Privatinsolvenz und priv. Gläubiger

14. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
sphinx95
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatinsolvenz und priv. Gläubiger

Hallo Forum,

in meinem Bekanntenkreis hat ein Freund vor Jahren von anderen Bekannten Geld geliehen. Man einigte sich schließlich, die Summe nicht mehr zurückzuzahlen.

Mittlerweile hat mein Bekannter Privatinsolvenz anmelden müssen, die Privatperson wurde aus o.g. Gründen nicht angegeben.

Jetzt in der Wohlverhaltensphase kommt der Bekannte plötzlich mit der Forderung an meinen Freund, dass er sein Geld wieder zurück haben will.

Wie soll mein Freund reagieren? Gerät durch diese Aktion seine WVP in Gefahr? Oder kann er einfach die Forderung noch mit in die Insolvenz aufnehmen?

Besten Dank im voraus.

Greetings

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn eine Einigung stattgefunden hat, dass der Darlehendbetrag nicht mehr zurück gezahlt wird, dann hat der Darlehensempfänger (D) auf seine Ansprüche gegen den Freund (F) verzichtet und es war auch richtigt von F den D in die Gläubigertabelle nicht mir aufzunehmen.

D kann daher zum einen wegen des Verzichtes gar keine Zahlung mehr von F verlangen. Zudem würde selbst wenn noch eine Forderung von D bestehen würde, diese von der Restschuldbereiung erfasst werden. Die Forderung wäre somit auch ohne Angabe im Gläubigerverzeichnis automatisch von der Insolvenz erfasst.

Eine Gefährdung der Restschuldbefreiung sehe ich nicht. Mal ganz abgesehen, dass der Schlusstermin für das Insolvenzverfahren bereits stattgefunden hat und eine Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gar nicht mehr stattfinden kann, wäre ja auch kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschweigen eines Gläubigers gegeben. In keinem Fall sollte F jedoch an D irgendwelche Zahlungen leisten. Das würde nämlich gegen § 296 Abs. 1 Nr. 4 InsO verstoßen und dass könnte noch zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.233 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen