Pronleme mit Inkasso-Anwalt nach gerichtlichem Vergleich

14. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
sveme1989
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Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)
Pronleme mit Inkasso-Anwalt nach gerichtlichem Vergleich

Guten Morgen,

folgender Sachverhalt:
Durch einen Telefonanbieter wurde das Inkasso einer streitigen Forderung aus dem Jahre 2014 betrieben. Kurz vor erreichen der Verjährung ging es in das gerichtliche Inkasso.
Es wurde eine Güteverhandlung eingeräumt bei der ich persönlich erschien. Das Gericht bewegte uns beide zu einem Vergleich, bei dem der Gegner zu 17 % unterlag.
Ich zahlte den Vergleichsbetrag vor Ende der Widerrufsfrist um die Sache schnellstens abzuschließen und übermittelte dem Gericht die Überweisungsbestätigung. Der Gegner hat bis heute den Vergleich nicht entwertet und die Zahlung auch nicht bestätigt.

Gestern erreichte mich nun ein Brief vom Gericht: Kostenfestsetzungsbeschlussverfahren.

Der Gegnerische Anwalt ließ sich (60 km ist anscheinend für die "Kanzlei des Grauens" ein unzumutbares Hindernis) durch einen örtlichen Anwalt vertreten. Die Kosten des örtlichen Anwaltes belaufen sich bei einem SW von ca. 1800 € auf 450 €. Diese sehe ich als angemessen an. Die Kanzlei des Grauens aber verlangt nochmal 700 € on Top. Mit Terminsgebühr, Inkassogebühren, Gerichtskosten (diese sind aber nach SW nur 120 €, die Kanzlei berechnet über 300 €) sowie Einigungsgebühr. Sprich alle, außer Gerichtsgebühr, selbige Gebühren wie der örtliche Anwalt.

Meines erachtens kann es doch nicht rechtens sein, da es doch eher persönliches Vergnügen der "Kanzlei des Grauens" war und nicht auf meinen Mist gewachsen ist. Die Kanzlei hat schon mit Klageerhebung klar gemacht, eine gütliche oder mündliche Verhandlung nicht beizuwohnen. Also ist der Vergleichsabschluss nicht auf deren Mist gewachsen.

'Ferner wurde durch, Nachfrage der Zeugin (meine Freundin), durch den Richter bestätigt dass nur noch die Gerichtskosten anfallen würden und alle anderen Kosten mit dem Vergleich abgeschlossen seien. Dies wurde auch mehrfach durch den örtlich beauftragten Anwalt bestätigt. Der Vergleich war bereits inklusive aller angefallenen kosten.

In §3 des Vergleiches steht: "Der Beklage trägt zu 83 % der Kläger zu 17 % die Kosten des Rechtsstreites."

Der Vergleich bzw. die Angeklagte Forderung waren doch aber inklusive der bereits angefallenen Gebühren.

Zu erwähnen sei, dass der Richter klar gemacht hat er wolle keine der beiden Parteien mehr in diesem Fall sehen und hoffe auf Abschluss des Vorgangs und forderte zusätzlich noch die AGB des Telefonanbieters an. Er hat zu verstehen gegeben, dass er meiner Argumentation folgt und die Schadensersatzpauschale als viel zu hoch ansieht und als zu undifferenziert.

Meine Frage ist nun folgende:
- Habe ich die Kosten ALLER Anwälte des Gegners zu begleichen obwohl es sich hier um Privatvergnügen der Kanzlei des Grauens handelt?
- Welche Kosten sind hier realisitsch anzusehen?
- Wie wehre ich mich vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses?
- Ist es Gerechtfertigt, dass die Kanzlei des Grauens eine Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches beantragt obwohl der Vergleichsbetrag bereits bezahlt ist?
- Soll Vollstreckungsgegenklage eingereicht werden?

Fragen über Fragen, ich danke für eure Antworten.

Habt ihr da einen Vorschlag wie man hier weiter vorgehen kann?

-- Editiert von sveme1989 am 14.01.2018 08:52

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wo hat der Kläger (die Telefongesellschaft) ihren Sitz, in welcher Ort ist die Kanzlei des Grauens?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Telefongesellschaft in Bonn, Kanzlei des Grauens in Heidelberg. Verfahrensort war im Landgerichtsbezirk Karlsruhe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ganz grundsätzlich fallen jeder Partei die Kosten des Vergleichs selbst zur Last. Es sei denn, eine Partei stimmt ausdrücklich der Kostenübernahme der anderen Partei zu.
§98 ZPO.

Wenn bei euch allerdings eine Kostenregelung im Vergleich vorgesehen ist, dann gilt diese. Offenkundig steht bei euch im Vergleich so etwas drin.

Zitat:
- Ist es Gerechtfertigt, dass die Kanzlei des Grauens eine Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches beantragt obwohl der Vergleichsbetrag bereits bezahlt ist?

Nein, das ergibt keinen Sinn und da würde ich auch definitiv widersprechen.

Zitat:
- Soll Vollstreckungsgegenklage eingereicht werden?

So weit ist es ja noch nicht.

Ich habe ansonsten den Admins mal Bescheid gegeben, denn die Frage, welche Kosten nun beantragt werden können und welche nicht, ist besser in einem anderen Forum aufgehoben. Wo sich der ein oder andere User auch auskennt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Doppelpost

-- Editiert von sveme1989 am 14.01.2018 11:33

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Doppelpost

-- Editiert von sveme1989 am 14.01.2018 11:33

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich danke dir mepeisen für deine Antwort. Sorry falls ich das falsche Forum erwischt haben sollte. Deshalb auch danke für die Meldung an die Administration ;)
Ich schreibe gerne später Mal genau auf was laut Kostennote beantragt wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Auszugleichen sind die notwendigen Kosten. Welche das sind, ist dann eine Sache des konkreten Einzelfalles.
Auszugleichen sind nur die Kosten, die für das Gerichtsverfahren angefallen sind. Damit sind Inkassokosten (vorgerichtlich) raus.
Die Mehrkosten für den Unteranwalt sind erstattbar, soweit sie die Reisekosten des Hauptanwalts nicht wesentlich übersteigen.
Wäre der Hauptanwalt selber angereist, wären hierfür Reisekosten von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angefallen (ca. 36 €) und Abwesenheitsgeld von 25 € (Abwesenheit unter 4 Stunden) oder 40 € (über 4 Stunden).
Da die Klägerin und der Hauptanwalt aber sehr weit voneinander entfernt sind, wird die Klägerin den Anwalt vermutlich schriftlich und nicht persönlich informiert haben.
Man kann daher auch argumentieren, dass Mehrkosten des Unteranwalts überhaupt nicht zu erstatten sind, da die Klägerin auch gleich einen Anwalt am Ort des Gerichts hätte beauftragen können.
Kann klappen, muss aber nicht. Einwenden kannst du das trotzdem und dann mal sehen, was die Gegenseite dazu sagt.Mehr als die Reisekosten sollten aber nicht festgesetzt werden.
Die Klägerin ist vermutlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das muss im Kostenantrag angegeben werden. Ist sie es, ist die MwSt auf die Anwaltskosten nicht erstattbar.
Die hohen Gerichtskosten wird der Vorschuss sein, den die Klägerin zunächst zahlen musste. Dadurch, dass das Verfahren durch Vergleich beendet worden ist, werden die im Nachhinein geringer und das Gericht zahlt den Überschuss zurück.
Das muss noch nicht stattgefunden haben und es wird dann einfach der eingezahlte Vorschuss angegeben.
Bei der Kostenfestsetzung achtet das Gericht aber darauf, dass nur tatsächlich zu zahlende Gerichtskosten berücksichtigt werden.
Da musst du dich nicht weiter drum kümmern.
Du selber kannst natürlich auch deine Kosten geltend machen. Das sind deine Reisekosten zum Termin (0,25 € pro Kilometer und Parkgebühren mit Nachweis) oder Kosten einer Fahrkarte. Portokosten für den Schriftwechsel mit dem Gericht mit Aufstellung). Mussten Kopien angefertigt werden, kann man es mit 0,15 € pro Kopie versuchen. Für die Abwesenheitszeit am Terminstag (Abfahrt bis Ankunft zu Hause/Arbeit) kann man es mit 6 € Entschädigung pro Stunde für Zeitversäumnis versuchen, wenn du keine Lohneinbußen hattest. Bei Lohnkürzungen stattdessen Verdienstausfall (mit Bescheinigung des Arbeitgebers).
Angeben würde ich das auf jeden Fall, notfalls kürzt das Gericht.
Da du den Kostenantrag der Gegenseite jetzt anscheinend zur Stellungnahme bekommen hast, solltest du jetzt deine Einwendungen vorbringen und gleichzeitig deine Kosten anmelden.


-- Editiert von salkavalka am 14.01.2018 14:00

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort :)

Hier mal die genaue Aufstellung die, die Gegenseite haben will:

Kanzlei des Grauens (eigentlich durch das Teelekommunikationsunternehmen beauftragt):

1. 1,3 Verfahrensgebgühr Nr. 3100 VV RVG 195 €
2. 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG 150 €
3. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20 €
Zwischensumme: 365 €
Gerichtskosten, Auslagen: 324 €
Mahnverfahrensvergütung gem §4 IV RDGEG : 21,01 €
Kosten Terminsvertreter gem. Nachweis: 447,50 €
Gesamt 1,157,51 €

Ferner bantragen die:
Unter Berücksichtigung der spezifizierten Kosten sowie nicht erfasster Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse den ausgleich nach §106 ZPO vorzunehmen und mit 5% über Basiszinssatz anzusetzen- Ferner: Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches (bezahlt am 04.12.2017, Datum des Antrags Gegenseite 15.12.2017), und des Kostenfestsetzungsbescheides.

Örtlicher Anwalt (beauftragt durch die Kanzlei des Grauens):

1. Verfahrensgebühr Nr. 3401 VV RVG 0,65 97,50 €
2. Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 1,2 180 €
3. Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG 1,0 150 €
4. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Gesamt: 447,50 €

Ich sehe hier, offengestanden, den Versuch die Kosten künstlich aufzubauschen sowie Kostendopplung die so nicht statthaft sein kann.
Daher hier mein Antwortschreiben an das Gericht (Meine Kosten sind unerheblich, da nur 11 km zum Gerichtsort):

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits mit dem Schreiben vom 04.12.2017 mitgeteilt, wurde der Vergleichsbetrag von 1500 € an den Kläger bereits bezahlt.

Der Aufforderung der Herausgabe des Titels nach §371 BGB oder der Bestätigung der Zahlung kam die gegnerische Partei NICHT nach. Somit gehe ich hier, von einer eventuell strafrechtlich relevanten Handlung aus und behalte mir die Vollstreckungsgegenklage nach §767 ZPO ausdrücklich vor. Eine Ausstellung eines vollstreckbaren Titels zum Vergleichsbetrag bedarf es nicht.

Ferner wird beantragt die Kostennote der RAen "Kanzlei des Grauens" so NICHT anzuerkennen.

Zur Begründung:

Aus hiesiger Sicht, versucht die RA Kanzlei hier eine Kostendopplung durchzuführen um die Forderung künstlich aufzubauschen. Es ist aus hiesiger Sicht nicht verständlich, wieso es den RAen "Kanzlei des Grauens" nicht zumutbar war, selber bei diesem Termin zu erscheinen. Nun machen diese Verfahrensgebühr, Pauschalen, Einigungsgebühr sowie die Gebühren der Rae Kanzlei "örtlicher Anwalt" geltend, die durch die Beauftragung der RAe "Kanzlei des Grauens" entstanden sind.

Ferner wurde zum Terminabschluss durch den Vorsitzenden Hr. xxxxx mitgeteilt, dass nur noch mit den Gerichtskosten i.H.v. 83 % zu rechnen ist. Dies kann durch die anwesende Zeugin Fr. xxxxx, nach ihrer Frage ob somit alles erledigt sei, bestätigt werden. Auch wurde dies so durch den anwesenden RA "örtlicher Anwalt" bestätigt. Ich bin bereit, die Kosten des Hr. RA "örtlicher Anwalt" mit 83 % zu tragen. Weitere Kosten werden NICHT übernommen.

Ferner gilt §98 ZPO womit die beiderseitigen Rechtsanwaltskosten Kosten gegeneinander aufgehoben werden und nur noch die Gerichtskosten anfallen (vgl. §3 des Vergleiches). Selbiges gilt für eventuelle Einigungsgebühren.

Weitere Rechtsmittel behalte ich mir hiermit ausdrücklich vor und lasse hiermit eine strafrechtliche Relevanz prüfen.


Vielleicht bringt das mehr Klarheit in die Sache was da eigentlich abläuft.
Man muss beachten, dass die 1500 € inkl. aller Inkasso etc. Gebühren war. Anbei noch der Vergleich zugestellt am 23.11.2017:

Zitat:

erschienen bei Aufruf der Sache:
- Für die Klägerin in Untervollmacht "örtlicher Anwalt"
- Der Beklagte in Person.
Beginn des Termins: 14:00 Uhr, Ende 14:30 Uhr.
§1.Der Beklagte verpflichtet sich an die Klägerin 1500 € zu zahlen.
§2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
§3. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 18 %, der Beklagte 82 %.
§4. Die Parteien behalten sich vor, den geschlossenen Vergleich mit spätestens bis zum 30.11.2017 bei Gericht eingehenden Schriftsatz zu widerrufen.

Laut vorgespielt und genehmigt.

Sodann ergeht und wird verkündet nach Anhörung der Parteien folgender Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1823,07 € festgesetzt.


Eingeklagt hatte die Gegenpartie 1823 € als Hauptforderung inklusiver aller möglichen Fantasiegebühren die man eben von "Kanzlei des Grauens" und EOS kennt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Keine Ahnung wie es zu der Aussage des Richters oder des örtlichen Anwalts kam.
Rein vom Vergleichsabschluss her hast du aber die Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren anteilig übernommen und nicht nur die Gerichtskosten. M. E. kommst du um die Kosten eines Anwalts (anteilig) nicht herum.
§ 98 ZPO zieht hier nicht, da diese Kosten ausdrücklich anders geregelt worden sind. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Anwaltskosten für den Rechtsstreit und den Vergleich. Sollten nur die Gerichtskosten geregelt werden, hätte im Vergleich ausdrücklich drinstehen müssen .. " Von den Gerichtskosten trägt ..."
Da es um die Gesamtkosten der Klägerin geht, ist es egal bei welchem Anwalt diese angefallen sind.
Erstattbar sind m.E.:
1. 1,3 Verfahrensgebgühr Nr. 3100 VV RVG 195 €
2. 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 180 €
2. 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG 150 €
3. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20 €

weil dies die Kosten sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin gleich einen Anwalt am Orte des Gerichts beauftragt hätte. Eventuell noch fiktive Reisekosten des Anwalts. Grundsätzlich hat jede Partei das Recht, einen Anwalt an ihrem Ort zu beauftragen (persönliche Information). Dessen Reisekosten sind dann auch zu erstatten. Da der von der Klägerin beauftragte Anwalt deutlich näher am Gericht residiert, sind auch nur dessen Reisekosten zu erstatten. Bzw. die Insgesamtkosten nur bis zu dieser Höhe. Da sie diesen Anwalt aber schriftlich informierte , hätte sie aber auch gleich einen Anwalt am Ort des Gerichts beauftragen können, so dass gar keine Reisekosten angefallen wären bzw. nur in Höhe der Reisekosten eines Anwalts der zwar nicht am Orte des Gerichts residiert, aber im Gerichtsbezirk ansässig ist.
Ich würde daher mit diesem Argument darauf hinweisen, dass nur die Kosten eines Anwalts notwendig waren. Dazu kommen dann noch die Gerichtskosten.
War die Kanzlei des Grauens bereits vorgerichtlich tätig, stelle mal den Klagantrag ein.
Sowohl für die vorgerichtliche Vertretung als auch für die gerichtliche entstehen Gebühren. Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr ist aber zur Hälfte auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen (oder umgedreht). Wurde die vorgerichtliche Geschäftsgebühr vollständig mit eingeklagt, ist die Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Die Mahnverfahresvergütung ist nicht erstattbar, sondern hätte mit eingeklagt werden müssen.




-- Editiert von salkavalka am 14.01.2018 15:45

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

So ich Tippe mal die Klagebegründung ab. Vorher wurde alles durch das Inkassobüro EOS gemacht bis zum Widerspruch Mahnbescheid. Erst dann hat sich die Kanzlei des Grauens eingemischt.

Zitat:
In Sachen xyz ./. zeigen wir unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung an, dass wir die Klägerin im streitigen Verfahren vertreten.
Namens und im Auftrag der Klägerin stellen wir den Antrag:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1823,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2016 und 26,00 EUR Nebenkosten sowie 215,00 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinsatz seit Rechtsfähigkeit zu bezahlen.Im übrigen nehmen wir die Klage zurück.

Ferner beantragen wir für den Fall der Säumnis des Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteiles gemäß §331 III 2 ZPO .

Die Klägerin führte vorgerichtliche Korrespondenz mit der beklagten Partei, Einigungsversuche konnte die Klägerin nicht erzielen, weshalb nach § 278 II ZPO auf eine Güteverhandlung zu verzichten ist. Sollte das Gericht eine Güteverhandlung ungeachtet der bisherigen erfolglosen Einigungsversuche für erforderlich erachten, ist von einer persönlichen Ladung eines gesetzlichen Vertreters der Klägerin nach § 141 I 1 ZPO abzusehen, da dieser eine Sachaufklärung mangels Kenntnis des konkreten streitigen 'Sachverhaltes nicht betreiben kann, so dass der Zweck der Parteiladung im vorliegenden Verfahren ins Leere liefe. Weiterhin ist gemäß § 141 I 2 ZPO aufgrund der räumlichen Distanz zwischen Gerichtsort und Geschäftssitz das persönliche Erscheinen eines Parteivertreters der Klägerin nicht zumutbar, weshalb das Gericht von der Anordnung des Erscheinens absehen kann. Soweit trotz dieser Gründe eine Ladung der Partei erforderlich erscheint, bittet die Klägerin zur Erstellung einer Vollmacht gemäß § 141 III ZPO um Hinweis.


Begründung
1.)

Die Klägerin betreibt und unterhält den Mobilfunkdienst Dl. Sie schaltet ihren Vertragspartnern auf deren Auftrag hin einen Mobilfunkanschluss frei und stellt ihnen eine Rufnummer im D1- Netz zur Verfügung. Sie überlässt dem Kunden hierfür eine mit der zugeteilten Rufnummer kodierte D1-Telekarte. Diese enthält die Zugangsberechtigung zum Mobilfunkdienst D1 und kann in jedem handelsüblichen Funktelefon, einem sogenannten Handy, genutzt werden.

Die Klägerin berechnet für die Zugangsberechtigung ein einmaliges Bereitstellungsentgelt und sodann monatliche Grundpreise sowie separate Gesprächseinheiten für Telefonverbindungen unter Zugrundelegung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen und des von den Kunden gewählten Tarifes.

2.)

Zwischen den Parteien kam am 4.5.09 ein auf24 Monate befristeter Mobilfunkvertrag zustande. Die Beklagte erteilte der Klägerin den entsprechenden Auftrag.

Die zur Verfügung gestellte Rufnummer lautete 0151 xxxxxx und das Kundenkonto wurde mit der Nummer 47xxxxx versehen und eingerichtet.

Die Parteien vereinbarten den Tarif Complete Comfort L Friends mit Handy mit monatlichem Paketpreis€ 58,78 zzgl Ust, welcher sich nach den wirksam in den Vertrag einbezogenen Preislisten der Klägerin richtet.

Die in den Rechnungen ersichtlichen Entgelte wurden hierbei gemäß der vertraglich vereinbarten Tarife fakturiert.


Beweis: im Bestreitensfall: Vorlage der Kopie der Preisliste der Klägerin

Darüberhinaus erhielt der Beklagte ein subventioniertes Endgerät des Typs Nokia Lumia 925 zum Preis von€ 7,95 mit Ust und Versand.

a)

Der Beklagte kam seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr regelgerecht nach . Die Gesamtforderung der Klägerin setzt sich wie folgt zusammen:
*Aufstellung als Tabelle*

Beweis: Rechnungen als Doppel beigefügt in Kopie als Anlage K 1


b)

Des Weiteren entstanden der Klägerin Benachrichtigungskosten infolge Rücklastschriften in Höhe von insgesamt 16,00EIIR. Der Beklagte hatte der Klägerin eine Ermächtigung zur Einziehung angefallener Telefonpreise im Lastschriftverfahren erteilt. Der vierfache Versuch der Klägerin, die Rechnungsbeträge per Lastschrift vom Konto des Beklagten einzuziehen, scheiterte jedoch. Die Klägerin wurde über die Rücklastschrift von ihrer Bank informiert. Für die Rücklastschriften, die der Klägerin in Rechnung gestellt wurden, werden hiermit pro Rücklastschrift 4,00 € geltend gemacht

Des Weiteren entstanden der Klägerin Kosten für die Erstellung und Versendung von 3 Mahnschreiben in Höhe von insgesamt 9,00 €. Diese Summe wurde der beklagten Partei in Rechnung gestellt, wobei eine erste Anmahnung kostenfrei erfolgte.

Im Übrigen nehmen wir die Klage zurück.

3.)

Der Beklagte bekam sodann seitens der Klägerin Mahnschreiben zugestellt. Eine Reaktion in Form einer Zahlung des rückständigen Betrages erfolgte nicht, so dass das Anschlussverhältnis mit Wirkung zum 16.10.14 fristlos gekündigt wurde. Zur fristlosen Beendigung des Mobilfunkvertrages war die Klägerin gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 der wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin berechtigt.

Beweis: Im Bestreitensfall Vorlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.

4.)

Es steht der Klägerin nach§ 628 II BGB infolge der Beendigung des Mobilfunkvertrages noch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ein Schadenersatzanspruch zu, der in der Rechnung vom 10.11.14 in Höhe von EUR 807,92 ausgewiesen ist. Dieser Betrag setzt sich aus den bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit zu entrichtenden Grundentgelten zusammen.

Nach den wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verlängert sich der auf24 Monate befristet geschlossene Vertrag um immer weitere 12 Monate, wenn nicht zuvor einer der Vertragsparteien 3 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit bzw Verlängerungszeit das Vertragsverhältnis beendet.

Beweis: wie vor

Gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist die Klägerin berechtigt, bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bei Pakettarifverträgen einen in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ende der Vertragszeit zu zahlenden Grundentgelte zu verlangen.

Beweis: wie vor

Dies berücksichtigt die Schlussrechnung.

5.)

Da der Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge nicht beglich, mahnte die Klägerin diese Rechnungsbeträge nochmals unter Fristsetzung zum

08.01.2016 an. Nachdem der Beklagte auch auf diese Mahnung hin keine Zahlung leistete, wurde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

Der Beklagte befand sich damit spätestens seit dem 08.01.2016 in Zahlungsverzug.



Nachdem sich die Beklagtenseite in Zahlungsverzug befunden hatte, beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der streitgegenständlichen Forderung, woraufhin die Gegenseite seitens des Inkassounternehmens zunächst zwei Mal außergerichtlich zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung aufgefordert wurde, ehe das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wurde.


Gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011 zum Az.1 BvR 1012/11 sind Inkassokosten grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig.

Die Forderung war unbestritten, so dass die Beauftragung der Kanzlei zunächst nicht vorhersehbar war. Die Klägerin hat zunächst das Inkassounternehmen EOS-SAF GmbH beauftragt, den außergerichtlichen Forderungseinzug herbeizuführen. Der Ink:assodienstleister forderte hierfür die Beklagtenseite auf, die offenen Beträge auszugleichen.

Die Beauftragung eines Inkassodienstleisters verstieß unter diesen Umständen nicht gegen die Schadensminderungspflicht:

Der Klägerin hätte es zwar freigestanden, auf die Einschaltung des lnkassounternehmens EOS­ SAF Forderungsmanagement mbH zu verzichten und sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen, hierzu war sie jedoch im Interesse einer kosteneffizienten Arbeitsweise keinesfalls gezwungen. Im Gegenteil ist festzustellen, dass bereits durch Einschaltung eines Ink:assounternehmens bei säumigen Schuldnern sehr häufig ein Beitreibungserfolg erzielt wird. Erst wenn auch auf ein Schreiben eines Inkassodienstleisters keine Reaktion erfolgt oder wenn Einwände von Schuldnerseite erhoben werden, wird die hiesige Kanzlei von der Klägerin mandatiert. Die Klägerin sähe sich gerade dann dem Vorwurf übereilter Kostenverursachung ausgesetzt, wenn sie an die Schuldner von Telekommunikationsforderungen direkt mit einem Rechtsanwalt herantreten würde. Das von Klägerseite praktizierte gestufte Vorgehen führt deshalb in einer überaus großen Anzahl von Fällen bereits zu einer Realisierung der Forderung. Die Klägerin kann nicht vorhersehen, welche Fälle weiter eskalieren und welche Fälle ohne Einschaltung eine Prozessgerichtes und damit ohne Einschaltung eines Anwaltes erledigt werden können. Jedenfalls ist es in der weit überwiegenden Anzahl von Fällen nicht notwendig, die hiesige Kanzlei zu beauftragen.


Die durch die Tätigkeit des Inkassou.ntemehmens angefallenen Kosten sind von der Beklagtenseite unter Verzugsgesichtspunkten zu übernehmen, zumal sie die Gebühren eines Anwalts für eine gleiche Tätigkeit nicht übersteigen (Wedel in JurBüro 94; OLG Bamberg NJW-RR 94; 412; OLG Nürnberg JurBüro 94,280; LG Frankfurt MDR 90, 50 ; OLG München
MDR 88, 407 ; Staudinger-Löwisch § 286 BGB Nr.26 ).

Die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten in Fällen wie dem vorliegenden ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Für die Tätigkeit des Inkassobüros sind Inkassokosten in Höhe von€ 215,00 entstanden. Die Kosten berechnen sich wie folgt:



Gegenstandswert: bis€ 2000,00
1,3 Geschäftsgebühr in Anlehnung an Ziffer 2300 VV RVG
Auslagenpauschale in Anlehnung an Ziffer 7002 VV RVG Ergibt


195,00 €
20,00 €
215,00 € Gesamt.



Darauf meine Erwiderung:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag die Klage abzuweisen.

Zur Begründung:

Es ist formal korrekt, dass ich im Besitz der Rufnummer 015xxxxx sowie der Kundennummer 4xxxxx9 war.
Korrekt ist auch, dass dieser Vertrag gekündigt ist.

Allerdings zweifle ich die vorgenannte Forderungshöhe an. Es ist korrekt dass eine Korrespondenz mit der EOS SAF Forderungsmanagement GmbH geführt wurde. Diese verlief allerdings nicht zufriedenstellend, so dass hier Aufsichtsrechtliche Beschwerde vor dem Landgericht Karlsruhe eingelegt wurde (Anlage A1).

Ferner hat es die EOS SAF Forderungsmanagement GmbH bis zum heutigen Tage versäumt, Unterlagen die nach den einschlägigen §§ 174 BGB , bzw. 410 BGB sowie 11a RDG erforderlich sind darzulegen. Hierbei bin ich dem Inkassobüro noch entgegengekommen und bat lediglich um eine amtlich beglaubigte Kopie.
Daraufhin hat das Inkassobüro 1 Jahr lang keine Beitreibungsversuche mehr unternommen. Dies allein würde den Zeitmoment sowie den Umstandsmoment begründen der zu einer Verwirkung, wie in meinem Schreiben vom 16.01.2016 zu entnehmen ist, führt. Somit ist es für mich nicht ersichtlich, ob die Forderung zu Recht durch die EOS SAF Forderungsmanagement GmbH beigetrieben werden durfte oder es sich um einen versuchten Betrug handelt. Ferner ist bei einer Abtretung eine Übernahme von Inkassokosten ausgeschlossen (vgl.: BGH, Urteil vom 09.03.1976, Aktenzeichen: VI ZR 98/75 ).

Ebenfalls werden die Inkassokosten auf das schärfste zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die EOS SAF Forderungsmanagement einen pauschalisierten Betrag einer 1,3 Gebühr ansetzt. Denn die bisherige Kommunikation waren Schreiben einfacher Art und nicht zweckgerichtet. Ferner bleibt festzuhalten, dass die Vertretung der Klägerpartei sowie das Inkassobüro im sogenannten Masseninkasso tätig sind und es sich im vorliegenden Fall nicht um eine „schwere Tätigkeit" handelt, weshalb eine Gebühr nach 2302 VV RVG als angemessen gilt (vgl.: AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015, 435 C 4822/14 ; AG Kehl, Urteil vom 25. September 2013 – 5 C 461/13 ).

Erstmalig innerhalb dieses Verfahrens wurden nun auch Rechnungskopien offengelegt, diese wurden vorher verweigert bzw. nie übersandt. (Beweis: Anlage A2, Aussage Fr. xxxxx).

Eine telefonische Nachfrage bei der Kundenhotline der Deutschen Telekom AG, die unter Anwesenheit von Fr. xxx und einschalten des sog. „Lautsprechers" durchgeführt wurde, wurde mir fernmündlich bestätigt dass keine Forderungen gegen mich vorliegen würden (Beweis: Anlage „K2" Zeugnis Fr. xxxx sowie Aufzeichnungen der Telefongespräche der Deutschen Telekom AG, anzufordern über die Klägerin). Die Klägerin weigert sich allerdings, dies schriftlich zu bestätigen.

Bis auf die in der Anlage K1 aufgeführten Schriftsätze, wurde mit der EOS SAF sowie den RAen "Kanzlei des Grauens" keine weitere Kommunikation geführt.
Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass ich gegenüber der EOS SAF Forderungsmanagement GmbH sowie den RAen "Kanzlei des Grauens" ein telefonisches Kontaktaufnahmeverbot ausgesprochen habe.

Ferner ist es so, dass ich nach einiger Zeit keinen Netzzugang mehr hatte. Sprich ich konnte weder angerufen werden, noch anrufen. Nach Auffassung des AG Bremen vom 14.02.2008 Az.: 21 C 188/07 sind die Grundgebühren seit Netzsperre nicht zu begleichen, da die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht mehr erfüllt werden.

Auch gestaltet sich die pauschale 50 % Forderung als Schadensersatz schwierig. Denn dies war im Fall vor dem AG Tempelhof vom 04.12.2014 23 C 140/14 um eine nach §287 ZPO richterliche Schätzung. Im vorliegenden Fall, wurden die Terminierungsentgelte die entstehen nicht berücksichtigt. Neuere Urteile befassen sich mittlerweile mit der Frage, wieso eine 50% Leistung durch den Kunden erbracht werden muss, dass Telekommunikationsunternehmen allerdings keine Gegenleistung bereitstellen muss. Auch fehlt die Betrachtung der pauschalisierten Angebote (sog. „Flats") völlig in der dargelegten Forderung. Vgl.: LG Cottbus, Beschluss vom 19.02.2014 – 1 S 143/13
AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014 – 51 C 159/14 .
Im vorliegenden Fall, handelt es sich um eine AGB die zum Nachteil des Kunden ausgelegt wird und tatsächliche Ersparnisse durch die entfallenden Terminierungsentgelte nicht berücksichtigt.

Weiter bleibt zu erwähnen, dass Telefonate mit der EOS SAF zum Vorschein gebracht haben, dass die Forderungshöhe nicht stimmen kann. Auch ein Telefonat mit der Kundenbetreuung der Deutschen Telekom AG haben bestätigt, dass keine offene Forderung mehr vorliegt (Beweis: Anlage A2, Zeugnis Fr. xxx).

Auch ist es mehr als merkwürdig bzw. zweifelhaft zu erachten, wieso eine Forderung die angeblich erstmalig am 12.04.2014 und letztmalig am 25.11.2014 entstand, erstmalig am 11.01.2016 durch die EOS SAF angemahnt wird. Auch dieser Zeitmoment und der Umstand das vorher keine Versuche unternommen worden sind, würden eine Forderung nach „Treu und Glauben" verwirken lassen. Auch sehe ich hier ein Unrechtmäßiges Verhalten seitens der Klägerin und des, angeblich, beauftragten Inkassobüros.

Aufgrund des mangelhaften und nicht rechtmäßigen Vorgehens der EOS SAF Forderungsmanagement GmbH, sowie der nicht Übersendung der notwendigen Unterlagen und somit eine bewusste Verursachung unnötiger Kosten, wie Zinsen und Mahnverfahren ist die Klage abzuweisen.

Ferner können, angebliche, Kopien die nicht im Entferntesten einer Originalrechnung gleichen, ausschlaggebender Beweis einer Schuld sein. Hier bedarf es, meiner Auffassung nach, die längst überfällig gewordene Vorlage eines Kundenkontoauszuges.

Ebenso sind pauschale Schadensersatzsätze auch nicht angemessen, da hier nicht in Betracht gezogen wird, welche Ersparnisse sich für den Betreiber ergeben (wie Flats oder wegfallende Terminierungsentgelte).

Nach Vorbringen der o.g. Punkte ist somit die Klage abzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen



Also sind die Kosten des beauftragten Anwaltes "örtlicher Anwalt" angemessen und die der "kanzlei des Grauens" nicht? Habe ich das so richtig interpretiert?

Lustigerweise, wurde die Klagebegründung auch an das Mahngericht und nicht an das zuständige Klagegericht gesandt (ersichtlich aus Briefkopf).

-- Editiert von sveme1989 am 14.01.2018 18:49

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#11
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Jein. Es geht nicht um angemessen, sondern um notwendig. Der Anwalt des Grauens wurde ja anscheinend erst nach deinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingeschaltet, der Mahnbescheid vom Inkassobüro beantragt. Für die Vertretung im Mahnverfahren kann dann auch die o.g. Vergütung "Mahnverfahrensvergütung gem §4 IV RDGEG : 21,01 €" im Wege der Kostenfestsetzung mit festgesetzt werden,da habe ich zunächst nicht ganz durchgeblickt. Also werden auch diese Kosten voraussichtlich zu zahlen sein.
Da der Anwalt des Grauens vorgerichtlich nicht tätig geworden ist, ist da auch nichts anzurechnen.
Zu erstatten sind daher mindestens die Kosten, die ein Anwalt am Orte des Gerichts gekostet hätte, wenn er von Anfang an beauftragt worden wäre. Und das sind nicht die tatsächlichen Kosten des Ortsanwalts, da dieser als Unterbevollmächtigter nur eine reduzierte (0,65) Verfahrensgebühr verdient hat, als von vorneherein beauftragter aber eine volle (1,3) Verfahrensgebühr erhalten hätte.
Zu erstatten sind daher mindestens
1. 1,3 Verfahrensgebgühr Nr. 3100 VV RVG 195 €
2. 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 180 €
2. 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG 150 €
3. Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20 €
plus voraussichtlich die Vergütung gem § 4 IV RDGEG von 21,01 € plus Gerichtskosten.
Dazu können noch die fiktiven Reisekosten des tatsächlich beauftragten Anwalts kommen.
Das ganze richtet sich nach § 91 Abs. 2 ZPO
"2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste."
Bei dir wurden zwei Anwälte beauftragt, zu erstatten sind aber nur die Kosten, die für einen Anwalt angefallen wären.
Das sind die o.g. Kosten, die fiktiv berechnet werden.
Zu den Kosten eines Anwalts gehören aber unter Umständen auch die Reisekosten. Das Gericht prüft daher, durfte die Klägerin (kostenrechlich) die Kanzlei des Grauens beauftragen, dann sind die Kosten des Unterbevollmächtigten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten des Heidelberger Anwalts erstattungsfähig.
Grundsätzlich darf jede Partei einen Anwalt an ihrem Ort, also Bonn, beauftragen. Da die Reisekosten des Heidelberger Anwalts geringer sind, ist die Beauftragung des Heidelberger Anwalts erstmal in Ordnung.
Der Grund, weshalb eine Partei an ihrem Ort beauftragen darf, ist, dass sie ihren Anwalt persönlich im Gespräch informieren können soll.
Anscheinend hat die Klägerin ihren Anwalt aber schriftlich informiert. Dann aber hätte sie auch einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts schriftlich informieren können, so dass keine Reisekosten angefallen wären.
Ich würde mich zunächst mal auf diesen Standpunkt stellen und dann mal schauen was die Gegenseite dazu sagt.
Ist ziemlich sperrig mit den ganzen fiktiven Kosten, aber besser kann ich es nicht erklären.

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#12
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich werde heute Abend einen Entwurf fertig machen für meine Antwort an das Gericht. Würde darum bitten, Mal darüber zu schauen. Gerichtskosten dürften ja nur nur die jetzigen angefallen sein (also die 1.0). Also lasst sich sagen, das deren Forderung ca. 600 Euro zu hoch angesiedelt ist und sie Kosten geltend machen, die ihnen keineswegs zustehen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Hier der besagte Entwurf:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits mit dem Schreiben vom 04.12.2017 mitgeteilt, wurde der Vergleichsbetrag von 1500 € an den Kläger bereits bezahlt.

Der Aufforderung der Herausgabe des Titels nach §371 BGB oder der Bestätigung der Zahlung kam die gegnerische Partei nicht nach. Somit gehe ich hier, von einer eventuell strafrechtlich relevanten Handlung aus und behalte mir die Vollstreckungsgegenklage nach §767 ZPO ausdrücklich vor. Eine Ausstellung eines vollstreckbaren Titels zum Vergleichsbetrag bedarf es nicht.

Ferner wird beantragt die Kostennote der RAen "Kanzlei des Grauens" so nicht anzuerkennen.

Zur Begründung:

Aus hiesiger Sicht, versucht die RA Kanzlei hier eine Kostendopplung durchzuführen um die Forderung künstlich aufzubauschen. Es ist aus hiesiger Sicht nicht verständlich, wieso es den RAen "Kanzlei des Grauens" nicht zumutbar war, selber bei diesem Termin zu erscheinen. Nun machen diese Verfahrensgebühr, Pauschalen, Einigungsgebühr sowie die Gebühren der Rae Kanzlei "örtlicher Anwalt" geltend, die durch die Beauftragung der RAe "Kanzlei des Grauens" entstanden sind.

Ferner wurde zum Terminabschluss durch den Vorsitzenden Hr. xxx mitgeteilt, dass nur noch mit den Gerichtskosten i.H.v. 82 % zu rechnen ist. Dies kann durch die anwesende Zeugin Fr. xxx, nach ihrer Frage ob somit alles erledigt sei, bestätigt werden. Auch wurde dies so durch den anwesenden RA "örtlicher Anwalt" bestätigt. Ich bin bereit, die nachfolgenden Kosten anzuerkennen. Diese aber auch nur in einer Gesamthöhe von 82 %:

1. 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 195 €
2. 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 180 €
3. 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG 150 €
4. Pauschale Nr, 7002 VV RVG 20 €
5. Gerichtskosten nach 1,0 bei Einigung 89 €
a. Gesamt: 634 €
b. Hieraus 82 % 519,88 €
6. Ergibt Gesamt zu zahlender Betrag (anerkannt): 519,88 €

Weitere Kosten sind das persönliche Vergnügen der "Telefonanbieter" sowie der RAe "Kanzlei des Grauens" und werden gemäß §91 Abs. 2 ZPO nicht erstattet. Es sind nach v.g. Paragraphen nur die Kosten eines Anwaltes erstattungsfähig.

Es stand der Klägerin von Anfang an frei, einen Anwalt am Gerichtsort des Schuldners zu beauftragen.

Ferner gilt, dass die Gerichtsgebühren in der Kostennote viel zu hoch angesetzt worden sind und nicht den tatsächlichen Gebühren entsprechen. Auch wurden Rücküberweisungen der zu viel gezahlten Gebühren nicht berücksichtigt. Ich werfe den RAe "Kanzlei des Grauens" hiermit eine Falschaussage der Kosten vor und somit eine Täuschung über die tatsächlich angefallenen Gebühren.

Es steht der RA Kanzlei dennoch zu, Zahlungen durch Belege und aktueller Kontenauszüge nachzuweisen.

Ferner mache ich hiermit meine Kosten nachfolgend geltend:

1. Anfahrtskosten a 0,25 € je km (28,4 km Gesamtstrecke) 7,10 €
2. Abwesenheit von der Wohnung a 6 € je Stunde 6,00 €
3. Anfertigung von Kopien a 0,15 € je Seite 18,00 €
4. Briefporto a 5,65 € je Einschreiben + Rückschein 16,95 €
a. Zwischensumme 48,05 €
b. Durch die Klägerin zu zahlen (18 %) 15,13 €
c. Durch mich selber zu tragen (82%) 32,92 €
Somit mache ich gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von 15,13 € geltend.

Weitere Rechtsmittel behalte ich mir hiermit ausdrücklich vor und werde eine strafrechtliche Relevanz prüfen lassen.


In Dreifacher Ausfertigung


Mit freundlichen Grüßen



-- Editiert von sveme1989 am 15.01.2018 04:19

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
hierzu war sie jedoch im Interesse einer kosteneffizienten Arbeitsweise keinesfalls gezwungen

Das ist übrigens ein Witz. Das Inkasso hat exakt dieselben Gebühren ausgerufen, die ein Anwalt ausrufen darf. Also ist das Inkasso günstiger??? Das ist immer wieder abenteuerlich, was die da in ihren Textbausteinen so drin stehen haben...

Zitat:
Der Aufforderung der Herausgabe des Titels nach §371 BGB

Noch haben die ja keinen Titel oder haben sie schon eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs?

Zitat:
Somit gehe ich hier, von einer eventuell strafrechtlich relevanten Handlung aus

Würde ich vorerst raus lassen. Erst wenn sie so dreist wären, vor Gericht die Zahlung zu leugnen, würde ich das auch so sehen.

Zitat:
Ich werfe den RAe "Kanzlei des Grauens" hiermit eine Falschaussage der Kosten vor und somit eine Täuschung über die tatsächlich angefallenen Gebühren.

Würde ich auch rauslassen (siehe vorherige Begründung)

Zitat:
und werde eine strafrechtliche Relevanz prüfen lassen.

Auch das würde ich rauslassen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#15
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Eine Ausfertigung haben die RAe. Habe ja eine Abschrift vom Gericht.

Die anderen Passagen ändere ich noch ab. Bin auch immer wieder erstaunt was die versuchen zu bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Eine Ausfertigung haben die RAe.

Und wieso fordern sie dann noch einmal eine vollstreckbare Ausfertigung, wenn sie schon eine haben?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Diese Frage kann ich nicht beantworten. Ich kann nur sagen was in dem Kostenfestsetzung Antrag steht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Diese aber auch nur in einer Gesamthöhe von 82 %:

1. 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 195 €
2. 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 180 €
3. 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG 150 €
4. Pauschale Nr, 7002 VV RVG 20 €
5. Gerichtskosten nach 1,0 bei Einigung 89 €
a. Gesamt: 634 €
b. Hieraus 82 % 519,88 €
6. Ergibt Gesamt zu zahlender Betrag (anerkannt): 519,88 €


Weitere Kosten sind das persönliche Vergnügen der "Telefonanbieter" sowie der RAe "Kanzlei des Grauens" und werden gemäß §91 Abs. 2 ZPO nicht erstattet. Es sind nach v.g. Paragraphen nur die Kosten eines Anwaltes erstattungsfähig.

Es stand der Klägerin von Anfang an frei, einen Anwalt am Gerichtsort des Schuldners schriftlich zu beauftragen.

Ferner gilt, dass die Gerichtsgebühren in der Kostennote viel zu hoch angesetzt worden sind und nicht den tatsächlichen Gebühren entsprechen. Auch wurden Rücküberweisungen der zu viel gezahlten Gebühren nicht berücksichtigt. Ich werfe den RAe "Kanzlei des Grauens" hiermit eine Falschaussage der Kosten vor und somit eine Täuschung über die tatsächlich angefallenen Gebühren.

Es steht der RA Kanzlei dennoch zu, Zahlungen durch Belege und aktueller Kontenauszüge nachzuweisen.


Ferner mache ich hiermit meine Kosten nachfolgend geltend:

1. Anfahrtskosten a 0,25 € je km (28,4 km Gesamtstrecke) 7,10 €
2. Abwesenheit von der Wohnung a 6 € je Stunde 6,00 €
3. Anfertigung von Kopien a 0,15 € je Seite 18,00 €
4. Briefporto a 5,65 € je Einschreiben + Rückschein 16,95 €
a. Zwischensumme 48,05 €
b. Durch die Klägerin zu zahlen (18 %) 15,13 €
c. Durch mich selber zu tragen (82%) 32,92 €
Somit mache ich gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von 15,13 € geltend.

Weitere Rechtsmittel behalte ich mir hiermit ausdrücklich vor und werde eine strafrechtliche Relevanz prüfen lassen.

Alle strafrechtlichen Vorwürfe würde ich , genau wie mepeisen es schon sagte, erstmal weglassen. Derzeit ist dafür nichts erkennbar.Alles blau markierte auch.
Die Gerichtskosten, weil die vor einem Beschluss vom Gericht ohnehin genau abgerechnet werden und nur das berücksichtigt wird, was auch tatsächlich angefallen ist. Wenn du jetzt 89 € anerkennst und die Gerichtskosten sind höher (Zustellauslagen, Zeugengeld oder sowas) wirfst du nur Sand ins Getriebe.
Der Kostenausgleich läuft auch etwas anders. Die Kosten beider Seiten werden addiert, die Quote aus dem Gesamtbetrag ermittelt. Der Quotenbetrag wird mit den für die jeweilige Seite anerkannten Kosten verglichen und die Differenz muss erstattet werden. Das macht das Gericht aber von sich aus, das musst du nicht ausrechnen.
Bei deinen Kosten solltest du noch etwas genauer werden. Deine Kosten sind zwar im Vergleich sehr gering, trotzdem wird sich bei eigenen Kosten sehr angestellt.
2. Abwesenheit von der Wohnung (09:30 - 10: 30 Uhr) a 6 € je Stunde 6,00 €
3. Anfertigung von Kopien a 0,15 € je Seite 18,00 € (Klagerwiderung vom x.x. nebst Anlagen : 10 Seiten plus 2 Durchschriften, Stellungnahme vom usw. )
4. Briefporto a 5,65 € je Einschreiben + Rückschein 16,95 € (Klagerwiderung, Schriftsatz vom, Schriftsatz vom)

-- Editiert von salkavalka am 15.01.2018 20:08

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Diese aber auch nur in einer Gesamthöhe von 82 %:

1. 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 195 €
2. 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 180 €
3. 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG 150 €
4. Pauschale Nr, 7002 VV RVG 20 €
5. Gerichtskosten nach 1,0 bei Einigung 89 €
a. Gesamt: 634 €
b. Hieraus 82 % 519,88 €
6. Ergibt Gesamt zu zahlender Betrag (anerkannt): 519,88 €


Weitere Kosten sind das persönliche Vergnügen der "Telefonanbieter" sowie der RAe "Kanzlei des Grauens" und werden gemäß §91 Abs. 2 ZPO nicht erstattet. Es sind nach v.g. Paragraphen nur die Kosten eines Anwaltes erstattungsfähig.

Es stand der Klägerin von Anfang an frei, einen Anwalt am Gerichtsort des Schuldners schriftlich zu beauftragen.

Ferner gilt, dass die Gerichtsgebühren in der Kostennote viel zu hoch angesetzt worden sind und nicht den tatsächlichen Gebühren entsprechen. Auch wurden Rücküberweisungen der zu viel gezahlten Gebühren nicht berücksichtigt. Ich werfe den RAe "Kanzlei des Grauens" hiermit eine Falschaussage der Kosten vor und somit eine Täuschung über die tatsächlich angefallenen Gebühren.

Es steht der RA Kanzlei dennoch zu, Zahlungen durch Belege und aktueller Kontenauszüge nachzuweisen.


Ferner mache ich hiermit meine Kosten nachfolgend geltend:

1. Anfahrtskosten a 0,25 € je km (28,4 km Gesamtstrecke) 7,10 €
2. Abwesenheit von der Wohnung a 6 € je Stunde 6,00 €
3. Anfertigung von Kopien a 0,15 € je Seite 18,00 €
4. Briefporto a 5,65 € je Einschreiben + Rückschein 16,95 €
a. Zwischensumme 48,05 €
b. Durch die Klägerin zu zahlen (18 %) 15,13 €
c. Durch mich selber zu tragen (82%) 32,92 €
Somit mache ich gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von 15,13 € geltend.

Weitere Rechtsmittel behalte ich mir hiermit ausdrücklich vor und werde eine strafrechtliche Relevanz prüfen lassen.

Alle strafrechtlichen Vorwürfe würde ich , genau wie mepeisen es schon sagte, erstmal weglassen. Derzeit ist dafür nichts erkennbar.Alles blau markierte auch.
Die Gerichtskosten, weil die vor einem Beschluss vom Gericht ohnehin genau abgerechnet werden und nur das berücksichtigt wird, was auch tatsächlich angefallen ist. Wenn du jetzt 89 € anerkennst und die Gerichtskosten sind höher (Zustellauslagen, Zeugengeld oder sowas) wirfst du nur Sand ins Getriebe.
Der Kostenausgleich läuft auch etwas anders. Die Kosten beider Seiten werden addiert, die Quote aus dem Gesamtbetrag ermittelt. Der Quotenbetrag wird mit den für die jeweilige Seite anerkannten Kosten verglichen und die Differenz muss erstattet werden. Das macht das Gericht aber von sich aus, dass musst du nicht ausrechnen.
Bei deinen Kosten solltest du noch etwas genauer werden. Deine Kosten sind zwar im Vergleich sehr gering, trotzdem wird sich bei eigenen Kosten sehr angestellt.
2. Abwesenheit von der Wohnung (09:30 - 10: 30 Uhr) a 6 € je Stunde 6,00 €
3. Anfertigung von Kopien a 0,15 € je Seite 18,00 € (Klagerwiderung vom x.x. nebst Anlagen : 10 Seiten plus 2 Durchschriften, Stellungnahme vom usw. )
4. Briefporto a 5,65 € je Einschreiben + Rückschein 16,95 € (Klagerwiderung, Schriftsatz vom, Schriftsatz vom)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Sachen mit Falschaussage sowie strafrechtliches etc. habe ich mal gestrichen.

Was ich gerne drin lassen würde:
Ferner gilt, dass die Gerichtsgebühren in der Kostennote viel zu hoch angesetzt worden sind und nicht den tatsächlichen Gebühren entsprechen.

Denn diese Kosten die, die geltend machen kommen rein rechnerisch nichtmal bei einem 2. Instanzlichen Verfahren raus. Es ist daher wirklich nicht ersichtlich wie sie diese geltend machen wollen. Ich habe die Befürchtung, dass ich ohne diesen Hinweis deutlich mehr an Gerichtskosten zahle statt nur die 89 €.

Die Gerichtskosten bei denen habe ich ebenfalls gestrichen (dein blau markiertes) sowie die ganzen "Gesamtbeträge" und "prozentualen Beträge" (blau markiertes), Nur den einen Satz würde ich gerne beibehalten (rot markiert).

*rot markiertes gekürzt*



-- Editiert von sveme1989 am 15.01.2018 20:27

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Deine Befürchtung ist zwar überflüssig, aber den Satz kannst du ruhig drin lassen, der schadet nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
sveme1989
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich danke euch, dir salkavalka und mepeisen für eure Hilfe. Der Brief ging heute raus, jetzt heißt es abwarten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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