Real Inkasso // rechtens?.. komplizierter Fall

19. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
realinkassoabzocke
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Real Inkasso // rechtens?.. komplizierter Fall

Hallo liebe Community .. hier meine Frage

Ich habe mir ein htc hd2 Handy gekauft über o2 my handy. Immer 20 Euro im Monat. Irgendwann konnten die nicht mehr abgebucht werden von meinem Konto weil es nicht gedeckt war. Dann habe ich sie immer mit Mahngebühr überwiesen. Jedoch wurde es immer überwiesen. Dann jedoch schickte o2 Mahnungen, ich habe da also angerufen und gefragt warum die mir Mahnungen schickten. Dort wurde mir gesagt weil sie seit dann und dann nicht überwiesen haben. Jedoch wurde nichts mehr automatisch abgebucht, dachte ich ist ja nicht mein Problem wenn die nicht abbuchen. Naja kurz und gut, sie forderten dann die Komplette Handy Summe die noch ausstand ohne davor noch eine Mahnung zu senden, ach doch eine hatte ich davor erhalten.

Ich einigte mich mit o2 also auf 85 immer am 2. Diese überwies ich bis jetzt immer. Jedoch das eine mal am Freitag somit konnte also nichts gebucht werden, da die Bank am wochenende keine Buchungen vornimmt.

Ich erhielt eine Mahnung, und danach sofort ein Schreiben vom REAL Inkasso unternehmen. Ich solle die gesamt Summe überweisen + Kosten. Ich dann da angerufen, und gesagt da liegt ein Fehler vor, die wollten das überprüfen, ein Monat verging ich überwies wieder 85 Euro, das war dann die 3 von 4 Raten. Am 2 habe ich extra bei Real Inkasso angerufen und die haben gesagt überweisen sie das an o2 ruhig. So ich das also überwiesen.Dann aber nicht am 2 sondern am 3. Ich habe REAL INKASSO sogar den Beleg gegeben das ich am 2 Überwiesen habe und das am Wochenende lag.

Jetzt bekomm ich vor ein paar Tagen Post ich solle 444 Euro zahlen :``D obwohl ich alles überwiesen hatte bis auf die letzten 85 Euro. o2 sagt das muss mit Real Inkasso geregelt werden... Unglaublich! Ruf ich morgen gleich mal an. Was kann ich da sagen? Ich bin Schüler (Schulische Ausbildung) bei mir gibts auch echt nichts zu holen ;`D total bescheuert steht nur noch eine Rate aus, ich habe alle Belege auch durch online Banking .

Was zieht was zieht nicht bei der sch*** Firma?


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Post vom Inkassobüro?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Wie ist denn die Summe aufgeschlüsselt?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Ruf ich morgen gleich mal an. Was kann ich da sagen?

DAS solltest du lassen ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

verlink das Schreiben mal hier (namen abdecken)

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

www.imageshack.us ist ein Bilderdienst mit dem man kostenlos ohne Anmeldung die Scans hierhin verlinken kann.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
realinkassoabzocke
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, Danke für die vielen Antworten.

Frage 1 . Warum sollte ich da nicht anrufen?
Habe das Bild jetzt hochgeladen und gescannt, Namen usw wurden einfach rausgeschnitten .. ist schon komisch Sachbearbeiter und Unterschrift zwei verschiedene Leute?

Habe da jetzt auch noch nicht angerufen. Steht ja auch nur noch eine Rate aus , hab alle anderen gezahlt wenn auch nicht immer sofort was ja aber nicht an mir lag.

Und jetzt nochmal 400 ? Nie im leben-
Habe auch noch ein Schreiben mit den auflistungen von den Kosten aber das hier ist das aktuelle Schreiben.

Danke schonmal.

http://imageshack.us/photo/my-images/221/scannenpage001.jpg/ Hier der Link:



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#6
 Von 
realinkassoabzocke
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die 3 Zahlungen gingen aufs richtige Konto ?
Du hast insgesamt 3 raten a 85 gezahlt und die letzte Rate ist offen !
Überweise jetzt die letzte rate plus 3 € ( also 88,-) unangekündigt auf das bekannte telefonica Konto ( nicht aufs real Inkassokonto)!
Dieses Inkassoschreiben würde ich zunächst komplett ignorieren

In der Forderung des Inkassoladens wird noch die komplette Forderung aufgelistet - derartige Übermittlungsfehler kommen im Masseninkasso nicht selten vor

quote:
Frage 1 . Warum sollte ich da nicht anrufen?

Du hättest nur einen weisungsgebundenen Inkasso Call Agent am Telefon - Bringt nichts !!

Die geforderten Inkassogebühren sind zwar "erlaubt" jedoch nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig

quote:
Ich bin Schüler (Schulische Ausbildung)

zum Zeitpunkt des Vertragsabschluß bereits volljährig gewesen ?

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

-- Editiert thehellion am 20.09.2011 17:54

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
realinkassoabzocke
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also zum 2 ten hin wieder meinst du ja? :) Aber warum +3 Euro? Richtig es steht noch eine Rate aus , die letzte.

Unglaublich,hätt ich jetzt alles nochmal überwiesen hätten die sich garantiert gefreut.

Und wieso sind die nicht durchsetzungsfähig?

Jap, zu dem Zeitpunkt volljährig :)

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und wieso sind die nicht durchsetzungsfähig? <hr size=1 noshade>

Die rechtsprechung ist nicht unbedingt inkassofreundlich
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AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10
Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
...Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können.

AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern

AG Dortmund zum Fitnessvertrag und Inkassogebühren
Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09 )
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen. Die Forderung war hier von Anfang an bestritten. Die Beklagte hat auf ihre Widerrufsbelehrung hingewiesen. Ferner gab es die Verhandlungen über die Übernahme des Vertrages. Insofern war die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.

AG Rendsburg 11 C 801/99
Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Zitierung Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich

AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu § 286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt

AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen. Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte Kosten entstehen.

AG Remscheid 8 C 373/00
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgesprochen, obwohl der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens die Hauptforderung in voller Höhe an das Inkassounternehmen gezahlt hat.

AG Vechta 11 C 603/04
Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei vollkaufmännisch organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung haben als sie selbst.

AG Altenkirchen 71 C 419/05
Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens regelmäßig der Schadensminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.

AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar

LG Ulm 6 O 219/00
Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein Inkassobüro zahlen werde.

AG Eisleben 21 C 148/99
Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen.
Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.

AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar

AG Stade 64 C 107/98
Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.

AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB

AG Bremen 25 C 141/02
...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...

AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.

AG Charlottenburg 206 C 184/02
Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden worden wären.

AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen.

Heidelberg
27 C 209/01/Strothe
Urteil
31.10.2001
Nach Auffassung des Gerichts würde ein verständiger Mensch im vorliegenden Fall ""im Hinblick
auf den durchaus zweifelhaften, im voraus allenfalls statistisch belegbaren Erfolg"" kein Inkassobüro, sondern
sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen....."

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

-- Editiert thehellion am 20.09.2011 22:06

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
realinkassoabzocke
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah okay, und was soll ich nun tun?

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Stell Dich doch nicht dümmer an, als Du bist!

(Sorry)

Man hat Dir gesagt, was Du tun sollst (Lesen bildet)

quote:
Überweise jetzt die letzte rate plus 3 € ( also 88,-) unangekündigt auf das bekannte telefonica Konto ( nicht aufs real Inkassokonto)!
Dieses Inkassoschreiben würde ich zunächst komplett ignorieren

In der Forderung des Inkassoladens wird noch die komplette Forderung aufgelistet - derartige Übermittlungsfehler kommen im Masseninkasso nicht selten vor


Wenn Du Dir noch nicht mal die Zeit nimmst die Antworten KOMPLETT durchzulesen, wundert es mich nicht, dass Du vielleicht irgendwann mehr zahlen musst, als Du eigentlich hättest zahlen müssen.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
realinkassoabzocke
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

:) 1. Ich lese die posts komplett, jedoch habe ich gefragt warum 88 und nicht
85. Soll ich solchen unternehmen noch drei Euro schenken ?

Immer mit der ruhe Kollegen.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JohnMilton
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Mit den 3 Euro werden die Mahnauslagen des Gläubigers beglichen. Dies ist im üblichen Rahmen.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
realinkassoabzocke
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

:) 1. Ich lese die posts komplett, jedoch habe ich gefragt warum 88 und nicht
85. Soll ich solchen unternehmen noch drei Euro schenken ?

Immer mit der ruhe Kollegen.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Mit den zusätzlichen 3 deckst eventuell angefallene Zinsen sowie eine möglicherweise angefallene mahngebühr ab

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AndiBon
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

realinkassoabzocke wird demnächst noch ein Schreiben von dessen RA bekommen, weil er mit der letzten Rate in Verzug geraten ist. Zumindest ist das bei mir momentan der Fall. Denn mein Fall ist identisch mit dem von realinkassoabzocke nur mit dem Unterschied, dass ich seit vorgestern einen RA am hals habe... Deshalb auch meine (fortführende) Frage; Wie hättet Ihr ab jetzt an gehaldelt? D.h. Obwohl ich ALLE Raten bei Telefonica "vollständig" bezahlt hatte, BEVOR ich ein Schreiben vom Real-Inkassobüro bekam, werde ich dennoch aufgefordert die Real-Inkassokosten ebenfalls zu übernehmen. Die Begründung dafür ist, dass ich die LETZTE Rate bei Telefonica spät gezahlt habe... (ich bin zwar mit der letzten Rate in Verzug geraten, jedoch, wie gesagt, VOR dem Schreiben vom Real-Inkassobüro. -Nach ca. einer Woche bekam ich erst das Schreiben-). Also, der RA wurde bereits eingeschaltet und die Real-Inkassokosten + nun auch RAkosten soll sofot überwiesen werden. Mir geht es nur um en paar Hinweise, was machbar ist, da ich wenig Einblick in die anwaltliche Arbeit habe..

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

@AndiBon
Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben?


Alle Raten wurden definitv beglichen (keine Rücküberweisung, kein Zahlendreher)?
Der RA fordert nur Real-Inkassokosten und seinen eigenen Kosten?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AndiBon
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@Harry van Sell
Danke für die schnelle Antwort!

Als ich Ihre letzte frage "Der RA fordert nur Real-Inkassokosten und seinen eigenen Kosten?"
gelesen habe, habe ich den Brief vom RA es mir noch einmal angeschaut und tatsächlich festgestellt, dass er die "Hauptforderung" von der "Telefonica" verlangt hat und nicht der Real-Inkasso, was ich ja längst definitiv(!) beglichen habe. Ich habe vor lauter Aufregung ganz überlesen :crazy: D.h. nun, ich brauche nur noch alle Überweisungsbelege an den RA zu schicken bzw. zu mailen.

Eigentlich, was mich verwirrte war, um noch einmal kurz zurückzukommen:
Als Beweis der (REST)zahlung hatte ich den Überweisungsbeleg zu Real-Inkasso geschickt. Kurz danach kam der 2. Brief mit dieser Vermerkung, Zitat: "wir bestätigen Ihnen, dass Ihrem Konto… gut geschrieben wurden, Aufgrund Ihres Zahlungsverzuges sind Sie verpflichtet, die oben angegebene Restforderung auszugleichen". Mit Restforderung sind Real-Inkassokosten gemeint. Ich hatte darauf nicht reagiert. 2 Tage nach Ablauf der Frist kam der (genannte) Brief vom RA. Daher auch das ganze Durcheinander...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Mit der zweckgebundenen Restzahlung bist Du aus dem Schneider !
Eine Verrechnung gem BGB 367 ist ebenfalls nicht mehr möglich !
Der RA kann nur noch die Gebühren des ext IBs einfordern ;-)
Schläft nach 1 oder 2 Briefen ein

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
er die "Hauptforderung" von der "Telefonica" verlangt hat und nicht der Real-Inkasso,

Ahnte ich es doch ...



quote:
Als Beweis der (REST)zahlung hatte ich den Überweisungsbeleg zu Real-Inkasso geschickt.

Ich hoffe doch nur ein Kopie des Beleges?



Wenn alle Raten definitv beglichen wurden und keine Rücküberweisung, kein Zahlendreher die Überweisung ins Nirwana laufen lies, wärst du aus den Schneider.


Der RA kann dann nur noch die nicht durchsetzungsfähigen Gebühren des Inkassos einfordern.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
AndiBon
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Selbstverständlich eine Kopie des Beleges :)
Um sicher zu gehen habe ich auch die Banküberweisungen mal kontrolliert; keine Rücküberweisung, kein Zahlendreher.

Ich habe heute eine Kopie des letzten Überweisungsbeleges per E-Mail geschickt und kurz geschildert, dass die Hauptforderung bereits (...) beglichen ist.
Ich bin gespannt wie sich das entwickeln wird..

0x Hilfreiche Antwort

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