Hallo Community,
bräuchte mal drin gend Euren Rat, habe heute von Real Inkasso
nen Mahnbescheid erhalten.
Zur Hauptforderung hinzu stehen Inklassokosten sowie Rechtsanwaltskosten und Kontoführungsgebühren und und und,zur Hauptforderung wurden fast 450 Euro draufgeschlagen, ist das denn Rechtens Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten zu verlangen?
Ich plane dem Mahnbescheid vollumfänglich zu widersprechen und die Hauptforderung an den Gläubiger zu überweisen!
Möchte es dann auf ein Klageverfahren gerne ankommen lassen.
Merci für Eure Antworten!
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Real Inkasso - Mahnbescheid
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Stelle mal die Hauptforderung und alles hier auf. Sprich: Welche Posten sind das, welche Beträge.
Die Hauptforderung ist unstrittig und wurde "verpennt"?
Ist esw ein gerichtlicher Mahnbescheid eines zentralen Mahngerichtes oder nur ein Mahnschreiben eines Inkassobüros?
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Es ist ein richtiger Mahnbescheid, gelbes Kouvert.
Die Hauptforderung ist unstrittig, wobei ich sagen muss dass ich mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung vereinbart hatte.
Trotz dieser Vereinbarung hat sich Real Inkasso eingeschalten um mir noch mehr Kosten aufzubürgen, dann habe ich die Ratenzahlung eingestellt!
Also:
Hauptforderung: 1047 Euro
Rechtsanwaltskosten: 150 Euro
Inkassokosten: 155 Euro
Mahnkosten: 18 Euro
Kontoführung: 23 Euro
Zinsen: 76 Euro
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quote:
Es ist ein richtiger Mahnbescheid, gelbes Kouvert.
Und es kommt wirklich von einem Mahngericht? Also der Absender ist ein Gericht?
Kannst du beweisen, dass eine Ratenzahlung vereinbart wurde? Gibt es eine Bestätigung seitens des Gläubigers?
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Ja natürlich kommts von nem Mahngericht, genau gesagt Mahngericht Hamburg und Meckl. Vorpommern.
Selbstverständlich wurde mit Raten abbezahlt! Jetzt nicht mehr weil Real Inkasso, stopf denen doch nicht Ihren Kragen voll!
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Also. Zu den Gebühren selbst.
1) Rechtsanwaltskosten: Wofür? War da ein Rechtsanwalt involviert? Auch hier wäre die Gebühr zu hoch angesetzt.
2) Zinsen 76€? Für welchen Zeitraum? O_o
3) Inkassokosten 155€ sind zu hoch. Selbst wenn die Gebühren erstattungsfähig sind (sind sie jedoch nach Meinung vieler Gerichte und vermutlich in deinem Fall nicht) sind sie gedeckelt nach RVG, insofern 85€ bis 110€.
4) Mahnkosten 18€. Das wäre Briefporto und Konsorten und ggf. OK
5) Kontoführung ist nicht erlaubt. Inkassobüros versuchen es halt immer wieder.
Mahnbescheid widersprechen und die noch offene Hauptforderung (also ursprüngliche Rechnung abzüglich gezahlter Beträge) an den Gläubiger überweisen. Die Vereinbarung zur Ratenzahlung ist spätestens seit du aufgehört hast zu zahlen, natürlich hinfällig.
Wenn du eine Bestätigung über die Ratenzahlung hast, ist das Einschalten eines Inkassobüros pures Privatvernügen des Gläubigers. Zahlen musst du sowas natürlich nicht. Gibt es auch genug urteile dazu. Unter den einzig strittigen Fall "Nie reagiert, hat sich nie gemeldet" fällst du ja nicht.
Wenn es zeitlich klar ist, also die Ratenzahlung wirksam zustande kam, bevor das Inkassobüro sich bei dir gemeldet hat und wenn du erst dann aufgehört hast zu zahlen, als das Inkassobüro sich meldete und davor alle Raten fristgerecht bedient hast, gibt es seitens Gläubiger keine Handhabe, auch nicht hinsichtlich des Bezahlens der gebühren für das Mahnverfahren.
-- Editiert mepeisen am 06.11.2012 15:01
Vielen Dank für die Informationen, werde es dann so machen!
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Sind die Anwaltskosten auf dem Mahnbescheid alle Anwaltskosten oder stecken in den Verfahrenskosten auch noch welche?
M.E. ist es das Recht des Gläubigers, eine Ratenzahlung durch einen externen Dienstleister überwachen zu lassen. Ob dieser Gebühren berechnen darf, sei dahingestellt.
Die Kosten des Mahnverfahrens sind m.E. daher vom Schuldner zu tragen, nicht jedoch die nicht erstattungsfähigen Posten (Kontoführung und wahrscheinlich Inkassokosten)
Anwalts-und Inkassokosten scheinen jeweils einer 1,3 Gebühr nach RVG zzg. Auslagen und MwSt zu entsprechen. Doppelt ist eh nicht möglich, die Gebühr ist zur Hälfte anzurechnen, wenn der Anwalt auch den MB beantragt und die Steuer ist mehr als fraglich (kommt darauf an, ob der Gläubiger diese als Vorsteuer abziehen könnte).
-- Editiert Mahnman am 06.11.2012 17:03
quote:
M.E. ist es das Recht des Gläubigers, eine Ratenzahlung durch einen externen Dienstleister überwachen zu lassen. Ob dieser Gebühren berechnen darf, sei dahingestellt.
Überwachen sicherlich. Erstattungsfähig sicherlich nicht. Wir haben hier ja in diversen Themen Urteilssammlungen dazu. Und zusätzliche Kosten durch diese Überwachung dürften eindeutig gegen jede Schadensminderungspflicht verstoßen.
quote:
Die Kosten des Mahnverfahrens sind m.E. daher vom Schuldner zu tragen
Korrekt. Das sind aber deutlich niedrigere Gebühren, die auch deutlich unter RVG liegen.
ABER: Hier ist die entscheidende Frage, ob eine wirksame Ratenvereinbarung zustande kam und diese bedient wurde, bevor sie vom Gläubiger zu Unrecht durch Beauftragung des Inkassobüros wieder zunichte gemacht wurde. So scheint dieGeschichte laut Autor zumindest abgelaufen zu sein. Und damit sind alle Folgemaßnahmen auch ausschließlich Kostentreiberei und keinesfalls erstattungsfähig.
quote:
Anwalts-und Inkassokosten scheinen jeweils einer 1,3 Gebühr nach RVG zzg. Auslagen und MwSt zu entsprechen.
Wobei dann die Frage ist, was das für Auslagen wären denn die erscheinen mir da rechnerisch sehr hoch zu sein. Aber ohne genauere Auskunft ist das sowieso Kaffesatzleserei, was wir hier machen

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-- Editiert mepeisen am 06.11.2012 17:22
quote:
Korrekt. Das sind aber deutlich niedrigere Gebühren, die auch deutlich unter RVG liegen.
Sorry, aber das ist so nicht korrekt. Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist eine 1,0 Gebühr nach RVG Tabelle zulässig, hier also 85 Euro. Diese müssten aber in den Verfahrenskosten, nicht in den Nebenforderungen enthalten sein.
quote:
Und damit sind alle Folgemaßnahmen auch ausschließlich Kostentreiberei und keinesfalls erstattungsfähig.
Ich gehe davon aus, dass von vornherein Verzug vorlag. Weiterhin hat er nach Tätigkeit des IB sämtliche Zahlungen eingestellt. Daher wären m.E. in jedem Fall Anwaltskosten und auch die Kosten des Mahnbescheides als Verzugsschaden ohne Probleme erstattungsfähig. Weiterhin stellt sich auch die Frage, ob die Vereinbarung einer Ratenzahlung überhaupt nachweisbar ist, oder wie die einzelheiten der Vereinbarung aussehen.
quote:
Trotz dieser Vereinbarung hat sich Real Inkasso eingeschalten um mir noch mehr Kosten aufzubürgen, dann habe ich die Ratenzahlung eingestellt!
Das war m.m ein Fehler
Ich hätte weiter die vereinbarten raten gezahlt und sämtlichen MB Kosten widersprochen.
Die Weitergabe des Forderungseinzug an ein ext Inkasso ist halt automatisiert.
Teilwiderspruch bezüglich Inkassokosten und Kontoführungsgebühren wäre meine Empfehlung
@mahnman
Welcome back to the show

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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "
-- Editiert thehellion am 06.11.2012 21:16
quote:habe ich eingangs ja schon als Frage aufgeworfen.
ob die Vereinbarung einer Ratenzahlung überhaupt nachweisbar ist,
Durch die Tätigkeit des Inkassobüros wurde die Ratenvereinbarung, so es sie gab, einseitig aufgekündigt. Ansonsten macht es natürlich keinen Sinn. Insofern wäre es zwar gut gewesen, stur die Raten weiter zu zahlen, aber die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten wird damit trotzdem nicht erreicht.
Anwaltskosten sind natürlich erstattungsfähig, so es A) eine Handhabe/ einen Grund gab, die Ratenvereinbarung zu kündigen und B) überhaupt ein Anwalt aktiv wurde.
Der Autor zumindest scheint bisher nur von einem Inkassobüro, nicht jedoch von Anwälten angeschrieben worden zu sein. Insofern ist der Versuch, Anwaltskosten zu titulieren, unzulässig. Die dürfen erst dann als (Verzugs)schaden geltend gemacht werden, wenn man einen Anwalt auch tatsächlich hinzuzieht.
Spätestens nach Widerspruch und folgender Klage dürfte das dann natürlich wieder anders aussehen.
@thehellion: Die Reihenfolge ist mir nicht ganz klar. Wurde zuerst die Ratenzahlung eingestellt und dann hat sich ein Inkassobüro gemeldet oder wurde zuerst das Inkassobüro aktiv und daraufhin hat man erst die Ratenzahlung eingestellt. Dass es nicht geschickt ist, die Ratenzahlung einzustellen, das steht auf einem anderen Blatt

Deswegen ist ja auch der Mahnbescheid als solches gerechtfertigt. Allenfalls sind es aber die Inkassogebühren Und Co. nicht.
-- Editiert mepeisen am 06.11.2012 21:19
Davon ausgehend, dass
1. ein Anwalt involviert war,
2. der MB von einem Anwalt beantragt wurde
sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe einer 0,65 Gebühr zzgl. Auslagen gerechtfertigt. Die Kontoführungsgebühren und auch die Inkassokosten nicht.
Edit: @thehellion: Danke
-- Editiert Mahnman am 06.11.2012 21:53
Kontoführungsgebühren sowieso nicht. Da reicht nur ein Wort bzw. eine Abkürzung "BaFin". ;-)
Wer behauptet, ein Konto ähnlich eines Kontokorrentkontos zu betreiben, dem verlange ich auch ab, sämtliche Richtlinien für Finanzdienstleistungen einzuhalten. Daran verschlucken sich alle, die Kontoführungsgebühren erheben, ganz kräftig. Insofern ist es gut so, dass die vor Gericht grundsätzlich gestrichen werden
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Es existiert eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger.
Zudem habe ich nicht bei Einschaltung des IB die Raten eingestellt sondern erst 5 Monate später als die immer mehr und den gesamtbetrag von mir wollten.
Ein Anwalt war bisher nicht eingeschalten, es steht nur im Mahnbescheid jetzt ein Prozessbevollmächtigter Anwalt drin!
Nun habe ich noch gesehen, dass der Hauptforderungsbetrag gar nicht stimmt, es sind 960 Euro statt 1047!
Ich werde definitiv komplett widersprechen und die Hauptforderung an den Gläubiger überweisen!
Wenn Klage eingeht werde ich die Angelegenheit meinem Anwalt geben !
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quote:
Es existiert eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger.
Zudem habe ich nicht bei Einschaltung des IB die Raten eingestellt sondern erst 5 Monate später als die immer mehr und den gesamtbetrag von mir wollten.
Das erscheint damit in einem neuen (und für sie positiven) Licht. Prüfen Sie sicherheitshalber nochmal, ob die Kontonummer des Überweisungsziels richtig war und keine Zahlendreher im Verwendungszweck.
quote:
Ein Anwalt war bisher nicht eingeschalten, es steht nur im Mahnbescheid jetzt ein Prozessbevollmächtigter Anwalt drin!
Grubndsätzlich wären Anwaltskosten erstattungsfähig, auch wenn man für einen Mahnbescheid eigentlich keinen Anwalt braucht. Aber da die ganze Sache insgesamt merkwürdig ist, der Gläubiger sich also an die schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung genauso zu halten hat, wird das alles für den Gläubiger wackelig.
quote:
Ich werde definitiv komplett widersprechen und die Hauptforderung an den Gläubiger überweisen!
Wenn Klage eingeht werde ich die Angelegenheit meinem Anwalt geben !
Ich hoffe sie meinen die restliche Hauptforderung abzgl. der gezahlten Raten ;-)
Das ist insofern eine gute Lösung, weil man die Hauptforderung sowieso stehts bezahlen muss. Damit zieht man auch den Gläubigern den Boden unter den Füßen weg. Sie können dann nur noch wegen der Nebenforderungen klagen und dies will wohl begründet werden. Wer sich so verhält und trotz vorliegender schriftlicher Ratenzahlungsvereinbarung Inkassobüros usw. einschaltet, der dürfte dann wegen den Nebenforderungen unterliegen. Soweit meine persönliche Einschätzung. Es gibt da mehrere Ansatzpunkte, die man unter den Begriffen "Treu und Glauben" oder "widersprüchliches Verhalten" zusammenfassen könnte.
-- Editiert mepeisen am 07.11.2012 08:27
quote:
Es existiert eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger.
Zudem habe ich nicht bei Einschaltung des IB die Raten eingestellt sondern erst 5 Monate später als die immer mehr und den gesamtbetrag von mir wollten.
Wenn die mtl Zahlungen immer eingehalten wurden und Du den Inkasso Schriftverkehr nachweisen kannst sind die Chancen meiner Meinung nach nicht schlecht
Der Schuldner muß ja davon ausgehen das das Inkassobüro vom Gläubiger - welcher sich demzufolge nicht an die Vereinbarung halten wird - beauftragt wurde
quote:
Ich werde definitiv komplett widersprechen und die Hauptforderung an den Gläubiger überweisen!
Wenn Klage eingeht werde ich die Angelegenheit meinem Anwalt geben !
Zweckgebunden : " Nur hauptforderung"
lg
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