Privatkredit verjährt, nun Anwaltsschreiben

15. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Laboe78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatkredit verjährt, nun Anwaltsschreiben

Hallo,

ich habe mir von meiner Ex im Dezember 2007 5000 EUR geliehen. Es wurde bar (ohne Zeugen) übergeben. Es wurde kein Vertrag schriftlich abgeschlossen, jedoch wurde auf einem kleinen Notizzettel der Erhalt quittiert. Rahmenbedigungen wie Zahlungsmodalitäten usw wurden nicht festgelegt. Nur Gesamtbetrag, Ort & Datum, mehr nicht..Andererseits haben wir uns in den nachfolgenden Jahren mehrmals per SMS darüber unterhalten...

Nun ist es so, dass sie mir ebenfalls rund 5000€ wiedergeben müsste. In der Beziehung habe ich etliches wie Mobiliar usw bezahlt und sie hat es gekauft/geholt und demnach ,leider auch die Belege dafür. Sie will von meinen Forderungen nichts mehr wissen und pocht nun seit Jahren auf Ihr Geld. Ich allerdings habe ihr seit Jahren nichts, nicht einen Cent, bezahlt.

Nun flattert mir ein Anwaltsschreiben ins Haus, man will dass ich den Gesamtbetrag + Zinsen und Anwaltskosten bis Endes des Monats zahle.

Nun habe ich in einem anderem Forum um Rat gefragt. Man verwies mich auf "Online-Anwälte" die man entsprechend rund um die Uhr anrufen könnte. Dies habe ich auch getan. Ein Fachanwalt riet mir, alles abzustreiten und auf alle Fälle innerhalb der gesetzten Frist zu antworten .

Ich habe nun folgendes Schreiben aufgesetzt,welches ich nun per Einschreiben Rückschein ihrem Anwalt zukommen lassen möchte:
****************
Betr.: Ihr Schreiben vom 10.08.2011 / AZ: **************
Sehr geehrter Herr RA S******,
laut Ihrem Schreiben vom 10.08.2011, schulde ich angeblich Ihrer Mandantin Frau C.****** 5000,00€. Diese Behauptung stimmt keinesfalls.
Ich bin mir keinerlei Schuld bewußt und erkenne diese Schuld nicht an!
Für den Fall, dass mir dennoch eine Schuld nachgewiesen werden kann, verweigere ich die Rückzahlung des angeblichen Darlehens aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung.
Zudem unterliegt der angebliche Anspruch der regelmäßgen Verjährungsfrist (§ 195 BGB ). Diese beträgt drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden wäre, also mit Ablauf des 31.12.2007. Demnach wäre mit Ablauf des 31.12.2010 die Verjährung eingetreten.
Hinweis:
Weiterhin möchte ich Sie bitten Ihrer Mandantin mitzuteilen, dass jeglicher Kontakt, weder mit C.*******, der Mutter M***** und/oder dem Vater P***** ausdrücklich nicht erwünscht ist.

Insbesondere wünsche ich keinerlei Belästigungen mehr
• auf meiner Arbeitsstelle bzw. in den Filalen meines Arbeitsgebers,
• an meiner privaten Adresse,
• per Telefon, Handy, SMS und/oder eMail
Andernfalls sehe ich mich gezwungen, die Belästigungen anderweitig unterbinden zu lassen.
Mit freundlichen Gruß
***********************************************

Meine Fragen wären wie folgt:
1. Ist das Schreiben so richtig?
2. Die Eltern belästigen mich regelmäßig auf meiner Arbeitsstelle,kann ich es irgendwie unterbinden?
3. Wären die SMS-Unterhaltungen als Beweise gültig ?


Ich würde mich über Antworten freuen

MfG


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-- Editiert Laboe78 am 15.08.2011 00:24

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Also, ich würde sagen: mit der Verjährung hast Du Recht, sie hat keine Ansprüche mehr gegen Dich, egal was die Anwälte schreiben.

Was das Kontaktverbot angeht, da müsstest Du sie wohl im Ernstfall wegen Stalkings verklagen.

SMSe sind grundsätzlich als Beweise theoretisch geeignet, wenn der Richter glaubt, dass sie echt sind.

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#3
 Von 
Laboe78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Tommok,

wäre mein o.g. Anschreiben an den Anwalt so in Ordnung?

Besten Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Warum überhaupt so ausführlich und die Gegenseite evtl ungewollt mit Futter versorgen ?

Schreiben an den RA :

.....Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und empfehle Ihrer Mandantin den Klageweg .......!

Punktum








-- Editiert thehellion am 15.08.2011 15:02

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#5
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Genau, gute Idee. Nicht zu viel wertvolle Zeit verschwenden! :)

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" "

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
pekaha
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 76x hilfreich)

Ich würde mich auf die Einrede der Verjährung nicht zu sehr verlassen. Ein Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen verjährt zwar in 3 Jahren, die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, an dem das Darlehen fällig wird. Wenn hier nichts weiter zur Zurückzahlung vereinbart ist (und Du es auch nicht nachweisen kannst) dann würde ich als Richter annehmen, dass eine Fälligkeit erst jetzt eingetreten ist und dass der Rückzahlungsanspruch daher nicht verjährt ist.

(ich kann kaum glauben, dass der ein Anwalt etwas anderes erzählte – wohl ein weiteres Indiz dafür, diese online Beratung nicht in Anspruch zu nehmen)

Wenn du eine Gegenforderung hast, dann würde ich sicherheitshalber Aufrechnung erklären.

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"Iudex non calculat!"

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#8
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Ich sehe es ähnlich wie Pekaha. Verjährung muss hier nicht zwangsläufig eingetreten sein.

Ausgangspunkt ist § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB . Demnach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und [...].

Das Entstehen eines Anspruchs im Sinne dieser Vorschrift setzt dessen Fälligkeit voraus (Palandt, § 199 Rdn. 3).

Aus der Darstellung des TE lässt sich entnehmen, dass eine Laufzeit des Darlehens wohl nicht vereinbart wurde. Demnach greift die Regelung des § 488 Abs. 3 BGB ein. Danach wird der Rückzahlungsanspruch fällig, wenn der Darlehensgeber das Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten kündigt.

Insofern wäre zu prüfen, wann das Darlehen gekündigt wurde. Fällt der Fälligkeitszeitpunkt ins Jahr 2007, dann kann man über Verjährung nachdenken, andernfalls wohl noch nicht.



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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist

"Never attempt to reason with people who know they are right.""

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#9
 Von 
Laboe78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nur kurz eine Erläuterung:

Sie hat mir den Betrag am 20.12.07 gegeben. Es wurde auf einem Notizzettel festgehalten, dass ich die Summe x schulde + Ort + Datum und Unterschrift. Mehr nicht. Es wurde auch keine Zahlungsmodalitäten wie Rückzahlung, Raten ectpp schriftlich oder mündlich festgelegt. Seitdem habe ich nichts anderes vereinbart, weder mündlich noch schriftlich und habe auch keinerlei Schreiben von Ihr oder ihrem Rechtsbeistand bekommen.

Wie will Sie beweisen dass sie das "Darlehen" gekündigt hat?!

Gibt es keinen Ra der es sicher sagen kann ?! ;)

Gruß



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""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Summe x schulde + Ort + Datum und Unterschrift. Mehr nicht.


Das dürfte schon reichen.

quote:
Wie will Sie beweisen dass sie das "Darlehen" gekündigt hat?!


Zum Beispiel durch das an Sie gerichtete anwaltliche Schreiben?

-----------------
"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist

"Never attempt to reason with people who know they are right.""

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119319 Beiträge, 39710x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es wurde auf einem Notizzettel festgehalten, dass ich die Summe x schulde + Ort + Datum und Unterschrift. Mehr nicht. <hr size=1 noshade>

Perfekt. Für deine Ex. Denn das ist ein vollwertiger Schuldschein.



quote:<hr size=1 noshade>Es wurde auch keine Zahlungsmodalitäten wie Rückzahlung, Raten ectpp schriftlich oder mündlich festgelegt. <hr size=1 noshade>

Noch besser für deine Ex, denn damit beginnt die Verjährung gemäß § 199 BGB am 31.12.2011.



quote:<hr size=1 noshade>Wie will Sie beweisen dass sie das "Darlehen" gekündigt hat?! <hr size=1 noshade>

Das könnte nur zum Problem werden, falls das Anwaltsschreiben nur per einfachem Brief versendet wurde und man den Empfang des Anwaltsschreibens unerhlicherweise bestreiten würde.
Dann wird der Anwalt einen erneute Zustellung der Kündigung mit gerichtsfestem Zugangsnachweis führen.



quote:<hr size=1 noshade>In der Beziehung habe ich etliches wie Mobiliar usw bezahlt und sie hat es gekauft/geholt und demnach ,leider auch die Belege dafür. <hr size=1 noshade>

Dann wird es echt problematisch mit der Aufrechnung ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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