Hallo Zusammen,
Ich habe Mitte 2014 einen Schuldschein Privatdarlehen unterschrieben, den ich aus mehreren Gründen aber nicht akzeptierte, aber mir angedroht wurde mein Gehalt dann einzubehalten. Rückzahlung sollte bis spätestens Mitte 2016 erfolgen was schriftlich drin stand, aber alles nicht notariell beglaubigt ist. Ende Dezember 2017 kam zum ersten mal eine Erinnerung darauf und jetzt wurde ein Inkasso Unternehmen beauftragt.
Jetzt wäre die Frage,
Ist das Ganze verjährt?
Lohnt sich ein Anwalt, wenn die derzeitige Rechtsschutz nicht greift und ich es privat zahle, weil die erst 2016 abgeschlossen wurde?
Danke für jede Hilfe
Privat Darlehen/ Inkassobeauftragung
5. März 2018
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Frage vom 5. März 2018 | 11:38
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Privat Darlehen/ Inkassobeauftragung
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#1
Antwort vom 5. März 2018 | 13:35
Von
Status: Philosoph (13873 Beiträge, 6419x hilfreich)
Hi, Man müsste ersehen was Du konkret unterschrieben hast
Kannst Du den Schein mal verllnken ?
(Persönliche Daten vom Gläubiger und von Dir abdecken)
#2
Antwort vom 5. März 2018 | 14:02
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16215x hilfreich)
Wenn es kein notarielles Schuldanerkenntnis ist, sind normale Forderungen aus 2014 (bzw. ein Schuldeingeständnis aus diesem Jahr) am Ende des letzten Jahres verjährt. Vorausgesetzt, es gab keine anderen Dinge, wie Verhandlungen oder Teilzahlungen seither.
Das Darlehen stammt von einer Privatperson, richtig?
Dann würde ich dem Inkasso nur einen Satz schreiben: "Die Forderung ist verjährt."
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 5. März 2018 | 14:15
Von
Status: Wissender (14724 Beiträge, 4524x hilfreich)
Hallo,
Und warum denkst du, dass es bereits jetzt verjährt ist?Zitat:Rückzahlung sollte bis spätestens Mitte 2016 erfolgen
Die Regelverjährung von 3 Jahren endet am 31.12.2019.
Stefan
#4
Antwort vom 5. März 2018 | 14:31
Von
Status: Weiser (17869 Beiträge, 6030x hilfreich)
Mit deiner Unterschrift HAST du den Schuldschein akzeptiert!ZitatIch habe Mitte 2014 einen Schuldschein Privatdarlehen unterschrieben, den ich aus mehreren Gründen aber nicht akzeptierte, :
Die Forderung ist nicht verjährt. Wie reckoner das richtig geschrieben hat verjährt die Forderung 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit.
#5
Antwort vom 5. März 2018 | 16:24
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16215x hilfreich)
Zitat:Die Regelverjährung von 3 Jahren endet am 31.12.2019.
Ich nehme alles zurück und schließe mich reckoner an. Ich habe den Satz komplett überlesen :-(
Fälligkeit und Verjährungsbeginn war also 2016 und nicht wie von mir beim ersten Lesen angenommen schon in 2014.
#6
Antwort vom 6. März 2018 | 01:09
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
ZitatIst das Ganze verjährt? :
Nein. Der Anspruch ist nach Ihrer Schilderung am 30. Juni 2016 entstanden. Die Verjährungsfrist hat nach § 199 I BGB am 01.01.2017 zu laufen angefangen. Sie endet am 31. Dezember 2019 unmittelbar vor 24 Uhr.
Zitat:Lohnt sich ein Anwalt, wenn die derzeitige Rechtsschutz nicht greift und ich es privat zahle, weil die erst 2016 abgeschlossen wurde?
Der Rechtsanwalt kann bis zu 226,10 € (inkl. MwSt.) für eine Erstberatung von Ihnen verlangen (wobei die Summe auf eine etwaige Mandatierung angerechnet wird; § 34 RVG ).
Diese Entscheidung hängt meines Erachtens einerseits von der Höhe des Streitwerts ab und andererseits (und vorallem) und warum Sie den Darlehensvertrag angefochten haben.
Die Beauftragung eines Inkassounternehmens deutet allerdings daraufhin, dass Sie den Vertrag bisher nicht angefochten haben, also dem Gläubiger zumindest nicht erklärt haben, dass Sie den Vertrag nicht akzeptieren und nicht zurückzahlen werden - ansonsten wäre die Beaufragung eines Inkassounternehmens sinnlos, da dieses nur mahnen und ggf. ein Mahnverfahren betreiben kann. Hier müsste der Gläubiger aber gegen Sie auf Zahlung klagen und dieser Weg ist einem Inkassounternehmen verwehrt.
Für die Anfechtung gelten abhängig von der Begründung auch Fristen und ggf. kommt bei berechtigter Anfechtung eine Schadenersatzpflicht Ihrerseits in Betracht (§§ 116 ff. BGB ).
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