Pfändung, Abtretung

25. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Andreas360
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)
Pfändung, Abtretung

Kann ein privater Gläubiger, an den man seinen pfändbaren Lohnanteil, seine Lebensversicherung und seine pfändbaren Rentenansprüche aufgrund von Geldforderungen abgetreten hat, diese Abtretung rechtswirksam auf einen Dritten übertragen und dieser wird dann zum Abtretungsnehmer? Bedarf es dazu irgendwelcher formellen Erklärungen und Nachweise etc.?

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Einzeln kann die Abtretung oder Verpfändung nicht übertragen werden. Wird die gesicherte Forderung übertragen, dann gehen jedoch die genannten Sicherungsrechte automatisch mit über (§ 401 BGB ).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Andreas360
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Das habe ich jetzt noch nicht verstanden.
Bedarf es denn irgendwelcher formellen oder sonstiger, eventl. notarieller Nachweise, wenn der bisherige Abtretungsempfänger, seine Forderung an einen Dritten abtritt und dieser dann der neue Abtretungsempfänger ist?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Vielleicht mal Erklärung an einem kleinen Beispiel.

A hat B ein Darlehen über 1.000,00 € gegeben. Zur Sicherheit tritt B dem A sein pfändbares Arbeitseinkommen ab.

1. Fall:

B überträgt Darlehensrückzahlungsanspruch gegen A an C. Folge gem. § 401 BGB geht die Sicherungsabtretung mit über.

2. Fall:

B will nur die Abtretung an C übertragen. A ist damit nicht einverstanden.
Hier kann keine Übertragung der Abtretung stattfinden.

3. Fall:

wie 2. Fall nur dieses mal ist A einverstanden. Hier geht die Abtretung über. Das liegt aber daran, dass eigentlich ein neuer Sicherungsvertrag zwischen A und C geschlossen wird und B sozusagen seine Sicherheit frei gibt.

Eine Abtretung kann an und für sich mündlich erfolgen. Es bietet sich aber die Schriftform schon allein aus Beweiszwecken an.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Zu Fall 1:
A hat B ein Darlehen über 1.000,00 € gegeben. Zur Sicherheit tritt B dem A sein pfändbares Arbeitseinkommen ab.

B überträgt Darlehensrückzahlungsanspruch gegen A an C. Folge gem. § 401 BGB geht die Sicherungsabtretung mit über.


Bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung von
Darlehengeber A ?
Wessen Arbeitseinkommen wird nun gepfändet B/C?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sorry, vertippt:

Nicht B tritt Darlehensrückzahlungsanspruch ab sondern A. Habe A und B leider vertauscht.

Also nochmal:

A hat B ein Darlehen über 1.000,00 € gegeben. Zur Sicherheit tritt B dem A sein pfändbares Arbeitseinkommen ab.

1. Fall:

A überträgt Darlehensrückzahlungsanspruch gegen B an C. Folge gem. § 401 BGB geht die Sicherungsabtretung mit über.

2. Fall:

A will nur die Abtretung an C übertragen. B ist damit nicht einverstanden.
Hier kann keine Übertragung der Abtretung stattfinden.

3. Fall:

wie 2. Fall nur dieses mal ist B einverstanden. Hier geht die Abtretung über. Das liegt aber daran, dass eigentlich ein neuer Sicherungsvertrag zwischen B und C geschlossen wird und A sozusagen seine Sicherheit frei gibt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.880 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen