Ratenzahlung & Gebühren

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Yobi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ratenzahlung & Gebühren

Hallo,

also ich hab nen streit mit den ********* welche die ***** vertreten. die wollen 1203€ für fällige ***** beiträge. 939€ sind die beiträge und 264€ die ***** gebühren.

Nun ich habe nicht gezahlt demnach ist das denke ich alles im rahmen ...

Nachdem ich jedoch mit ihnen kontakt aufgenommen habe wurde mir mitgeteilt das wenn ich nicht den vollen umfang sofort bezahle (sie gehen keine minderung der zahlung ein) und eine ratenzahlung eingehen wollte müsse ich mit 230€ mehrkosten rechnen. Das würde heissen 1440€ statt der geforderten 1203€. Naja reden kann mann mit denen nicht die sind denke ich geschult darauf ***** zu sein eventuell muss man das auch sein wenn man in diesem bereich arbeitet.

Meine frage wäre, kann mir da ein anwalt weiter helfen und einen vergleich rausholen der mich nicht mehr kostet als 1203€? Ich renne mit meinem rechtswissen gegen eine wand an die nur mehr und mehr geld will wenn ich nicht im vollen umfang bezahle. Auf eine ratenzahlung würden sie immer 230€ legen was 20% des streitwertes sind .... ich möchte ungern einen kredit aufnehmen aber in diesem fall scheint mir das der beste weg zu sein um nicht 20% oben drauf zu zahlen.

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-- Editiert Yobi am 05.01.2015 11:27

-- Editiert von Moderator am 05.01.2015 22:57

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Also. Anwaltsgebühren werden nach dem RVG abgerechnet. Selbiges ist eine Art Tabelle, wobei dein Streitwert unterhalb der 1000€ liegt. Damit ergäbe sich eine "Grundgebühr" von 80€.
Außergerichtliche Tätigkeit wäre dann maximal eine "1,3 Gebühr" (130%). Also somit ohne Mehrwertsteuer maximal 104€.
Bei einer Ratenzahlung kann eine zusätzliche Einigungsgebühr berechnet werden. Auch wieder auf Basis der RVG-Tabelle. Das ist dann eine 1,5 Gebühr, wobei nur 20% des Streitwerts angelegt werden darf. Damit haben wir 45€ * 150% = 67,50€.

Ich würde mit der Hausbank sprechen oder wem auch immer und ich würde dann die Schuld komplett bezahlen bei denen mit den angesprochenen 80€. Verwendungszweck "Nur HF + 1,3 RVG Gebühr bei 939€ Streitwert" Ich würde lieber einen kleinen Kredit abbezahlen statt denen über 400€ zu schenken.

Direkt nach Zahlung würde ich die verantwortende Anwaltskammer ausfindig machen und mich dort beschweren wegen massiven Verstoßes gegen das RVG. Die Anwaltskammer möge bitte prüfen, ob hier nicht sogar Gebührenüberhebung vorliegt (§352 StGB ). Das ist in meinen Augen extrem dreist von den Anwälten, dann sogar noch zu begründen, dass sie einfach 20% des Streitwerts berechnen dürfen.


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 05.01.2015 11:46

-- Editiert mepeisen am 05.01.2015 11:48

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo,

quote:
Direkt nach Zahlung würde ich die verantwortende Anwaltskammer ausfindig machen und mich dort beschweren wegen massiven Verstoßes gegen das RVG


bevor hier wieder scharf geschossen (und meistens über das Ziel hinaus) wird,
liste doch bitte einmal die Aufstellung der RA-Gebühren auf. Ist die Forderung tituliert?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Ist die Forderung tituliert?

Selbst wenn dem so wäre und damit in den ursprünglichen 264€ bereits Gerichtskosten u.ä. drin wären. Mit den weiteren 230€ liegt man in jedem fall weit jenseits dessen, was das RVG irgendwie erlauben würde. Wüsste also nicht, wo man da über das Ziel hinausschießen würde.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 05.01.2015 14:16

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119990 Beiträge, 39812x hilfreich)

Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung ist es nicht unüblich sich noch einen Titel zur Sicherung zu besorgen, diese Kosten trägt der Schuldner ebenfalls.

Desweiteren sind die Anwälte clever, denn sie haben nicht nachwesibar fix gefordert sondern es als mögliche Folge formuliert.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nur, was die Einigungsgebühr betrifft. Dass die Ursprungsgebühr wohl auch schon deutlich überzogen ist, das ist kein Konjunktiv ;-)

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1x Hilfreiche Antwort

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