PayPal Mahnbescheid Betrug ??

19. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
NoRefer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
PayPal Mahnbescheid Betrug ??

Hallo,

zum Fall, ich habe eine Dienstleistung verkauft und die Zahlung erfolgte über PayPal, nachdem die Zahlung getätigt war, wurde die Dienstleistung ausgeführt und das Geld auf mein Bankkonto gebucht.
Kurze Zeit später wurde allerdings der Käuferschutz getätigt Aufgrund eines unautorisierten Zugriffs. Der Fall wurde zu meinen Ungunsten geschlossen, seitdem ist mein PayPal Konto im Minus.

Nun hat die BFS risk und collection einige Mahnbescheide geschickt, ich bin auf diese nicht eingegangen und habe lediglich eine E-Mail gesendet in der ich den Forderungen widerspreche. Jetzt ist aber gestern ein Mahnbescheid vom Amtsgericht eingetroffen in der Entsprechend Geld gefordert wird, die Frage ist wie ich jetzt vorgehe.

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-- Editiert Moderator am 10.09.2012 23:13

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29 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Da Paypal das Geld rechtlich zusteht, kannst du
1. zahlen
2. nicht zahlen (und dem Mahnbescheid widersprechen) und das Gericht entscheiden lassen

Alternative 2. könnte dann aber etwas teuer werden.



Was ergab deine Betrugsanzeige? Eingestellt oder wird noch ermittelt?
Wurde die Dienstleistung persönlich vor Ort bei dem Besteller erbracht? Oder wie genau?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

quote:
Da Paypal das Geld rechtlich zusteht,


Aus welchen Umständen genau leitest du das ab? Ist Paypal wie der Papst unfehlbar?

Wenn es einen unautorisierten Zugriff gegeben hat, kann der Fragesteller ja wohl am wenigsten dafür. Der Fehler dürfte entweder bei dem Accountinhaber, der seine Daten nicht sicher aufbewahrt hat, oder bei Paypal liegen. Dass die AGB von Paypal hier wohl dem Zahlungsempfänger jegliches Risiko aufbürden, könnte als einseitige Benachteiligung des Zahlungsempfängers angesehen werden. In diesem Fall wären die AGB von Paypal nichtig.

Rechtsprechung hierzu ist mir nicht bekannt. Vielleicht sollte man hierzu mal ein wenig recherchieren. Wenn es bislang keine Rechtsprechung gibt, sind die Erfolgschancen vor Gericht schwer zu beurteilen. Allerdings würde das auch zeigen, dass Paypal im Zweifelsfall vor einer Klage zurückschreckt. (Ein gerichtliches Urteil, in welchem die AGB von Paypal als unwirksam angesehen werden, wäre wohl er worst case für Paypal).


-- Editiert Heinz Dieter am 19.08.2012 18:23

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#3
 Von 
NoRefer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt keine Betrugsanzeige, der Käufer kommt aus England. Die Dienstleistung wurde über ein Online Game erbracht.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Aus welchen Umständen genau leitest du das ab?

Aus dem Umstand das es so in den vertraglichen Vereinbarungen steht und dieses erstmal die Zustimmung beider Seiten fand.



quote:
Dass die AGB von Paypal hier wohl dem Zahlungsempfänger jegliches Risiko aufbürden, erscheint merkwürdig.

Das nennt man Vertragsfreiheit.



Die Wirksamkeit bezüglich der Durchsetzbarkeit von vertraglichen Vereinbarungen kann man ja gerichtlich überprüfen lassen - ein Kostenrisiko besteht halt ...



Die Klagefreudigkeit der hier genannten Unternehmen hat der TE ja schon sicherlich aus den unzähligen anderen Beiträgen zum gleichen Thema hier entnommen.





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#5
 Von 
NoRefer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Die Klagefreudigkeit der hier genannten Unternehmen hat der TE ja schon sicherlich aus den unzähligen anderen Beiträgen zum gleichen Thema hier entnommen.

Das einzige was ich bisher dazu gelesen habe ist, dass PayPal wohl normalerweise nicht klagt, in wie fern das richtig ist kann ich zu diesem Zeitpunkt aber leider nicht beurteilen.


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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Das einzige was ich bisher dazu gelesen habe ist, dass PayPal wohl normalerweise nicht klagt,

Korrekt.

Man kann dem MB also vollumfänglich widersprechen.
Dann werden vermutlich Bettelbriefe kommen den Widerspruch doch zurückzuziehen.

Die warscheinlichkeit einer Klage schätze ich mit ca. 15% ein.


Jedoch wird man sich damit abfinden müssen, das man paypal nicht mehr wird nutzen können.
In wie weit Beschränkungen/Sanktionen anderer Konzernsparten einen dann auch noch treffen, kann ich nicht einschätzen.





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#7
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das nennt man Vertragsfreiheit. <hr size=1 noshade>


Die hier ihre Grenzen findet. § 307 BGB : Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

quote:<hr size=1 noshade>Aus dem Umstand das es so in den vertraglichen Vereinbarungen steht und dieses erstmal die Zustimmung beider Seiten fand. <hr size=1 noshade>


Welche Vereinbarungen wären das? Wenn in unberechtigter Weise Käuferschutz in Anspruch genommen wird und Paypal diesen Käuferschutz ohne sachliche Grundlage gewährt, ist das wohl kaum von den AGB gedeckt. Deine Aussagen sind daher durch nichts belegt.

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Rechtsprechung hierzu ist mir nicht bekannt. <hr size=1 noshade>



Es gibt geradezu tausende von Urteilen, die den Empfänger einer nicht autorisierten Überweisung zur Rückzahlung verpflichten.

Das folgt aus den §§ 812 ff. BGB , Gläubiger ist entweder die Bank, hier PP, oder der dessen Konto ohne Autorisierung belastet wurde.

Ob PP hier den Prozess betreibt weiss ich nicht, wenn sie es tun, würde sie ohne Frage gewinnen.

Hier im Forum sind bereits Fälle aufgeschlagen, wo PP geklagt hat. Das sollte man bei der "Beratung" nicht unerwähnt lassen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Welche Vereinbarungen wären das?

PayPal-Nutzungsbedingungen
PayPal-Nutzungsrichtlinie
Wesentliche Hinweise zu unserem Service
PayPal-Käuferschutzrichtlinie
PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie
PayPal-Richtlinien
Commercial Entity Agreement



quote:
Paypal diesen Käuferschutz ohne sachliche Grundlage gewährt,

Ein Vertrag IST erstmal eine sachliche Grundlage, eine gesetzliche Regelung eine noch bessere.

Wird diese angezweifelt, wendet man sich an eine höhere Instanz um dieses zu klären.





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#10
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

quote:

PayPal-Nutzungsbedingungen
PayPal-Nutzungsrichtlinie
Wesentliche Hinweise zu unserem Service
PayPal-Käuferschutzrichtlinie
PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie
PayPal-Richtlinien
Commercial Entity Agreement


Schön. Du hast die AGB von Paypal gegoogelt. Jetzt müsste man nur wissen, aus welcher Klausel sich der Rückforderungsanspruch von Paypal ergeben soll.

@flawless: Wenn du Urteile kennst, die Paypal betreffen, teile die doch bitte mal mit?

Man sollte nicht vergessen zu erwähnen, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Anspruch bei Paypal liegt. Außerdem stellt sich die Frage einer etwaigen Pflichtverletzung von Paypal.

Die hier erteilte "Beratung", sofort und in jedem Fall zu zahlen, ist nach den bekannten Umständen sehr bedenklich.

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Man sollte nicht vergessen zu erwähnen, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Anspruch bei Paypal liegt. <hr size=1 noshade>



Nein, das ist falsch.

Dass PP gezahlt hat steht fest. Den Rechtsgrund muss der VK nachweisen, nicht PP.

TE muss sein Recht bei dem suchen, der bei ihm gekauft hat. Mit allen Risiken. Nicht PP, TE ist betrogen worden.

Es handelt sich hier um eine unautorisierte Überweisung. PP ist hier wie eine Bank blosser Zahlungsdienstleister.

PP kann genau wie eine Bank den Betrag zurückfordern, um ihn dem geschädigten Kontoinhaber zurückzuerstatten.

Es hat kein wirksamer Überweisungsauftrag i.S. des § 675c BGB bestanden.

Der Mahnbescheid ist die Vorstufe zum Prozess, wird Widerspruch eingelegt, kommt es zum Gerichtsverfahren, dann wird es teuer.

quote:<hr size=1 noshade>Die hier erteilte "Beratung", sofort und in jedem Fall zu zahlen, ist nach den bekannten Umständen sehr bedenklich. <hr size=1 noshade>


Dann übernimm doch TE's Kosten, das ist doch dann kein Thema.

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-- Editiert flawless am 20.08.2012 19:45

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#12
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

quote:
Dann übernimm doch TE's Kosten, das ist doch dann kein Thema.


Wieso sollte ich. Du lehnst dich hier doch so weit aus dem Fenster und empfiehlst Zahlung. Dabei kennst du wohl kaum alle wesentlichen Umstände dieses Falles. Woher weißt du z.B., dass hier eine unberechtigte Person die Zahlungsanweisung gegeben hat und nicht bloß ein Fall von "Kaufreue" oder ein Missbrauch des Käuferschutzes durch den Käufer vorliegt?

Natürlich kann es für den TE sinnvoll sein zu zahlen, um sich den Inkasso-Ärger vom Hals zu halten oder sein Paypal-Konto wieder freizuschalten. Hier aber zu behaupten, dass der TE rechtlich in jedem Fall verpflichtet ist zu zahlen, ist nicht mehr als Schuss ins Blaue.

Das reicht mir jetzt. Solange nicht noch mehr vom Sachverhalt bekannt wird, sind das hier sowieso alles nur Mutmaßungen.

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#13
 Von 
NoRefer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
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#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dies auf Grundlage dessen hier: <hr size=1 noshade>



Hast du das ganz gelesen?:

im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.9.2011 Az:1 BvR 1012/11 , in dem festgestellt wird, dass Inkassogebühren grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, soweit sie die Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG nicht übersteigen, was in Ihrem Fall bei 45,00 € nicht gegeben ist, besteht allerdings ein erhöhtes Kostenrisiko, worauf ich vorsorglich aus anwaltlicher Pflicht hinweisen muss.

Demnach wären Sie hier besser beraten, die Inkassogebühren von 45,00 € zwecks Vermeidung eines kostenträchtigen Rechttstreits, doch zu
bezahlen. Gerade bei kleinen Streitwerten können die Kosten schnell ein Viefaches dessen betragen, was ursprünglich verlangt wurde.

Mit freundlichen Gruß
RA



Das ist zwar falsch, nicht das BVerfG, der BGH hat das so entschieden, aber das Risiko ist sehr hoch.

Dazu kommt, dass das Inkasso neuerdings das Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Gericht betreiben darf, § 79 II Nr. 4 ZPO . Und dafür auch eine Vergütung fordern kann, 25 EUR nach § 4 IV RDGEG .

Die Frage ist also nicht ob, sondern in welcher Höhe Gebühren angesetzt werden, bzw. welche Posten gestrichen werden können.

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#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Das ist zwar falsch, nicht das BVerfG, der BGH hat das so entschieden, aber das Risiko ist sehr hoch

Flawless hat den peinlichen Fehler des Advokaten natürlich erkannt ich bin hier trotzdem vollkommen anderer Meinung
Das Risiko einer Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren eines ext IBs ist meiner Meinung nach gleich NULL

Nebenbei : Die Verwechslung BVerfg mit BGH (!!) zeugt nicht unbedingt für geballte Kompetentz des RAs

Nochmal nebenbei
Habe hier auch schon mal Antworten eines RAs gelesen welcher einem TE empfohlen hatte die Kontoführungsgebühren zu begleichen :rock:

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

-- Editiert thehellion am 21.08.2012 23:01

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#16
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
Das Risiko einer Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren eines ext IBs ist meiner Meinung nach gleich NULL
Na da sind wir aber froh, dass die Tao es besser zu wissen glaubt, als die Richter am Bundesverfassungsgericht !?
Woher nehmen die 'Spezialisten' hier eigentlich ihr 'Fachwissen'?
Das Aktenzeichen kann jeder nachlesen und googln kann doch wohl jeder!?
Falls nicht, emphehle ich den folgenden Link: BvR 1012/11
Wenn die Toa - danach - noch immer der lustigen Ansicht ist, dass es sich um einen peinlichen Fehler des Advokaten handelt, tja, dann zeigt das nur, was man von den Ratschlägen hier halten kann ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Falls nicht, emphehle ich den folgenden Link: BvR 1012/11 <hr size=1 noshade>



Ich habe schon mal - erfolglos - versucht, dir das zu erklären.

Du solltest dem Link folgen und den BVerfG Beschluss lesen. das BVerfG ist nicht etwa ein Ober-Amtsgericht, keine Superrevisioninstanz. Das BVerfG überprüft Verfassungsverstösse, in der Sache entscheidet es nicht.

Deshalb wurde - völlig wertneutral - der Stand der aktuellen Rspr. dargestellt, mehr nicht. Es ging allein im Licht des Rechtsstaatsgebots um die Frage, ob das AG die Berufung hätte zulassen müssen, um nichts anderes:

Die Beauftragung von Inkassounternehmen zur Forderungseinziehung ist gängige Praxis und führt in Einzelfällen, wie bereits die oben zitierten Fundstellen zeigen, immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Da das Amtsgericht mit seinen Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, grundsätzlich anders entscheiden zu wollen, besteht insofern auch eine Wiederholungsgefahr.
18

Es stand dem Amtsgericht zwar frei, so zu entscheiden, es hätte dann aber die Berufung zwingend zulassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1034 ).
19

Dies hat das Gericht, ohne sich in seiner Begründung näher mit den Zulassungsvoraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO auseinanderzusetzen, nicht erkannt oder nicht erkennen wollen und damit insofern nach dargelegten Maßstäben willkürlich entschieden.


Aus Sicht des BVerfG wäre es also völlig in Ordnung gewesen, wenn das AG die Gebührenforderung abgeschmettert hätte, entgegen der ganz h.M. in der Rspr. Auch das BVerfG kann nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen.

Beanstandet wurde, deshalb ging die VB durch, dass die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen wurde.

1 BvR 1012/11

Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729 ; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481 ; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.).

So ganz wegwischen kann man das wohl nicht, dieser Satz:

quote:<hr size=1 noshade>Das Risiko einer Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren eines ext IBs ist meiner Meinung nach gleich NULL <hr size=1 noshade>


kann vor dem Hintergrund nicht stehen bleiben.

Die 25 EUR nach § 4 IV RDGEG , die nach § 91 ZPO der Verlierer als Prozesskosten zu tragen hat, sind sowieso fällig. Abwegig, wenn man das abstreitet.

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#18
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Ich habe, meines Wissens, nichts anderes behauptet!?
Und das angesprochene und im Schreiben des Anwalts bezogene Urteil ist nun mal das des BVG . :)
Den Rest haben Sie sehr schön dargelegt - übrigens insbesondere auch den aus meiner Sicht sehr entscheidenden Teil

quote:<hr size=1 noshade>Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729 ; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481 ; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.). <hr size=1 noshade>
...

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#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe, meines Wissens, nichts anderes behauptet!? <hr size=1 noshade>



Doch, sorry, aber das ist sehr wichtig.

Das BVerfG ist kein Oberamtsgericht, keine Superrevisionsinstanz.

Dieser Satz des RA ist falsch:

... im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.9.2011 Az:1 BvR 1012/11 , in dem festgestellt wird, dass Inkassogebühren grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, ...

Das hat der BGH festgestellt, der darf das, der ist dafür zuständig. Nicht aber das BVerfG.

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#20
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Juristische Wortklauberei, die hier fehl am Platze ist.
Denn das BVG weist auf diese, aktuelle, und vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur ausdrücklich hin.
Was will es uns (und dem Amtsgericht) damit sagen!? :)

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#21
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Na da sind wir aber froh, dass die Tao es besser zu wissen glaubt, als die Richter am Bundesverfassungsgericht !?

Auch Anephan muss klar sein das es um die vom Brandenburger Richter nicht zugelassene Berufung ging
Nur darum ging es in der Beschwerde
Der Richter hatte die Inkassogebühren als nicht erstattungsfähig erachtet und die Berufung nicht zugelassen - wie von @flawless ebenfalls erwähnt wurde
:)

Alles andere ist Wunschdenken




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-- Editiert thehellion am 22.08.2012 23:33

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Dass es der Tao nicht passt, was die Richter beim BVG hier darlegen, ist wohl klar. Sie verbreitet hier immer - wissend, dass es Unsinn ist - es gäbe kein Recht auf Erstattung der Inkassogebühren. Sie werden wohl kaum abstreiten wollen, dass Sie hier im Forum 100.fach gepostet haben, es gäbe keine solche Entscheidungen.
Die Richter des BVG sollten Sie eines anderen belehrt haben!? :)
Oder wir würden Sie die Begründung der Richter für den Urteilsspruch deuten, in dem diese feststellen:
Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729 ; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481 ; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.).

Die Richter stellen:
1. fest, dass es eine ganze Reihe höchst- und obergerichtlicher Entscheidungen dazu gibt und führen diese auch an, und
2. widersprechen sie diesen Entscheidungen nicht, denn sonst hätten sie siche nicht das Recht auf Berufung genau damit begründet.
Um es mit den Worten der Tao zu sagen:
Alles andere ist Wunschdenken! :)

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#23
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

@Anephan: Falsche Schwerpunktsetzung bei dir :schock:

quote:<hr size=1 noshade>Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729 ; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481 ; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.). <hr size=1 noshade>


Es ist tatsächlich so einiges umstritten bei Inkasso-Gebühren. Und es ist gut, wenn das in diesem Forum zur Sprache kommt.

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#24
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das erwähnte BGH Urteil wird "schön" geredet

Ich kann da nichts inkassofreundliches entdecken

Es handelt sich um eine verlorene Vollstreckungsabwehrklage einer 77 jährigen Oma welche bei MB/VB keinerlei Rechtsmittel eigelgt hatte (Widerspruch MB - Einspruch VB)
Logischerweise waren sämtliche Kosten - auch die nicht durchsetzungsfähig gewesen wären - tituliert

Das steht drin :
Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR 278/64 , unter II) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Verzugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist, und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte.
Ob auch die von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten, die geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigenden Ansprüche auf Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Seitz in Inkasso-Handbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; Münch-Komm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.)

Zitat:


Sie verbreitet hier immer - wissend, dass es Unsinn ist - es gäbe kein Recht auf Erstattung der Inkassogebühren. Sie werden wohl kaum abstreiten wollen, dass Sie hier im Forum 100.fach gepostet haben, es gäbe keine solche Entscheidungen.



Habe ich so allerdings nie gesagt
Eine erfolgreich durchgezogene Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren eines ext Inkassobüros ist mir bisher nicht bekannt geworden
Selbst der gute alte @zappelphillip konnte da nichts präsentieren ;-))



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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"



-- Editiert thehellion am 23.08.2012 22:43

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#25
 Von 
guest-12313.10.2012 21:35:50
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 22x hilfreich)

Bitte lest doch diesen Teilsatz im juristischen Sinne:

quote:

...grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden...



Während das AG "die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerecht und damit regelmäßig als gegen die Schadensminderungspflicht verstoßend angesehen hat."

Punkt.

Es ist also zulässing und eben nicht schon durch ihr bloßes Vorhandensein rechtsmissbräuchlich('gegen die Schadensminderungspflicht verstoßend'), Inkassobemühungen zu starten.

Mehr steht da nicht. Das wäre auch nicht die Aufgabe des BVerfG.
Damit wird nichts über deren Erfolgsaussichten ausgesagt.





-- Editiert geprellte Tochter? am 24.08.2012 14:33

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#26
 Von 
NoRefer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey Leute,

nochmal vielen Dank für eure Hilfe. Natürlich möchte ich euch auf dem Laufenden halten, damit sich auch Leute später hier rat holen können. Der Stand der Dinge ist:

1. Widerspruch gegen sämtliche Inkassokosten wurde eingereicht.
- Inkassobüro scheint diesen angenommen zu haben, es wurde mir ein neuer Brief zugesandt indem nur noch die Paypal(schuld) beglichen werden soll.

2. Ich werde die Tage den Paypal geschuldeten Betrag überweisen. Hier kann ich euch leider nicht sagen, wie es mit einem völligen Widerspruch der Forderungen ausgesehen hätte. Der Betrag um den es geht ist einfach zu klein um es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen.



Zusammenfassend kann ich also sagen:
Zahlt keine Inkassogebühren! ;)


-----------------
""

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#27
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung !!

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#28
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

Da verzichtet der Inkasso-Laden doch glatt auf seine laut Bundesverfassungsgericht verfassungsmäßig garantierte Inkasso-Vergütung.

Vielleicht hat Anephan ja eine Erklärung dafür... :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Da verzichtet der Inkasso-Laden doch glatt auf seine laut Bundesverfassungsgericht verfassungsmäßig garantierte Inkasso-Vergütung.

Vielleicht hat Anephan ja eine Erklärung dafür..


Na ja die werden anscheinend aus "Kulanz" Gründen auf die Beitreibung der Inkassokosten "verzichten" :engel:



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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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