Postbank hebt Pfändung nicht auf

22. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
lango44
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Postbank hebt Pfändung nicht auf

Hallo,

mir wurde hier im Forum schon mehrfach geholfen, vielleicht ja also auch bei meinem aktuellen Anliegen.

Ich habe aktuell ein P-Konto bei der Postbank. Seit 10/22 ist dieses mit einer Pfändung "belegt" und ich konnte dementsprechend immer nur auf die Gelder innerhalb der Pfändungsfreigrenze zugreifen.

Da es mittlerweile zu einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Gläubiger kam, der auch die Rücknahme aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Pfändungsmaßnahmen beinhaltet, hat der Gläubiger die Pfändung des Girokonto am 05.05. zurückgenommen und dies der Postbank mitgeteilt.

Aktuell ist die Pfändung aber seitens der PB noch nicht entfernt worden und eingegangene Gelder oberhalb der Pfändungsfreigrenze werden weiter eingefroren.

(Ich habe diesen Monat, alle Gelder innerhalb der Freigrenze verbraucht und bin eigentlich auf das eingefrorene Geld dringend angewiesen. Dachte natürlich auch, dass bei einer Pfändungsrücknahme diese auch innerhalb von 1,2 Tagen vom Konto entfernt wird)

Mehrfache Anrufe bei der Pfändungshotline der PB brachten immer das gleiche Ergebnis: Der Bearbeitungsrückstand bei der PB sei momentan halt sehr hoch und es dauert so lange wie es eben dauert. Es gäbe keinen Rechtsanspruch auf eine zügige Bearbeitung.

Meine Frage ist jetzt natürlich: Hat die PB Recht und habe ich keinerlei Handhabe dagegen? Muss ich es tatsächlich hinnehmen, dass die PB auf unbestimmte Zeit weiter Gelder zurückhält, obwohl die Pfändung vom Gläubiger vor mehr als 2 Wochen zurückgenommen wurde?

Vielen Dank schon mal :)

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von lango44):
Hat die PB Recht

Ja.



Zitat (von lango44):
habe ich keinerlei Handhabe dagegen

Doch.
Man fordert die Bank gerichtsfest zur Freigabe auf.
Und nach fruchtlosem verstreichen der Frist, zieht man vor Gericht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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