Pfänden einer Domain möglich ?

23. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
snoby
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Pfänden einer Domain möglich ?

Hallo zusammen,
ich hab hier mehrer Titel einer Person rumliegen insgesamt mehrere tausend Euro.
Die Person hat vor ca. einem Jahr eine Eidesstattliche abgegeben.
Was mein Titel aber wohl nicht betrifft da diese alle vor seinem Offenbahrungseid eingeklagt wurden ( hat zumindest damals mein Anwalt so gesagt ) ?
Nunja diese Person hat aber noch einen Domainnamen auf sich registriert, welchen ich gerne hätte :)

Kann die die Domain vom Gerichtsvollzieher pfänden lassen ?
Wenn ja muss ich vermutlich einen Wert angeben den ich für die Domain bezahlen würde ? Welcher mir dann vermutlich auch auf meinen Titel angerechnet wird.
Wenn ich den Wert jetzt mit 500 Euro ansetzen würde und der GV die Domain "pfänden" könnte. Kann ich gegen die Person dann ein verfahren wegen unterschlagung von Vermögenswerten einleiten ? *ggg*
Da er die Domain ja nicht beim Offenbahrungseid als Wert mit angegeben hat ?!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
olafbn
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 37x hilfreich)

Ich würde den Anwalt wechseln, denn das Datum deiner Vollstreckungsbescheide ist völlig irrelevant, wenn die Person vor einem Jahr die eidestattliche Versicherung abgegeben hat. D.h. einfach, dass der Betreffende eben pleite ist. Und das betrifft alle offenen Forderungen. Da gibt es keine Abstufung nach "Pleitegraden" ;-)

Was die Domain angeht, da bin ich leider überfragt. Es wird aber mit Sicherheit nicht ausreichen, wenn du mitteilst, was du für diese Domain zu zahlen bereit bist. Könnte mir vorstellen, dass zur Wertermittlung erst ein Gutachten angefertigt werden müsste. Dafür müsstest du die Kosten vorstrecken.
Ich würde die Vorgänge auf Halde legen und in ein paar Jahren erneut zur Abgabe der e.V. auffordern. Das ist nicht allzu teuer, glaube ich. Und geht meines Wissens alle drei Jahre.

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#2
 Von 
DerKölner
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

ich kann mich olafbn nur anschließen, vor allem was den Rauswurf des Anwalts angeht ;-)
Meiner (nicht überprüften) Meinung nach, kannst Du eine Domain nicht pfänden und sie muß im Vermögensverzeichnis auch nicht angegeben werden.
Pfänden kann man aufgrund eines Titels nur FORDERUNGEN. Eine solche dürfte eine Domain kaum darstellen.
Mach Ihm doch ein Kaufangebot bzgl. der Domain, zahl in bar und mach dann eine Taschenpfändung :-))

-----------------
"Man kann nicht immer gewinnen, aber man muss es immer versuchen !"

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#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Ich muss den beiden Vorrednern widersprechen. ME ist es grds. möglich, iRd Zwangsvollstreckung auch einen Domainnamen pfänden zu lassen - vgl. dazu die Entscheidung des LG Essen vom 22.09.1999, Az.: 11 T 370/99 , abgedruckt in: NJW CoR 2000, 106.
Grenzen der Übertragbarkeit und damit auch der Pfändbarkeit bildet aber mE das Namensrecht des Vollstreckungsschuldners nach § 12 BGB . Sollte die begehrte Domain daher aus seinem Namen bestehen, kommt eine Übertragung mE nicht in Betracht.

Zur Wertermittlung der zu pfändenden Domain kann ich leider momentan keine Auskunft geben.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#4
 Von 
snoby
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Das nenne ich mal das passende Urteil vom richtigen Gericht :-)
Die Vollstreckung um die es hier geht wird auch über das LG Essen geführt *ggg*

Das Namensrecht dürfte hier nicht greifen da im Domain Namen kein Vor- oder Nachname vorkommt.

Vielen Dank an alle !

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