Hallo,
unglaub aber war!
Ich habe etwas mit PayPal gekauft und ich konnte das Produkt nicht runterladen. Also meldete ich einen Konflikt. Nach längerem Mail verkehr mit dem Verkäufer, der übrigens nur einseitig war, füllte ich mich verarscht und lies den betrag von meiner bank zurück buchen.
Darauf hin meldete sich PayPal telefonisch, weil mein konto im minus ist. Als ich Ihm erklärte, das es einen Konflikt giebt, wollte er da nachhacken und sich wieder melden.
Einige Tage später meldete sich eine andere Person von PayPayl bezüglich des Minus auf meinem Konto. Auch Ihm erklärte ich das ich das geld nicht überweisen werde bis der fall geklärt wird.
Wenige Tage später Post vom Inkassounternehmen. Foderung des Betrages 38Euro + Inkassokosten von mehr als 50 €uro.
Erst einmal finde ich es überteuert und ich war auch angepisst, dass PayPal diesen weg einnimmt. Ohne Mahnung Ihrer seits.
Nachdem der Fall ein Monat später zu gunsten des Verkäufers viel. Habe ich das Konto bei PayPal ausgeglichen. Anschliessend konnte ich das Produkt Runterladen.
Wenige Tage Später Post vom Inkassounternehmen. Sie fordern nach wie vor die 50€ von mir.
Ich bin immer noch der meinung das die Forderung:
1. Zu hoch ist.
2. PayPal hätte das Inkassounternehmen nicht einschalten dürfen, da Sie wusten, dass ich erst überweisen werde, wenn der Fall geklärt ist.
Bevor ich jetzt einen Anwalt einschalte, der ja für mich und PayPal unnötige kosten verursacht. Habt Ihr eine Idee wie ich mit soetwas umgehen soll?
PayPal // Inkasso
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Das rückbuchen war sehr ungeschickt, da PP ein Zahlungsdientleister ist, der nichts mit dem Vk zu tun hat. Ignoriere einfach die INkassobriefe.
-----------------
"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."
quote:
von inspiron3010 am 16.08.2013 11:03
Ohne Mahnung Ihrer seits.
Das ist ja nicht nötig. Den Verzug hast du durch Rückbuchung der Lastschrift selber verursacht! Paypal ist ein Bezahldienst der seinen Dienst, nämlich Geld von A nach B zu transferieren erledigt hat und ist damit zu bezahlen. (Punkt)
Wenn du Probleme mit deinem Vertragspartner hast, hast du die auch dort zu klären. (Punkt)
quote:
von inspiron3010 am 16.08.2013 11:03
1. Zu hoch ist.
Überweise an Paypal das was denen zusteht, die Hauptforderung, und schreibe in den Überweisungsträger im Textfeld "nur Hauptforderung". Inkassokosten solltest du imho bezahlen, weil du total Banane bist, musst du aber nicht...
quote:
von inspiron3010 am 16.08.2013 11:03
2. PayPal hätte das Inkassounternehmen nicht einschalten dürfen, da Sie wusten, dass ich erst überweisen werde, wenn der Fall geklärt ist.
Der Mist geht nicht. Siehe oben.
quote:
von inspiron3010 am 16.08.2013 11:03
Bevor ich jetzt einen Anwalt einschalte, der ja für mich und PayPal unnötige kosten verursacht. Habt Ihr eine Idee wie ich mit soetwas umgehen soll?
Ja, siehe oben. Ich verstehe nicht warum du ber zu hohe kosten meckerst, aber gleichzeitig bereit bist einen Anwalt zu bezahlen.
-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Unabhängig davon: Die Rücklastschrift war in meinen Augen gerechtfertigt (soweit man mal der Schilderung folgt), da die Diensleistung, die hier bezahlt wurde, nicht abgerufen werden konnte. Schadensverursacher ist hier der Händler.
PayPal als Zahlungsdienstleister hätte hier die verursachten Kosten beim Händler einfordern sollen. Das direkt per Inkasso einzufordern, dürfte gegen die Schadensminderung verstoßen. Und zwar eindeutig.
-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Vorweg: Ich bin kein Freund von Paypal. Im Gegenteil, aber trotzdem...
quote:<hr size=1 noshade>von mepeisen am 16.08.2013 12:38
Die Rücklastschrift war in meinen Augen gerechtfertigt (soweit man mal der Schilderung folgt), da die Diensleistung, die hier bezahlt wurde, nicht abgerufen werden konnte <hr size=1 noshade>
Und was hat Paypal als Zahlungsdienstleister damit zu tun? Dei Verantwortung lag beim Händler.
quote:<hr size=1 noshade>von mepeisen am 16.08.2013 12:38
Schadensverursacher ist hier der Händler. <hr size=1 noshade>
Eben, und somit muss sich TE an den Händler wenden.
quote:<hr size=1 noshade>von mepeisen am 16.08.2013 12:38
PayPal als Zahlungsdienstleister hätte hier die verursachten Kosten beim Händler einfordern sollen. <hr size=1 noshade>
Ach bitte, wo nimmst du den den Krims her?
quote:<hr size=1 noshade>von mepeisen am 16.08.2013 12:38
Das direkt per Inkasso einzufordern, dürfte gegen die Schadensminderung verstoßen. Und zwar eindeutig. <hr size=1 noshade>
Jein, imho sind Inkassokosten als Verzugsschaden zu ersetzten, was nicht heißt das man alle möglichen Fantasiekosten bezahlen müsste. Das TE sich im Verzug befand ist eindeutig (1 BvR 1012/11 )
-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
-- Editiert radfahrer999 am 16.08.2013 13:07
Was man nicht vergessen sollte.
Paypal mag es gar nicht, dass ein Gericht seine AGBs prüft. Dahingehend bringt es wenig, darueber nachzudenken, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht.
Dass Paypal nur Zahlungsdienstleister mag ja sein oder nicht sein. Paypal könnte sich durch eine Belastungsbuchungen auf dem Paypal Haendlerkonto schadlos halten.
Wie auch immer, Paypal hat kein Interesse an einer gerichtlichen Prüfung.
- Mahnbescheid und eine Klagebegruendung (mit dem Ziel eines Versaeumnisurteils) moegen kommen, allerdings mehr nicht.
-----------------
" "
quote:
Ach bitte, wo nimmst du den den Krims her?
Das ist kein Krims, das ist bei grundsätzlich jeder Rücklastschrift so. Die Rücklastschrift-Kosten werden dem Auftraggeber angelastet. Ob der dann in Folge gegen den TE vorgeht oder nicht, ist nicht Sache des Zahlungsdienstleisters.
Wir haben hier einmal mehr die Verquickung, dass sich Paypal als Schlichtungsstelle ansieht und die eigenen Richtlinien, die den Gesetzen teils wild widersprechen, als gottgegeben hinstellt. Dem ist nicht so.
Keine Leistungserfüllung trotz Bezahlung -> Gerechtfertigte Rücklastschrift, fertig.
-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:
von mepeisen am 16.08.2013 14:08
Die Rücklastschrift-Kosten werden dem Auftraggeber angelastet.
Eben und das ist TE, denn schließlich aht TE die Zahlung veranlasst, dessen Abbuchung er/sie später durch Rücklastschrift wieder zurückgeholt hat. TE ist der/die Auftraggeber/in von Paypal, denn TE hat PP beauftragt den Betrag X ihrem Konto zu belasten und dem Händler gutzuschreiben und den Betrag vom Konto abzubuchen.
quote:
von mepeisen am 16.08.2013 14:08
Wir haben hier einmal mehr die Verquickung, dass sich Paypal als Schlichtungsstelle ansieht und die eigenen Richtlinien, die den Gesetzen teils wild widersprechen, als gottgegeben hinstellt. Dem ist nicht so.
Prinzipiell stimme ich dir zum, aber das trifft in diesem Fall nicht zu.
-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
Also, meine Vermutung hierzu:
a) die Forderung war strittig und damit grundsätzlich nicht mehr per Inkasso kostenpflichtig eintreibbar,
b) ist großen Bezahldienstleistern wie Paypal, Click&Buy usw. zuzumuten, dass sie sich selbst um Forderungseinzug kümmern; es besteht also mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Erstattungsanspruch für ein externes Inkasso, selbst bei Verzug, und
c) dürften 50€ selbst bei gegebenem Anspruch deutlich zu hoch sein.
Zu b) siehe hier:
www.iff-hamburg.de/index.php?id=1976&viewid=48119
Inwieweit Ansprüche durch Rücklastschrift und Verzugszins entstanden sein mögen, kann ich nicht genau sagen, aber diese Kosten wären ggf. deutlich geringer als die geforderte Mondgebühr von 50€.
Man sollte also nicht unbedingt auf bestimmte Forenteilnehmer hören, die sich hier einen Spaß draus machen, Leute, die abgezockt werden, noch mal fertig zu machen!
-----------------
"Alle Diskussionsbeiträge sind nur Laienmeinung auf Basis der bekannten Gesetze, keine Rechtsberatung"
-- Editiert xpuff666 am 16.08.2013 15:00
quote:
Prinzipiell stimme ich dir zum, aber das trifft in diesem Fall nicht zu.
Paypal wirbt gross mit Kaeuferschutz, schraenkt diese Rechts im Kleingedruckten massiv ein, und verquickt sich hier als Schlichter und Zahlungsdienstleister.
Wie gesagt, Paypal zieht keine komplizierten Klageverfahren durch und damit ist die Sache klar.
-----------------
" "
quote:
von Steffen Meier am 16.08.2013 15:14
Wie gesagt, Paypal zieht keine komplizierten Klageverfahren durch und damit ist die Sache klar.
Richtig ist es imho aber trotzdem nicht
-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
Sehe ich es richtig, nachdem die Entscheidung zu Gunsten des Verkäufers ausging, wurden die berechtigten Kosten, also ggf. Rücklastgebühr in angemessener Höhe (keine 15 oder 20€!) und Verzugszins (sehr geringer Betrag) bezahlt und es geht nur noch um Inkassokosten, die jetzt nachträglich gefordert werden? Man müsste dazu eine Aufschlüsselung der Kostenforderung sehen...
In so einer Situation würde ich die Sache als (fast) erledigt betrachten, nur einmal dem Inkasso schriftlich widersprechen und dann alles seinen Gang gehen lassen. Aufpassen, wenn ein gerichtl. MB oder gar eine Klage kommt und dann widersprechen, bzw. sich qualifiziert verteidigen. Verlieren sie einen Prozess, müssen sie auch den eigenen Anwalt bezahlen.
Mit dem Widerspruch dürfen sie auch nicht mehr bei Schufa & Co eintragen; tun sie es doch, sind sie unterlassungs- und schadensersatzpflichtig (§824 BGB
)! Ich würde drauf achten, dass sie den Widerspruch zur Kenntnis nehmen (also zugeben, dass sie davon wissen; es ist nicht nötig, dass sie ihn anerkennen, was sie nicht tun werden). Sonst per Einschreiben und Rückschein widersprechen. Wahrscheinlich spuckt deren Computer noch ein paar weitere Bettel- und Drohbriefe aus, aber die Chance, dass sie das in einem Prozess durchgesetzt kriegen, würde ich in der Situation für minimal halten.
-----------------
"Alle Diskussionsbeiträge sind nur Laienmeinung auf Basis der bekannten Gesetze, keine Rechtsberatung"
-- Editiert xpuff666 am 16.08.2013 15:49
quote:
Eben und das ist TE, denn schließlich aht TE die Zahlung veranlasst, dessen Abbuchung er/sie später durch Rücklastschrift wieder zurückgeholt hat. TE ist der/die Auftraggeber/in von Paypal, denn TE hat PP beauftragt den Betrag X ihrem Konto zu belasten und dem Händler gutzuschreiben und den Betrag vom Konto abzubuchen.
In meinen Augen übersiehst du eine entscheidende Kleinigkeit. Der TE hat etwas in einem Online-Shop gekauft, dieser bot Paypal als Zahlungsmöglichkeit an. Mangels Deckung hat Paypal dann eine Lastschrift an das Bankkonto des TE gerichtet, zumindest kenne ich PayPal so. Eigentlicher Auftraggeber der Zahlung war damit in meinen Augen der Händler. Ob das Geld Umweg über einen Zusatzdienstleister nimmt oder nicht, ist in meinen Augen nicht relevant.
Aber selbst wenn der TE hier Auftraggeber wäre: Es besteht nur Anspruch auf Rücklastschriftgebühren (3€ der Banken untereinander, alles drüber müsste begründet werden). Warum man direkt zu einem Inkasso geht, ist mir dann schleierhaft.
Das Problem ist hier noch ein zweites, denke ich: Paypal fordert in eigenem Namen den Ausgleich des Kontos. Als Schlichter hätte es aber zuerst den Schlichterspruch herbeiführen müssen und dann hätte es ggf. eine Einzahlung (und ggf. Ersatz der Rücklastschriftgebühren) fordern dürfen, alles bevor es zum Inkasso geht. Dass der Schlichterspruch auch von beiden Seiten hätte akzeptiert werden müssen, bevor er wirksam ist, dagegen verstößt Paypal ja sowieso ständig. Paypal nutzt seine Quasi vorhandene Macht als Zahlungsdienstleister aus, ohne Rücksicht auf einen Widerspruch einen einmal getroffenen Schlichterspruch zu erzwingen. Das verstößt halt nunmal gegen das Gesetz und ist denke ich Grund dafür, dass so etwas auch kaum bis nie vor Gericht landet. Man verdient zuviel Geld mit solchem Unfug, als dass man sich von Gerichten diese Praxis untersuchen lässt.
-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Laut IFF (infobrief 18 und 19/2012).sind Inkassogebühren im Zusammenhang mit Online-Bezahlsystemen wie PayPal, Moneybookers, Giropay, und ClickandBuy zahlreiche weitere Anbieter.........nicht durchsetzungsfähig
Quelle
http://www.iff-hamburg.de
Kritik an ClickandBuy aufgrund unzulässiger Inkassokosten
Kaufen im Internet wird immer einfacher. Damit werben neben den bekannten Online-Bezahlsystemen wie PayPal, Moneybookers, Giropay, und ClickandBuy zahlreiche weitere Anbieter.........
......Auf die Anfrage einer Verbraucherzentrale hin hat das iff die Gebührenregelungen in den AGB von ClickandBuy überprüft (infobrief 18 und 19/2012). Das iff ist zu dem Ergebnis gekommen, dass AGB-Klauseln, wonach ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch über 10 € für Rücklastschriften oder eine Mahngebühr über 2,50 € verlangt werden kann, gemäß § 309 Nr. 5 BGB
und § 307 BGB
unwirksam sind. Inkassokosten können überhaupt nicht verlangt werden. Die Bemühungen bei der Forderungseinziehung gehören zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers. Insbesondere dann, wenn der Anbieter eines Bezahlsystems eingeschaltet wird, der bereits das Inkasso für den Händler übernimmt, wird diese Tätigkeit bereits durch das vom Händler hierfür zu zahlende Entgelt abgegolten. Dieser grundsätzlich nicht ersatzfähige Eigenaufwand für die Einziehung der Rechnung kann zwar ausgelagert werden, der Anbieter des Bezahlsystems verstößt aber gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er die Kosten hierfür vom Verbraucher ersetzt verlangt. Schließlich kann das Inkassobüro auch nicht mehr tun, als der Anbieter des Bezahlsystems selbst. Ist der Verbraucher zahlungsunwillig, wäre seine Einschaltung sogar sinnlos und damit nicht erforderlich.........
-----------------
"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "
-- Editiert thehellion am 16.08.2013 17:57
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
10 Antworten
-
12 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
72 Antworten
-
18 Antworten
-
17 Antworten
-
1 Antworten
-
12 Antworten
-
3 Antworten
-
14 Antworten
-
13 Antworten
-
13 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten