzeit widerufen kann, erst 2 wochen nach erhalt der agbs

ich zitiere nochmals:

Die Widerrufsfrist beginnt jedoch erst,
sobald der Verbraucher eine korrekte schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht
erhalten hat. Fehlt die Belehrung gänzlich oder ist sie unvollständig, weil zum
Beispiel die vollständige Anschrift des Empfängers der Widerrufserklärung oder eine
klare Information über den Fristbeginn fehlen, wird die Zweiwochenfrist nicht in
Gang gesetzt und der Verbraucher kann den Vertrag zeitlich unbegrenzt widerrufen.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und es kam nur eine bestätigung meiner kündigung zurück, also muss ich wohl annehmen,dass der betrag ebenfalls bestätigt wurde, oder? <hr size=1 noshade>

Wenn also eines explizit bestätigt wurde und etwas anderes nicht, dann ist in deiner Welt also beides bestätigt worden???

Ich darf dir versichern, das in der realen Welt nur das was bestätigt wurde auch als bestätigt gilt.



quote:<hr size=1 noshade>der anwalt ist ich könnt mich sogar querstellen und eigentlich mein geld zurückverlangen, weil ich nie agbs oder generell schriftliche konditionen gesehen hab.
<hr size=1 noshade>

Wenn der Herr Anwalt mal fertig ist mit Studieren, dann wird auch er wissen, das man Verträge mündlich abschliesen kann und AGBs und/oder schriftliche Konditionen gerade nicht notwendig sind.
Querstellen und Geld zurück verlangen kann man wegen einem anderen Problem, der fehlenden Widerrufbelehrung.



quote:<hr size=1 noshade>außerdem besteht ja immernoch das gesetz, dass wenn man nicht über die agbs inkenntnis gesetzt wurde man jederzeit widerufen kann, erst 2 wochen nach erhalt der agbs <hr size=1 noshade>

Das ist falsch.

AGBs die man nicht kennt, sind nicht rechtswirksam in den Vertrag einbezogen worden, gelten also nicht für diesen Vertrag. Dann gelten die gesetzlichen Regelungen.
Ein generelle Möglichkeit sich von einem Vertrag zu lösen nur weil die AGB nicht bekannt waren existiert nicht.


Das was du zitierst, ist das sogenannte gestzliche Widerrufsrecht.
Da du in diesem speziell Fall ausnahmsweise ein Widerrufsrecht hast (siehe § 312d BGB ), muss darüber auch gesetzeskonform informiert werden. Logischerweise kannst du auch heute noch widerrufen, da der Abo-Laden sicherlich keinen Nachweis der ordnungsgemäßen Belehrung führen kann.

Mit entsprechend kompetenter Unterstützung könnte man denen also noch enorm viel 'Spass' bereiten ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
july1986
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wenn der Herr Anwalt mal fertig ist mit Studieren, dann wird auch er wissen, das man Verträge mündlich abschliesen kann und AGBs und/oder schriftliche Konditionen gerade nicht notwendig sind.
Querstellen und Geld zurück verlangen kann man wegen einem anderen Problem, der fehlenden Widerrufbelehrung.



das hat er mir auch gesagt, nur hab ich das als otto-normalverbraucher so im gedächtinis gehabt... "in meiner welt" eben.



ich will nur von denen endlich in ruhe gelassen werden, aber wenn nochmal ein anwaltsbrief kommt hol ich mir tatsächlich kompetente unterstützung und geh denen ein wenig auf die nerven.

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