Hallo Nutzer,
folgender Fall
es geht um einen Rechtsstreit um die leidigen Nebenkosten. In der 1. Instanz wird ein Urteil gesprochen. Der Streitwert liegt bei 2.200.-- Euro. Der Vermieter erhält zunächst einen Teilbetrag zugesprochen (ca. die Hälfte). Die Beklagtenseite geht in Berufung. Die Akte liegt jetzt beim Landgericht. Der Vermieter läßt sich nun vom Amtsgericht 1. Instanz einen Pfändungsauftrag ausstellen und will den Betrag direkt beim Mieterkonto mit einem Pfändungsbeschluß einziehen. Der Bank liegt also nun ein Pfändungsbeschluß vor und erklärt man zahle nun die 2.200 .--Euro an den Vermieter aus.Eine weitere Prüfung durch die Bank findet nicht statt.
Was kann man dagegen unternehmen ? Kann man irgendwie noch verhindern, dass der Vermieter vor der Entscheidung der 2 Instanz das Geld erhält.
Praktisch ist es so, dass der Vermieter sich einen sogar nicht in der 1. Instanz zugesprochennen Betrag von dem Mieter holt. Wenn nun das 2. Urteil gefallen ist und der Mieter Recht erhält muss er seinem Geld hinterherrennen. Das ist doch ein völlige Umkehrung.
APX2
-- Editier von APX2 am 20.09.2016 12:29
Pfändungsauftrag bei der Bank nach 1. Instanz
20. September 2016
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Frage vom 20. September 2016 | 12:28
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
Pfändungsauftrag bei der Bank nach 1. Instanz
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#1
Antwort vom 20. September 2016 | 13:48
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Zitat:Was kann man dagegen unternehmen ?
Den Anwalt anweisen, dass er ein vorläufiges Aussetzen der Vollstreckung erwirkt.
Das ist dann ggf. nur gegen Sicherheitsleistung möglich. Statt also das Geld an den Vermieter zu zahlen, wird es bei gericht hinterlegt und dann abhängig vom Ausgang zurückgezahlt oder an den Vermieter ausbezahlt.
Zitat:Praktisch ist es so, dass der Vermieter sich einen sogar nicht in der 1. Instanz zugesprochennen Betrag von dem Mieter holt.
Wenn das vollstreckbare Urteil wirklich nur auf 1100€ lautet, dann dürfte das in der Tat Unfug sein. Dann hilft hier ggf. eine Vollstreckungserinnerung oder eine Abwehrklage.
Sollte man beides mit seinem Anwalt besprechen.
#2
Antwort vom 20. September 2016 | 16:07
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
Wie mepeisen geschrieben, muss hier Vollstreckungsschutz mit Sicherheitsleistung durch Deinen Rechtsanwalt schnellstmöglich erfolgen. Und gegen den Mehrbetrag eine Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen lassen.
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