Privatrechung ohne Information

21. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Darkwolf9
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatrechung ohne Information

Hallo, ich hatte mit meiner Krankenkasse vereinbart eine private psychotherapie anzufangen, die Krankenkasse, würde nach erfolgreicher Prüfung auch die Kosten übernehmen. Also habe ich eine entsprechende spycholgin gesucht, bei der ich eine Therapie anfangen wollte. Ich bat die spchologin ihre Qualifikation gegen über der Krankenkasse offenzulegen, das eine Therapie bei ihr bewilligt wird. Sie bot direkt an eine unverbindliche probesotzung in Anspruch zu nehmen. Dieses Angebot nahm ich war. Ich würde weder vorab noch bei der Sitzung informiert, das die Probesitzung schon private Kosten verursacht. (habe ich nichts unterschreiben) Ca. 1 Monat nach der Sitzung erhielt ich eine privatrechung, auf Nachfrage bei der Krankenkasse bekam ich die Antwort, daß die fehlende Bescheinigung von der spycholgin (einzig fehlender Teil, Unterlagen von meiner Seite wurden schon lange alle eingereicht) immer noch nicht eingesendet wurde. Seit 2 Monaten bat ich diese immer wieder sie Unterlagen für die Kostenübernahme endlich zu übermitteln. Leider sind diese bis heute nicht gesendet worden. Heute habe ich eine SMS von der spycholgin erhalten. Ich solle mit diesem Betrag in Zitat: "Vorkasse" gehen, und die Kosten bei der Krankenkasse wieder einfordern.

Ich könnte nur anbieten den Betrag auf 2 mahl zuzahlen, nein ich soll den Betrag jetzt zahlen, sonst würde sie einen Anwalt beauftragen.

Nun die frage ist eine Rechnung unter diesem Umständen überhaupt gerechtfertigt? (auch ohne vorabinformation das kosten entstehen)

Desweiteren, bin ich trotzdem zahlungspflichtig obwohl die nötigen Unterlagen für die Kostenübernahme trotz zig erinnerungen nicht übermittelt wurden?

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9 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Darkwolf9):
Sie bot direkt an eine unverbindliche probesotzung in Anspruch zu nehmen.

Diese Aussage ist vermutlich nicht beweisbar?



Sofern hier auf gesetzlicher Basis abgerechnet wird, wird man nicht um die Zahlung herumkommen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde hier aber das ganze davon abhängig machen, dass die notwendigen Unterlagen bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Sicher, dass die Dame überhaupt diesen Beruf ausüben darf?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich würde hier aber das ganze davon abhängig machen, dass die notwendigen Unterlagen bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Wieso? Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage.


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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Mitwirkungspflicht, sowie Treu und Glauben. Es sollte geschäftsüblich für Ärzte jeglicher Art sein, mit der jeweiligen Krankenkasse zusammen zu arbeiten.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Es sollte geschäftsüblich für Ärzte jeglicher Art sein, mit der jeweiligen Krankenkasse zusammen zu arbeiten.

Nein, ist es nicht. Wenn man keine Kassenzulassung hat, hat der Patient Pech. Es besteht keine Pflicht eines Mediziners mit den Kassen zu arbeiten wenn man keine Kassenzulassung hat.


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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wenn man keine Kassenzulassung hat

Ich mag mich irren, aber in dem Fall dürfte das Ausüben dieses Berufes eine Straftat sein. Oder nicht?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Da bin ich überfragt wie das bei der Psychotherapie ist, ich kenne jedenfalls 2 Ärzte die keine Kassenzulassung haben, die auch nicht wollen - die nehmen nur Privatpatienten. Die wollen sich nicht mit den Kassenärztliche Vereinigungen und nicht mit den Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherungen herumschlagen.

Würde mich aber wunderen wenn das in der Psychotherapie zu einem Berufsverbot führen würde, nur weil man das Abrechnungsverfahren nicht will.


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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

OK. Vielleicht muss man Kassenzulassung und die Ärztezulassung trennen bzw. vermutlich ist das unterschiedlich. Also diese Abrobation oder wie das heißt. Bin gerade zu faul zu suchen, wie man das schreibt. Kenne mich nicht aus, welche Zulassung da was beinhaltet.

Wenn die ihren Beruf normal ausüben darf, dann muss man das auch (zunächst) bezahlen. Dennoch ist das Konstrukt fragwürdig. Wenn sie von der Krankenkasse wusste, aber keine Kassenzulassung hätte, könnte das auch fragwürdig sein und vielleicht zu Schadensersatz führen? Aber am Ende womöglich wieder so etwas mit Aussage gegen Aussage.

Ob man dieses (schwierige) Fass aufmachen will, das muss man für sich entscheiden.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Vielleicht muss man Kassenzulassung und die Ärztezulassung trennen bzw. vermutlich ist das unterschiedlich.

Ja, ist es.

Kassenzulassung ist das mit der Abrechnung, also das verwaltungsrechtliche.
Approbation ist die Erlaubnis das behandeln überhaupt zu dürfen, also das strafrechtliche.



Zitat (von mepeisen):
Dennoch ist das Konstrukt fragwürdig.

Ja, eine professionellere Art der Information wäre da besser gewesen.



Zitat (von mepeisen):
Wenn sie von der Krankenkasse wusste, aber keine Kassenzulassung hätte, könnte das auch fragwürdig sein und vielleicht zu Schadensersatz führen?

Könnte es - kommt wie Du schon festgestellt hat, auf die Formulierungen der Aussagen an.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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