RA gibt Titel nicht heraus und fordert weiter!

31. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.02.2021 11:19:41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
RA gibt Titel nicht heraus und fordert weiter!

Folgendes Problem habe ich nun mit einer alten titulierten Forderung, das ich hier stichpunktartig vortragen möchte. Ohne vorherige Ankündigung ging Ende 2020 vom zuständigen RA die Zwangsvollstreckung über eine alte titulierte Sache los. Vor kurzem hatte ich dann den gelben Brief vom GV/Amtsgericht im Briefkasten mit der Auflistung der Gesamtschuld. Da die Sache jedoch schon rund 15 (!) Jahre alt ist und ich die (nirgends mehr gelisteten) Schulden von damals auf dem Zeiger hatte, war ich überrascht.

Um die Sache aus der Welt zu schaffen, bezahlte ich den Betrag (vierstelliger Betrag) direkt per Blitzüberweisung auf das Dienstkonto des GV. War ja schließlich eine alte Sache, die ich damals auch wirklich verbockt hatte. Tage später kam vom GV der Hinweis über Vollzahlung des titulierten VB - ich müsse nicht mehr zum Termin zur Abgabe der EV kommen. Erstmal alles gut. Ich bat den GV telefonisch darum, mir den entwerteten Titel zu übergeben. Daraufhin sagte mir der Gv, der RA hätte die Zwangsvollstreckung online veranlasst, der VB würde ihm nicht vorliegen und ich müsse den Titel beim zuständigen RA anfordern.

Da ich weiß, dass dem Schuldner (also ich) nach § 371 BGB analog nach kompletter Zahlung die Herausgabe des entwerteten Titels im Original zusteht, forderte ich beim RA schriftlich den VB im Original an und bat ihn zudem um schriftliche Bestätigung, dass aus der Sache alles "erledigt" sei. Alles gut. Dachte ich!

Als Antwort vom RA erhielt ich vor wenigen Tagen weder den entwerteten Titel (der mir ja zusteht), weder ein Erledigungsschreiben, sondern ein eher diffuses Antwortschreiben (am Thema vorbei) mit einer Forderungsaufstellung der gesamten Forderungssache. Nun soll ich anscheinend auf den beim GV komplett bezahlten vierstelligen (!) Betrag wenige Tage später nochmals einen dreistelligen (!) Betrag nachzahlen. Zwar wurde der "neue" dreistellige Betrag noch nicht vom RA angemahnt oder per Brief gefordert - aber er steht erstaunlicherweise unter der Forderungsaufstellung des RA´s als "noch offener Betrag". Will mich dieser RA mit System melken?

SEHR KOMISCH!!!

Mit der Vollzahlung beim GV sollte doch die titulierte Hauptforderung komplett getilgt sein? Das schrieb mir der GV ja sogar, dass "die Schuld gezahlt wäre". In der Forderungsaufstellung des RA ist der neue dreistellige Betrag (irgendwelche 12% Zinsen, teilweise von vor 13 Jahren) des RA übrigens einen Tag hinter der ebenso in der Forderungsaufstellung gelisteten Zahlung des GV (meine Vollzahlung) auf das Konto des RA gelistet.

Nun meine Frage: Kann der RA seinen neuen "Wunschbetrag" - der aus meiner Sicht nicht mehr tituliert und womöglich erfunden ist - über den ihm noch vorliegenden Haupttitel - den er mir augenscheinlich nicht aushändigt - nachvollstrecken?

Erste Gespräche mit fachkundigen Mitmenschen löste beim Durchstöbern der Forderungsaufstellung großes Erstaunen aus, weil unter anderem viele Jahre "Kontoführungsgebühren" und Verzugszinsen 12% und mehr (bis zurück nach 2007) als Posten aufgelistet sind. Könnte man zu unrecht zu viel geforderte (und von mir gezahlte Beträge durch die Vollstreckung) gerichtlich zurückfordern?

Was meint Ihr? Soll ich den RA erneut auf Herausgabe des Titels anschreiben und ihm untersagen weitere Forderungen beizutreiben? Oder soll ich direkt ein großes Fass aufmachen und einen Fachanwalt für Inkassorecht beauftragen? Ich denke, der Mann könnte sich bei der Sache richtig "auslassen".

MfG

Post vom Inkassobüro?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Dazu benötigt man eine genau Aufstellung was der Anwalt jetzt noch von dir verlangt. Anwälte sind ja verpflichtet dir eine genaue Forderungsaufstellung zu übersenden. 13 Jahre alte Zinsen sind - wenn nicht tituliert - verjährt.

Was die anderen Gebühren betrifft kommt es auch darauf an, ob diese tituliert sind. Alle nicht titulierten Zinsen währen nach 3 Jahren verjährt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von rolandrhks):
Nun soll ich anscheinend auf den beim GV komplett bezahlten vierstelligen (!) Betrag wenige Tage später nochmals einen dreistelligen (!) Betrag nachzahlen.

Neben dem titulierten Betrag sind vom Schuldner auch noch die Kosten des danach folgenden Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

Wenn das der 3stellige Betrag ist, wird man wohl nicht drum herum kommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von The Mentalist):
13 Jahre alte Zinsen sind - wenn nicht tituliert - verjährt.

Da man bereits widerspruchslos den titulierten Betrag bezahlt hat, dürfte sich die Einrede der Verjährung wohl erledigt haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Daraufhin sagte mir der Gv, der RA hätte die Zwangsvollstreckung online veranlasst, der VB würde ihm nicht vorliegen und ich müsse den Titel beim zuständigen RA anfordern.

Das darf nicht sein. Hier würde sogar eine Straftat im Raum stehen, wenn der Rechtsanwalt den Titel gar nicht hat.

Zitat:
mit einer Forderungsaufstellung der gesamten Forderungssache

Die wäre spannend zu sehen...

Zitat:
Könnte man zu unrecht zu viel geforderte (und von mir gezahlte Beträge durch die Vollstreckung) gerichtlich zurückfordern?

Theoretisch ja. Allerdings ist das zumindest schwierig. Man müsste argumentieren, dass man in eine gewisse Panik geriet. Darauf deutet ja auch die Blitzüberweisung hin.

Zitat:
Oder soll ich direkt ein großes Fass aufmachen und einen Fachanwalt für Inkassorecht beauftragen?

Jeder normale Anwalt kann so etwas. Da brauchst du keinen Inkasso-Anwalt.

So oder so. Um dir eine vernünftige Antwort zu geben, brauchen wir mal die Forderungsaufstellung. Gut möglich, dass der GV bereits Unfug (Kontoführungsgebühren beispielsweise) rausgestrichen hat und der Anwalt damit zu Unrecht diesen Unfug einfordert. In so einem Fall würde ich direkt zu einem Gericht spazieren und mit einem normalen Anwalt eine Vollstreckungsabwehrklage mit Klage auf Titelherausgabe anstrengen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
guest-12301.02.2021 11:19:41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe gerade mal in die Aufstellung geschaut. RA hat wenige Tage nach meiner Vollzahlung beim GV einen interessanten Posten in der Forderungsaufstellung stehen. Er möchte 12% Verzugszinsen von 2007 bis 2021 auf die ursprüngliche allererste Forderung haben - nach der titulierten Vollstreckung. Das hat für mich persönlich nichts mehr mit dem vollstreckten und bezahlten Titel zu tun, zumal die Auszahlung des GV an den RA taggleich in der Forderungsaufstellung gelistet ist.

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