Pfändungstabelle Unterhaltspflicht

1. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
jack01
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändungstabelle Unterhaltspflicht

Hallo! Für wieviele bin ich denn unterhaltspflichtig? (Pfändungstabelle)
Lebensgefährtin Einkommen 620.- € + Kindergeld . Kind aus Ihrer 1. Ehe lebt im Haushalt 18 Jahre - Vater kann kein Unterhalt zahlen. Gemeinsames Kind 3 Jahre. Danke schonmal
jack

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3 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Lebensgefährtin (-)
3jähriges Kind (+)
18jähriges Kind (?)
Aus dem Beitrag geht nicht so ganz hervor, ob es dein Kind ist, oder ob es das Kind der Lebensgefährtin ist, dass in eurem Haushalt wohnt und für das der leibliche Vater keinen Unterhalt zahlt. Sollte es nicht dein Kind sein, bist du auch nicht zum Unterhalt verpflichtet und das Kind wird nicht als Unterhaltspflicht anerkannt. Wäre es dein eigenens Kind würde es zudem darauf ankommen, ob sich das Kind noch in der Ausbildung (also Schule, Studium, Berufsausbildung) befindet.

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#2
 Von 
jack01
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es da nicht noch Sonderregelungen das Einkommen meiner Lebensgefährtin ist ja nun nicht so dolle Ihr Kind das noch bei uns lebt geht in eine kostenpflichtige Schule und von dem Vater der "Großen" könne wir nichts erwarten.
jack

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nein. Eine Person wird nur als Unterhaltspflicht berücksichtigt, wenn für den Schuldner eine gesetzliche Verpflichtung besteht Unterhalt zu gewähren. Da du von deiner Lebensgefährtin sprichst und ihr zudem ein gemeinsames Kind habt, gehe ich davon aus, dass

1. ihr nicht verheiratet und
2. nicht gleichgeschlechlich (also du = Mann und Lebensgefährtin = Frau) seid.

Einzige Möglichkeit wäre hier das Bestehen einer Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB (Unterhaltsanspruch der Mutter oder des Vaters von unehelichen Kindern aus Anlass der Geburt). Allerdings ist hier gleich mehrfach äußerst fraglich, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch der Lebensgefährtin besteht. Zum einen dürfte nämlich von der Lebensgefährtin aus Gründen der Pflege und der Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Aber deine Lebensgefährtin ist erwerbstätig. Und nach Erreichen des 3. Lebensjahres, besteht ein Unterhaltsanspruch nur noch, wenn es der Billigkeit entspricht. Hier spielt dann auch wieder die Erwerbstätigkeit rein. Offensichtlich ist es ja der Lebensgefährtin möglich zu arbeiten, dann benötigt sie ja für den eigenen Unterhalt keine Zahlungen des Vaters des Kindes.

Bzgl. des Kindes deiner Lebensgefährtin, dessen Vater du nicht bist, gibt es gar keine Möglichkeit irgendwie eine Unterhaltsplficht zu konstruieren. Hier fehlt es bereits am Verwandschaftsverhältnis. Da müsstest du schon die Tochter adoptiert haben.

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