Park & Control -> Coeo Inkasso -> Rechtsanwältin Monika Mumm

10. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
tb8
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Park & Control -> Coeo Inkasso -> Rechtsanwältin Monika Mumm

​Liebe Mitglieder*innen,


vielleicht kann mir jemand behilflich sein, die/der sich schon in einer ähnlichen Situation befand.

Ich schildere den Sachverhalt in der möglichen Kürze:


Eines Tages erhielt ich einen Brief der "coeo Inkasso GmbH" - stellvertretend für Park&Control -, in welchem geschrieben stand, dass mein Auto auf einem Supermarktplatz ohne Parkscheibe stand. So weit, so gut. Was mich jedoch ärgerte, war die Kostenaufstellung: Eigentliche Forderung 30€ + 53€ Mahn- und Inkassogebühren = 83€! Ich reagierte umgehend und teilte der coeo Inkasso GmbH mit, dass ich mit diesem Schreiben erstmalig über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei und daher keine Verzugszinsen o.Ä. akzeptiere. Die Forderung von 30€ habe ich sofort überwiesen.


Kurze Zeit später gab die coeo Inkasso GmbH, die für Park & Control arbeitete, diese Forderung scheinbar an die Rechtsanwältin Monika Mumm aus Hürth weiter. Denn von dieser erhielt ich nun einen Brief, in welchem sie die oben genannten 53€ forderte. Außerdem schrieb sie von einem Beweisfoto, das zeige, dass an meiner Windschutzscheibe ein Strafzettel befestigt worden sei. So teilte ich Frau Mumm das Folgende mit:

Ich habe die 30€ umgehend bezahlt, an meiner Windschutzscheibe war nix, die Befestigung eines Schriftstücks an ein Auto gilt nicht als zugestellt, ich erkenne die 53€ nicht an. Kurze Zeit später kam ihre Antwort, ich zitiere:

"Das jeweilige Risiko, dass die Zahlungsaufforderung von Ihrer Windschutzscheibe entwendet werden kann ist von Ihnen zu tragen." WIRKLICH?

Ein weiteres Zitat: "Die Zahlungsaufforderung ist mit einer Rechnung gleichzusetzen. Diese erfüllt die Anforderungen für Rechnungen über Kleinbeträge gemäß § 33 UStDV." WAS HAT DAS NUN DAMIT ZU TUN?

Da ich keinen weiteren Brief aufsetzen wollte, rief ich dort an. Die Mitarbeiterin am Telefon sagte mir, dass Monika Mumm gerade nicht zu sprechen sei, doch ich könne ihr mein Anliegen vortragen. Ach ja, zum Datenabgleich wollte sie mein Geburtsdatum genannt bekommen. Ich fragte sie, ob sie das überhaupt kenne; sie sagte: "Oh - nein." Was soll dann die Frage? Ich schilderte der Dame mein Anliegen und wollte mich nach dem Paragraphen des Umsatzsteuergesetztes erkundigen, und sie sagte nur immer wieder: "Es gibt ein Beweisfoto von Ihrem Auto." Ich sagte ihr, dass das kein "Beweis" einer Zustellung sei, da hätte mir der "Parkplatzwächter" den Zettel schon persönlich in die Hand drücken müssen. Doch sie beharrte auf die ausstehenden 53€ und ich beharrte darauf, diese nicht zu bezahlen, die Forderung von 30€ sei von mir ja sofort beglichen worden. Zum Abschluss sagte sie zur mir: "Wenn Sie jetzt nicht bezahlen, führen wir Ihre Akte weiter und es wird für Sie immer teuerer."


Nun meine Frage: Sehe ich die ganze Sache richtig oder mache ich mich hier zum Affen? Briefe schreiben habe ich keine Lust mehr, ich habe bereits schriftlich widersprochen, also sehe ich 2 Möglichkeiten: (1) Auf Monika Mumm nicht mehr reagieren; (2) Bezahlen (hoffentlich nicht!).


Vielen Dank für Hinweise und Ratschläge!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von tb8):
"Das jeweilige Risiko, dass die Zahlungsaufforderung von Ihrer Windschutzscheibe entwendet werden kann ist von Ihnen zu tragen." WIRKLICH?

Wenn eine Zustellung in den "Machtbereich des Empfängers" erfolgt ist, ist es sein Problem wenn diese geklaut wird oder zu Asche verbrennt. Zugestellt ist zugestellt.



Zitat (von tb8):
Briefe schreiben habe ich keine Lust mehr

Da man bereit alles falsch gemacht hat was man falsch machen konnte, sollte man das auch nicht mehr machen.



Zitat (von tb8):
ich habe bereits schriftlich widersprochen,

Da reicht, das wissen die ja nun.
Jetzt einfach warten, ob Monika Mumm das Gericht einschaltet und dann vor einer Reaktion eruieren was die beste Strategie wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von tb8):
Die Forderung von 30€ habe ich sofort überwiesen.


An wen und mit welchem `wörtlichen` Verwendungszweck?


Zitat (von tb8):
"Das jeweilige Risiko, dass die Zahlungsaufforderung von Ihrer Windschutzscheibe entwendet werden kann ist von Ihnen zu tragen." WIRKLICH?


Nein, natürlich nicht!


Zitat (von Harry van Sell):
Wenn eine Zustellung in den "Machtbereich des Empfängers" erfolgt ist, ist es sein Problem wenn diese geklaut wird oder zu Asche verbrennt. Zugestellt ist zugestellt.



[GELÖSCHT]

Es gibt hier weder eine Zustellung an den Empfänger noch einen Machtbereich des Empfängers.

[GELÖSCHT]

-- Editiert von Moderator am 19.09.2021 21:08

Signatur:

Gruß Charly

2x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Wenn an schon BGH Urteile zitiert, dann sollte man diese auch verstehen…
Der Scheibenwischer ist nicht der Machtbereich des Empfängers. In den Machtbereich des Empfängers (= Adressaten) gelangt die Erklärung, wenn sie in den persönlichen Herrschaftsbereich des Empfängers oder an einen von ihm nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme bereit stehenden Empfangsboten bzw. an eine bereit gehaltene Einrichtung übermittelt wurde (Palandt-Ellenberger, § 130 Rn. 5). Der Scheibenwischer erfüllt die Qualifikation der "bereit gehaltenen Einrichtung" natürlich nicht.

[GELÖSCHT]


-- Editiert von Moderator am 19.09.2021 21:09

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Ein Scheibenwischer soll ein "Machtbereich des Empfängers" sein? Selten so gelacht.

0x Hilfreiche Antwort

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