Probleme mit HFG Inkasso GmbH in 2 Fällen

4. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.02.2022 11:12:08
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Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Probleme mit HFG Inkasso GmbH in 2 Fällen

Hallo zusammen,

ich lese seit einiger Zeit hier im Forum mit, jedoch benötige ich jetzt aktuell selber einmal Hilfe bei 2 Fällen die bei der HFG Inkasso aus Hamburg liegen.

Habe leider bei HFG Inkasso eine Forderung von Mobilcom-Debitel und eine Forderung der Telefonica offen. Diese Hauptforderungen sind auch berechtigt und es wurden von mir bis jetzt ein paar Monate Ratenzahlungen von 50 Euro pro Fall getätigt. Diese Zahlungen wurden "zweckgebunden" auf Hauptforderung gezahlt.

Vor kurzem erhielt ich dann eine Nachricht das meine Rate nicht eingegangen ist, das ist natürlich Schwachsinn. Wurde auch von mir per Email moniert und ich forderte eine aktuelle Forderungsaufstellung an. Da ist mir dann aufgefallen das die Zahlungen auf die Kosten verrechnet worden sind. Nicht wie von mir angegeben auf die Hauptforderung. Das monierte ich ebenfalls und nun HFG hat mir heute ein Schreiben zugesandt, mit einer neuen Forderungsaufstellung und einer Entschuldigung das die Zahlungen falsch verbucht worden sind und die Zahlungen nun korrigiert worden sind. Außerdem wäre ja deshalb keine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden, da die Zahlungen bei HFG nur laut §367 BGB verbucht werden können.

Wie würdet ihr nun vorgehen? HFG gibt an das eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden kann, jedoch verweisen Sie explizit auf § 367 Abs. 1 BGB.

Im Anhang mal Fotos von der Forderung der Telefonica. Das gleiche Schreiben kam auch auf die Mobilcom-Debitel Forderung bezogen. Leider ist es mir nicht möglich die Hauptforderungen direkt auszugleichen. Ich müsste hier für ein paar Monate weiter auf Zeit spielen. Ist es möglich der Ratenzahlungsvereinbarung von HFG zuzustimmen und trotzdem zweckgebunden zu überweisen?

Ich bedanke mich schonmal für eure Hilfe und eure Tipps und wünsche noch einen schönen Abend :)


Fotos:
https://bilderupload.org/bild/13fe48792-141d6c2482cdf341133604879
https://bilderupload.org/bild/c31548910-28e489b4966fe8f7033604891
https://bilderupload.org/bild/a4d448962-311b921ef080f773603604896
https://bilderupload.org/bild/94e448978-4a8166da05c5a094f73604897
https://bilderupload.org/bild/37d748994-58929c70f8d710e4123604899


-- Editiert von QuackEnte am 04.11.2021 19:05




16 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von QuackEnte):
Diese Hauptforderungen sind auch berechtigt

Ich gehe davon aus, das man damit die Forderungen meint, die aus dem gerichtlichen Titel stammen?



Zitat (von QuackEnte):
Ist es möglich der Ratenzahlungsvereinbarung von HFG zuzustimmen und trotzdem zweckgebunden zu überweisen?

Nein. natürlich nicht.



Zitat (von QuackEnte):
Wie würdet ihr nun vorgehen?

Einfach weiter zahlen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12326.02.2022 11:12:08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von QuackEnte):
Diese Hauptforderungen sind auch berechtigt

Ich gehe davon aus, das man damit die Forderungen meint, die aus dem gerichtlichen Titel stammen?


Genau, die 2 Forderungen sind tituliert.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von QuackEnte):
Wie würdet ihr nun vorgehen?

Einfach weiter zahlen.


HFG teilt mit, das Sie nach der Frist 11.11.2021 die Zwangsvollstreckung weiter verfolgen. Ich möchte gerne in dem Fall den GVZ vermeiden. Daher meine Frage zum weiteren Vorgehen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von QuackEnte):
Ich möchte gerne in dem Fall den GVZ vermeiden. Daher meine Frage zum weiteren Vorgehen.

Wenn man sich auch bei Freunden und Bekannten nichts leihen kann, dann würde ich antworten, das sie gerne mal ein annehmbares Angebot zur Ratenzahlungsvereinbarung senden können. Das dann so timen, das es denen am 10.11.21 zu geht. Dann abwarten was kommt, man hat in der Regel wieder 2 Wochen gewonnen.

Liegen die monatlichen Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze?


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#4
 Von 
guest-12326.02.2022 11:12:08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man sich auch bei Freunden und Bekannten nichts leihen kann, dann würde ich antworten, das sie gerne mal ein annehmbares Angebot zur Ratenzahlungsvereinbarung senden können. Das dann so timen, das es denen am 10.11.21 zu geht. Dann abwarten was kommt, man hat in der Regel wieder 2 Wochen gewonnen.


Ist leider nicht möglich. Würde gerne 2-3 Monate Ruhe bekommen und dann beide Forderungen komplett ablösen. Eine neue Ratenvereinbarung wird ja wieder eine Einigungsgebühr hervorrufen oder?

Zitat (von Harry van Sell):
Liegen die monatlichen Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze?


Das Einkommen ist knapp drüber, aber nicht viel.

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#6
 Von 
guest-12326.02.2022 11:12:08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Warum nicht? Was hindert am antworten? Was hindert daran passend zu senden?


Sorry missverständlich ausgedrückt.

Das Schreiben ist natürlich möglich. Jedoch keine Leihgabe für die Forderungen. Da Forderung 1 knapp 1200€ beträgt und Forderung 2 noch 707€.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von QuackEnte):
Da Forderung 1 knapp 1200€ beträgt und Forderung 2 noch 707€.

Das ist das was tituliert ist oder das was auf den "Wunschzettel" des Inkassos steht?



Der Wunsch nach 2-3 Monate Ruhe wird sich wohl nicht erfüllen lassen.
Hier wird man mit Hinhalte- und Verzögerungstaktiken wohl nur bis Anfang Januar was erreichen.



Zitat (von QuackEnte):
Das Einkommen ist knapp drüber, aber nicht viel.

Wie viel drüber in EUR liegt es?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12326.02.2022 11:12:08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist das was tituliert ist oder das was auf den "Wunschzettel" des Inkassos steht?


Das ist das was auf dem Wunschzettel steht. Leider ist die Forderung bereits aus dem Jahr 2015 und die Zinsen sind angelaufen und tituliert.

Foto vom VB der jetzigen "noch" 1200 Euro Forderung:
https://bilderupload.org/bild/2d7160242-991f5795e7b93f423c3360602

VB von der 707€ Forderung liegt mir leider nicht mehr vor.

Ich habe gerade mal geschaut, für die erste Ratenzahlung wurde eine 1,5 Gebühr von 67,50 Euro veranschlagt. Diese wurde in der jetzt korrigierten Forderungsaufstellung jedoch wieder rausgenommen, wohl weil Sie ja angeben ich hätte durch die zweckgebundene Zahlung auf die Hauptforderung keine Ratenzahlungsvereinbarung mit denen abgeschlossen.

Die gesamte Forderungsaufstellung der 1200 Euro Forderung ist im Anfangspost als Foto angehangen.


- Das Einkommen liegt ca. 200 Euro drüber.

-- Editiert von QuackEnte am 04.11.2021 22:14

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16229x hilfreich)

Obacht. Bei dem letzten Bild: Dort haben sie am 7.7.2016 nochmals Inkassokosten und eine Auslagenpauschale eingetragen. Das, obwohl offenbar bereits tituliert war. Schau mal bitte, wo die Sternchen erklärt sind. Normalerweise ist das totaler Unfug, nach Titulierung nochmals Inkassokosten zu fordern. Diese Kosten sind also nicht zu erstatten. Ebenfalls könnten einige Zinsen verjährt sein. Das macht zwar nicht viel aus, aber immerhin.

Man kann darüber nun eine Diskussion anzetteln und so ebenfalls noch mal Zeit gewinnen. Wobei das schwierig ist, denn damit verärgert man das Inkasso.

Ich würde es allerdings anders herum sehen. Eine Ratenzahlung bei einem Gerichtsvollzieher ist deutlich günstiger für dich, als diese erfundenen Kosten zu akzeptieren. Ich würde daher vorsichtig eine Diskussion anzetteln. Erst über die Verjährung von Zinsen, dann über die Inkassokosten. Man kann das so fragen, dass man es nicht versteht, wieso so viele Inkassokosten auftauchen, obwohl die doch schon im Titel selbst aufgetaucht sind.

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#10
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2726 Beiträge, 447x hilfreich)

Ich würde mal genau prüfen, was in der Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart wurde.

Wenn dort nur Rückzahlung nach §367 BGB steht (wie in dem Korrekturschreiben) und nicht explizit §376 (1) BGB, dann ist die Zweckbestimmung im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung meiner Meinung nach im Rahmen der Vereinbarung zulässig.

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16229x hilfreich)

Zitat:
Wenn dort nur Rückzahlung nach §367 BGB steht (wie in dem Korrekturschreiben) und nicht explizit §376 (1) BGB, dann ist die Zweckbestimmung im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung meiner Meinung nach im Rahmen der Vereinbarung zulässig.

Selbst in zweitem Fall ist es egal. Im Zweifel wäre halt keine Rateneinigung zustande gekommen, wenn der Schuldner eine andere Verrechnung verlangt. Ändert im Ergebnis nicht wirklich was.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#12
 Von 
guest-12326.02.2022 11:12:08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ich würde mal genau prüfen, was in der Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart wurde.

Wenn dort nur Rückzahlung nach §367 BGB steht (wie in dem Korrekturschreiben) und nicht explizit §376 (1) BGB, dann ist die Zweckbestimmung im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung meiner Meinung nach im Rahmen der Vereinbarung zulässig.


Es steht nur folgendes in der 1. Ratenzahlungsvereinbarung:
"Die Teilzahlungen werden gem. §367 BGB verrechnet.

Mir wäre ja geholfen, das ich die Ratenzahlung für beide Forderungen 2-3 Monate fortführen kann und dann die Gesamtforderung bei beiden Forderungen komplett bezahlen kann (natürlich abzüglich nicht zustehender Kosten)

Zitat (von mepeisen):
Obacht. Bei dem letzten Bild: Dort haben sie am 7.7.2016 nochmals Inkassokosten und eine Auslagenpauschale eingetragen. Das, obwohl offenbar bereits tituliert war. Schau mal bitte, wo die Sternchen erklärt sind. Normalerweise ist das totaler Unfug, nach Titulierung nochmals Inkassokosten zu fordern. Diese Kosten sind also nicht zu erstatten. Ebenfalls könnten einige Zinsen verjährt sein. Das macht zwar nicht viel aus, aber immerhin.


Tituliert wurden keine Inkassokosten, nur Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit 124,00 Euro. Das heißt die Inkassokosten sind vom Inkasso zu streichen?

Was wäre in dem Fall der klugste Weg weiter zu machen um 2-3 Monate Ruhe zu haben und dann die Forderungen zu bezahlen? Bereits jetzt die Streichung der Inkassokosten fordern oder erst eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen und dann einfach zweckgebunden weiter zu überweisen?

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#13
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2726 Beiträge, 447x hilfreich)

Zitat (von QuackEnte):
Die Teilzahlungen werden gem. § 367 BGB verrechnet

Ist doch gut...Denn auch der Absatz 2 ist Teil von § 367 BGB.

Da der Gläubiger der Anweisung nach (2), die der Schuldner getroffen hat, nicht widersprochen hat, hat er die Zahlungen angenommen. Wir reden hier immerhin nicht über eine Zahlung, die einmal falsch verbucht wurde sondern über einen Zeitraum von fast einem ganzen Jahr in dem er die Verrechnungsanordnung nicht bemängelt wurde.

Im Übrigen hätte der Gläubiger die 4x 50 EUR (wenn er sie denn nicht annehmen wollte) auch nicht vereinnahmen dürfen sondern hätte sie zurückzahlen müssen oder ausdrücklich die Aufrechnung erklären. Hat er auch nicht gemacht. Damit hat er die Zahlung angenommen und die Auflage der Vereinbarung, dass die Aufrechnung nach § 367 BGB erfolgen muss, ist nicht verletzt.

Was ich aber als Verstoß gegen die Ratenzahlungsvereinbarung sehe ist, dass da mehrere Monate einfach nichts gezahlt wurde.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ich würde mal genau prüfen, was in der Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart wurde.

Dazu müsste man die erst mal haben ...



Zitat (von Kalanndok):
Was ich aber als Verstoß gegen die Ratenzahlungsvereinbarung sehe ist,

Welche Ratenzahlungsvereinbarung? Es gibt keine ...



Zitat (von QuackEnte):
Was wäre in dem Fall der klugste Weg weiter zu machen

Siehe #3



Zitat (von QuackEnte):
Bereits jetzt die Streichung der Inkassokosten fordern

Nö.



Zitat (von QuackEnte):
oder erst eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen und dann einfach zweckgebunden weiter zu überweisen?

Man glaubt ernsthaft, das man einen Vertrag abschließen kann, diesen dann bricht und das für Ruhe sorgt wenn der Gläubiger per "Knopfdruck" die Vollstreckung einleiten kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16229x hilfreich)

Zitat:
Tituliert wurden keine Inkassokosten, nur Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit 124,00 Euro. Das heißt die Inkassokosten sind vom Inkasso zu streichen?

Ja. Es gibt keine RVG-Gebühr, die jemals diesen Nachschlag nach Titulierung abdecken könnte.

Zum weiteren Vorgehen: Ich würde hier auch das machen, was Harry vorgeschlagen hat. Wichtig ist, dass man nichts schreibt, was irgendwie als Anerkennung gewertet werden kann.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#16
 Von 
guest-12326.02.2022 11:12:08
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man glaubt ernsthaft, das man einen Vertrag abschließen kann, diesen dann bricht und das für Ruhe sorgt wenn der Gläubiger per "Knopfdruck" die Vollstreckung einleiten kann.


Man könnte meinen das ein Inkasso mit "fairen" Mitteln spielt...Da Sie das nicht wirklich machen und mit nicht gerechtfertigten Gebühren auftrumpfen, sehe ich die Frage als legitim an.

Ich habe den Vorschlag bezüglich der Ratenzahlung berücksichtigt und dafür gesorgt, das ich dem Inkasso mitgeteilt habe, das ich noch an einer Ratenzahlung interessiert bin. Das ging denen heute zu.

Trotzallem nochmal meine Frage: "Ihr würdet dann einfach ohne Bezug auf die Hauptforderung die Ratenzahlung 2-3 Monate leisten und dann einfach den Rest bezahlen?"

Danke schonmal für eure ganzen Tipps und Infos.

0x Hilfreiche Antwort

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