Problem - Das Unversium Inkasso der DB Vertrieb

2. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.05.2015 04:05:09
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem - Das Unversium Inkasso der DB Vertrieb

Moin,

Hab da heute so ein Blatt Papier mit der Überschrift Inkassoverfahren bekommen.

Datum des Briefes ist vom 28.01.2015. Bezahlt habe ich so ziemlich zeitgleich am 28. und 29.01.2015, sprich in 2 Teilen.

Aus der Überschrift lässt sich ableiten das die"...fällige Gesamtforderung...bei der DB Vertrieb GmbH zum Einzug abgegeben." wurde.

Die Hauptforderung beträgt 88.50 EUR, dazu kommen 2.50 EUR für die zweite Mahnung. Dier erste Mahnung war kostenfrei.
Wie geschrieben, habe ich diese noch vor Eingang dieses Schreibens, vergangene Woche bezahlt.

Wie so oft...ist das ja leider nicht die einzige Kostenrakete.
Darunter befinden sich dann noch folgende Posten:

"Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 88,50 EUR vom 13.01.2015 bis 11.02.2015" welche mit 0,30 EUR beziffert werden.
Darunter das gleiche für anfallende Zinsen ab 12.02.2015.

"1,1 Geschäftsgebühr gemäß §4 Abs. 5 S.1 RDGEG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus 88,50 EUR" welche mit 49,50 EUR beziffert werden.

Sowie "Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG" welche mit 9,90 EUR beziffert werden.

Die Frage ist ob ich zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet bin? Ob die Kosten überhaupt angemessen berechnet sind? Und wie ich entsprechend reagieren sollte?



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Post vom Inkassobüro?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nicolechen
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 121x hilfreich)

Wie lange warst du denn zahlungssäumig? Bzw. wann war der letzte aufgeforderte Termin vom Hauptgläubiger bezüglich des Geldeingangs?

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ein Tip am Rande:
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Inkassobüro die eigene "Provision" erfolgreich einklagt, nachdem die Hauptforderung bereits bezahlt wurde.
-> dahingehend würde ich mir hier keine großen Sorgen machen.

-- Editiert vundaal76 am 02.02.2015 15:27

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Entscheidend dürfte hier sein wie lange man warum in Verzug war.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zahlung erfolgte hoffentlich nicht ans Universum Inkassobüro ?

Universum Frankfurt bzw die DB , der Forderungsinhaber, klagen die vorgerichtlichen Inkassogebühren nicht explicit ein

Warte auf das kommende Universum Schreiben und poste noch mal hier

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

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