Hallo,
habe hier ein Problemchen mit Paypal bzw. dem Geldeintreibern Ksp Rechtsanwälte. Hoffe mir kann hier geholfen werden.
Sachverhalt:
Ich erhielt vom 29.09 eine Email von Ksp bez. einer Forderung seitens Paypal über 50 € der ich trotz zwei Infomails von Paypal nicht nachgekommen bin. Diese Mail erhielt auch einen Hinweis zur "Bearbeitungsgebühr" von 90,44 €. Noch am selben Tag habe ich die 50 € auf das Paypal-Konto überwiesen (Eingang am 01.10.2014). Am 03.10. erhielt ich dann das gleiche Schreiben von KSP per Post.
Heute habe ich mit Paypal telefoniert und den Sachverhalt der Mitarbeiterin geschildert mit der Hoffnung, dass diese intervenieren kann.
Hintergrund: Das Ganze war natürlich keine böse Absicht von mir. Ich habe bei einem Onlinekauf eine Email-Adresse verwendet die ich sonst kaum nutze und entsprechend kaum abfrage. Leider habe ich auch über diese Email ein Konto das ich jedoch schon seit Jahren nicht nutze und somit meine Bankdaten dort nicht aktualisiert habe.
Die Frage die ich mir nun stelle ist die folgende: Das Geld ist bei Paypal am 01.10 eingegangen (Kontostand!) und erst am 03.10 erhielt ich den Brief von Ksp. Was gilt nun der Brief oder die Email?
Vielen dank!
Paypal Ksp Rechtsanwälte
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
In den einschlägigen Urteilsdatenbanken ist nicht eine einzige Klage expl wg KSP / BFS Gebühren im Zusammenhang mit paypal zu finden
weil :
Laut IFF (infobrief 18 und 19/2012).sind Inkassogebühren im Zusammenhang mit Online-Bezahlsystemen wie PayPal
, Moneybookers, Giropay, und ClickandBuy zahlreiche weitere Anbieter.........nicht durchsetzungsfähig
Kritik an ClickandBuy aufgrund unzulässiger Inkassokosten
Kaufen im Internet wird immer einfacher. Damit werben neben den bekannten Online-Bezahlsystemen wie PayPal, Moneybookers, Giropay, und ClickandBuy zahlreiche weitere Anbieter.........
......Auf die Anfrage einer Verbraucherzentrale hin hat das iff die Gebührenregelungen in den AGB von ClickandBuy überprüft (infobrief 18 und 19/2012). Das iff ist zu dem Ergebnis gekommen, dass AGB-Klauseln, wonach ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch über 10 € für Rücklastschriften oder eine Mahngebühr über 2,50 € verlangt werden kann, gemäß § 309 Nr. 5 BGB
und § 307 BGB
unwirksam sind. Inkassokosten können überhaupt nicht verlangt werden. Die Bemühungen bei der Forderungseinziehung gehören zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers. Insbesondere dann, wenn der Anbieter eines Bezahlsystems eingeschaltet wird, der bereits das Inkasso für den Händler übernimmt, wird diese Tätigkeit bereits durch das vom Händler hierfür zu zahlende Entgelt abgegolten. Dieser grundsätzlich nicht ersatzfähige Eigenaufwand für die Einziehung der Rechnung kann zwar ausgelagert werden, der Anbieter des Bezahlsystems verstößt aber gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er die Kosten hierfür vom Verbraucher ersetzt verlangt. Schließlich kann das Inkassobüro auch nicht mehr tun, als der Anbieter des Bezahlsystems selbst.
Quelle
http://www.iff-hamburg.de
Stell Dich trotzdem auf einige "böse" Briefe von KSP ein
Einem Mahnbescheid - falls er kommen sollte - fristgem widersprechen
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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "
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