Hallo,
Ich hab riesen Probleme:
Am 07.08.2010 flattert mir mit einmal ein Brief ins Haus von der Firma Proceed Collection Services ich hätte wohl im Jahre 1994 eine Quelle Rechnung nicht beglichen. Ich habe weder Mahnungen noch einen Vollstreckungsbescheid in den nunmehr 16 Jahren erhalten.
Hab mich nun darauf hin gemeldet das ich niemals bei Quelle eine Bestellung aufgegeben habe und das ich aufgrund der langen zeit den Vollstreckungstitel, eine Abtretungsurkunde und eine Forderungsaufstellung sehen will.
so am 16.08.2010 kam jetzt die Antwort:
weiss nun nichtmehr was ich machen soll....
Wer kann mir Helfen?
Die Oma
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Proceed Collection Services/ Quelle aus ´94
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Hallo
ich würde gar nichts machen bis die Kopie vom Vollstreckungsbescheid vorliegt.
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Warte erst mal auf die Kopie des vermeintlichen Vollstreckungsbescheides !
Die Forderungsauflistung war ebenfalls beigelegt ?
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ja die war beigelegt soll ich sie hier mal posten?
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Hallo,
also eins mal vorneweg !
Sollte ein Titel existieren dann sind alle Aufstellungen zwischen dem 8.2.1995 und dem 1.1.2007 verjährt !
Schriftlich per Einschreiben schon mal die Einrede der Verjährung der Nebenkosten !
Schlimmstenfalls müsstest du dann ca 410€ zahlen.
lg actrostom
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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
Hallo,
würde mich Interessieren actrostom, worauf du deine These stützt.
Die Zinsen bis zum Erlaß des VB und auch für die Zunkuft sind i.d.R. Tutuliert.
Die Kosten wurden ebenfalls Tituliert. Soweit ich der Forderungsaufstellung entnehmen konnte, sind auch keine Inkassokosten in den Jahren entstanden, da kurzerhand kein Inkasso stattfand.
Es ist mir nicht bekannt, das Inkassokosten verjähren, solange die Hauptforderung noch besteht. Aufgrund dessen müsste also der Gläubiger jährlich einen weiteren VB beantragen, in dem dieser die Inkassokosten als Hauptforderung wiederum geltend macht ...
Wäre nett, wenn du mir hier auf die Sprünge hilfst! Danke!
Ich bin zwar nicht @actrostom
quote:<hr size=1 noshade>Verjährung von Zinsansprüchen
Gemäß § 197 Abs. 1 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche grundsätzlich in 30 Jahren. Dies bedeutet, daß Ihr Titel grundsätzlich 30 Jahre \"hält\", wenn momentan nicht aussichtsreich vollstreckt werden kann, wenn der Schuldner z.B. nicht zahlungsfähig ist.
Aber Vorsicht! Ihr Anspruch könnte nach 30 Jahren erheblich weniger wert sein, weil die ausgesprochenen Zinsen nicht in vollem Umfang von der 30 jährigen Verjährungsfrist umfaßt sind, sondern soweit sie nach Rechtskraft der Entscheidung entstehen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen. <hr size=1 noshade>
http://www.anwaltskanzlei-menzel.de/aprint.php?id=36
In der Forderungsaufstellung ist von Inkassogebühren nicht die rede
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lies dir das hier mal durch damit du dem gv und dem inkasso gegenüber argumente hast.
http://www.justizforum.nrw.de/showthread.php?t=929
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