Paypal und ungerechtfertigte Forderung von BFS

1. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
windmeup
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Paypal und ungerechtfertigte Forderung von BFS

Ich erhielt ein Schreiben des Inkassounternehmens BFS aus Verl vom 29.08.2014 über eine Forderung der Paypal Sarl in Höhe von 49,99 Euro.
Diese Forderung ist vollkommen ungerechtfertigt. Weder in meiner Kontoübersicht bei Paypal taucht dieser Betrag als Minus auf, noch habe ich irgendwelche Aussenstände bei Paypal. Alle Zahlungen wurden immer termingerecht von meinem Girokonto oder Kreditkarten-Konto von Paypal abgebucht.
Es gab noch nie Differenzen oder Zahlungsschwierigkeiten meinerseits.
Was soll ich jetzt tun?
Wie soll ich mich verhalten?

Gruß
Stefan

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Was soll ich jetzt tun?

Schau nochmal in das Schreiben. Steht dort irgendwo, was für ein Paypal-Konto das sein soll?

Falls es nicht deines ist: Strafanzeige wegen Betrugs und Identitätsmissbrauch stellen. Nicht unbedingt gegen das Inkasso. Vielmehr gegen unbekannt wegen der Vermutung, dass hier jemand Drittes deine Daten missbraucht hat, um ein dir völlig fremdes Paypal-Konto zu erstellen.

Das Inkasso würde ich nur drauf hinweisen in eins zwei Sätzen. Ich würde das dann so schreiben: "Wertes Inkasso. Auf meinem Paypalkonto gab es zu keinem Zeitpunkt ein Minus. Genauso wenig taucht ein Betrag von 49,99€ dort auf. Ich gehe davon aus, dass hier Dritte Betrug begangen haben. Das von Ihnen angegebene Paypalkonto ist mir nicht bekannt. Ich habe aus diesem Grund Strafanzeige erstattet. Wenden Sie sich an den Kontoinhaber und nicht an mich. Sollten sie mich weiterhin belästigen, werde ich auf Ihre Kosten einen Anwalt hinzuziehen."

Falls es doch deines ist: "Wertes Inkassobüro. Es gibt weder Außenstände noch überhaupt eine Buchung von 49,99€. Sie wollen mir unverzüglich vorlegen: Vollmacht im Original, Rechnungskopie, Mahnungskopie, Zustellnachweis der Rechnungen und Mahnungen. Sie haben 14 Tage Zeit. Sollten die Frist ergebnislos verstreichen, werde ich auf Ihre Kosten einen Anwalt hinzuziehen."

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 01.09.2014 11:18

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
windmeup
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die super schnelle Antwort.
Nein, im Schreiben steht nicht, um welches Konto es sich handelt, es wird aber wohl meines sein.
Den angemahnten Betrag konnte ich jetzt auch in der Konto-Übersicht finden.
Allerdings resultiert die Forderung nicht aus Juni 2014 sondern aus Dezember 2013 (deshalb habe ich es auch nicht gleich gefunden, mache halt viel mit Paypal).
Da ich die bezahlte Ware aber innerhalb der Widerrufsfrist an den Verkäufer zurück geschickt habe, erfolgte eine Rücküberweisung des Betrages auf mein Kreditkarten-Konto seitens Paypal. Dies ist über die Transaktionsnummer nachweisbar. Die Forderung also ungerechtfertigt.
Ich habe das Inkassobüro also jetzt über den Sachverhalt mit Hilfe Deiner Informationen unterrichtet.
Ich gebe hier Bescheid, wie der Vorfall ausgegangen ist.

Besten Dank nochmal.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Falls es sich um Inkassogebühren handeln sollte ;

Inkassogebühren sind nicht durchsetzungsfähig

Quelle

http://www.iff-hamburg.de(infobrief 18 und 19/2012)

Kaufen im Internet wird immer einfacher. Damit werben neben den bekannten Online-Bezahlsystemen wie PayPal, Moneybookers, Giropay, und ClickandBuy zahlreiche weitere Anbieter.........

......Auf die Anfrage einer Verbraucherzentrale hin hat das iff die Gebührenregelungen in den AGB von ClickandBuy überprüft (infobrief 18 und 19/2012). Das iff ist zu dem Ergebnis gekommen, dass AGB-Klauseln, wonach ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch über 10 € für Rücklastschriften oder eine Mahngebühr über 2,50 € verlangt werden kann, gemäß § 309 Nr. 5 BGB und § 307 BGB unwirksam sind. Inkassokosten können überhaupt nicht verlangt werden. Die Bemühungen bei der Forderungseinziehung gehören zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers. Insbesondere dann, wenn der Anbieter eines Bezahlsystems eingeschaltet wird, der bereits das Inkasso für den Händler übernimmt, wird diese Tätigkeit bereits durch das vom Händler hierfür zu zahlende Entgelt abgegolten. Dieser grundsätzlich nicht ersatzfähige Eigenaufwand für die Einziehung der Rechnung kann zwar ausgelagert werden, der Anbieter des Bezahlsystems verstößt aber gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er die Kosten hierfür vom Verbraucher ersetzt verlangt.


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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 01.09.2014 22:55

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