Rechnung 2006, ohne Mahnung nun gleich Inkasso

12. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Domini
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung 2006, ohne Mahnung nun gleich Inkasso

Guten Morgen,
ich wurde gestern von einem Inkassounternehmen angeschrieben. Es ist eine Rechnung eines Versandhauses vom 28.09.06 in Höhe von 14,95€ offen. Ich soll nun insgesamt nun 58,94€ zahlen.
Am 04.02.09 (also nach knapp 1 1/2 Jahren) hat das Versandhaus eine Mahnung an meine alte Wohnanschrift geschickt. Leider war meine alte Wohnanschrift vom Versandhaus nicht korrekt angegeben, so dass ich nicht reagieren konnte. Auch lief mein Nachsendeantrag Ende August 2008 ab.
Ich bin gerne bereit, die ursprüngliche Rechnung zu begleichen, die zusätzlichen Inkassokosten jedoch nicht. Welche Meinung hat dieses Forum zu meiener Ansicht?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Guten Morgen,
Also, ich fürchte allzugute Nachrichten habe ich da nicht für Sie.

Wie Sie ja bereits einräumen, besteht die Hauptforderung zu Recht. Mir ist hier nur schleierhaft, wieso man mit der Mahnung solange wartet. Man hat aber nicht zu lange gewartet, sprich eine Verjährung der Forderung ist noch nicht eingetreten.

Das die Mahnung Sie nicht erreicht hat, ist auch dem Versandhaus nicht anzulasten, bzw. die Mahnung ist hier eh nur eine Kulanzleistung, da spätestens nach 30 Tagen nach Rechnungsstellung der Verzug eintritt. Für die aktuellen Kundendaten sind Sie selber verantwortlich.

Auch hören sich die Inkassokosten nicht überhöht an, zumal dort ja auch noch Zinsen und wahrscheinlich eine Meldeamtsanfrag mit berechnet werden.

Rechtlich gesehen ist hier aus meiner Sicht nichts zu bemängeln. Natürlich können Sie hier auch hingehen und die Hauptforderung + Zinsen + 5,-€ Mahngebühr an das Versandhaus überweisen und hoffen, dass das IKB nach ein paar Briefen die Sache drangibt, aber Sie sollten sich bei der Vorgehensweise darüber klar sein, dass wenn das IKB einen Mahnbescheid beantragt, dass sich die Kosten erhöhen und Sie bei einem Widerspruch kaum Chanchen haben hier zu obsiegen.

Grüße
Jon

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#2
 Von 
mts
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 22x hilfreich)


Hallo,

ich muss z.T. widersprechen. Dein Fall ist ganz ähnlich zu meinem: auch Umzug, Daten-Chaos bei xxx, keine Rechnung an alte Adresse vor Ablauf des Nachsendeauftrages usw.

Vielleicht hilft Dir das in dem Beitrag "BGH zu Verzug, Mahnung, Nachsendeauftrag" genannte Urteil, bes. der Absatz ab "Nach den von der Revision.."

Ich habe sogar die Pressestelle des BGH bemüht, um die Laufzeit des darin genannten Nachsendeauftrages zu erfahren. Leider wurde mir dies nicht mitgeteilt, da es kein Gegenstand der Revision war.

Hatte das Versandhaus zuvor Deine alte Adresse korrekt bezeichnet ?

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#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Hallo mts,
ein interessantes Urteil, vielen Dank hierfür.
Allerdings bin ich der Meinung, dass dieses hier nicht anwendbar ist, da es sich hier als Gläubiger um ein Versandhaus handelt. Die Rechnung wird mit Sicherheit bei der Warensendung gelegen haben, und somit war die alte Adresse korrekt, sonst wäre ja auch die Warensendung nicht eingetroffen.
Somit wäre nach dem Zahlungsziel, spätestens nach 30 Tagen Verzug eingetreten.

-- Editiert am 12.07.2009 18:22

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:
Die Rechnung wird mit Sicherheit bei der Warensendung gelegen haben,

Wirklich? Dort arbeiten ja auch nur Menschen die mal einen Fehler machen können ...


Die Inkassokosten sind übrigens nicht als überhöht anzusehen, ein Anwalt hätte in gleicher Größenordnung berechnet.


Insofern spricht nichts gegen eine Begleichung, es sei denn man will aus Prinzip keine Inkassokosten begleichen.
In diesem Einzelfall scheinen die aber nicht unberechtigt zu sein.



-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#5
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

quote:

Wirklich? Dort arbeiten ja auch nur Menschen die mal einen Fehler machen können ...


Das ist vollkommen richtig,
Aber da der Te ja schon die Forderung als berechtigt hier angegeben hat und nur die Mahnung nicht bekommen hat, ist mal davon auszugehen, oder?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Haarspalterei ON

quote:
Aber da der Te ja schon die Forderung als berechtigt hier angegeben hat und nur die Mahnung nicht bekommen hat, ist mal davon auszugehen, oder?

Die Forderung des Rechnungsbetrages ist als berechtigt angegeben weil er bestellt und die Ware erhalten hat. Das die Rechnung beigelegen hat, stellt er jedoch in meinen Augen nur als Vermutung dar: Die Rechnung wird mit Sicherheit bei der Warensendung gelegen haben
Was er derzeit hat, ist die Ware und das Inkassoschreiben.
Haarspalterei OFF

:)

-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#7
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Ok Punkt für dich ^^

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#8
 Von 
Domini
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Vorerst vielen Dank für die Antworten.

@ mts
Auf der Rechnung steht die richtige Adresse, auf der Mahnung des Versandhauses steht ein ähnlich klingender, falscher Straßenname.

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#9
 Von 
mts
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 22x hilfreich)


Hallo,


"Die Rechnung wird mit Sicherheit bei der Warensendung gelegen haben, und somit war die alte Adresse korrekt, sonst wäre ja auch die Warensendung nicht eingetroffen."
Aus dem Urteil ist anzunehmen, dass die erste Rechnung auch an die alte, korrekte Adresse der Beklagten gerichtet war.

"Somit wäre nach dem Zahlungsziel, spätestens nach 30 Tagen Verzug eingetreten."
Kommt darauf an, was in der Rechnung stand, s. Urteil.

Die Mahnung wurde nicht an die alte Adresse zugestellt, und das liegt nicht in der Verantwortung von Domini. Wann liegt demnach Verzug vor ?

Bei Dir, bei dem Urteil und auch in meinem Fall wäre interessant zu wissen, innerhalb welchen Zeitraumes gemahnt werden muss ? Bei mir handelt es sich um die Bahn, die erst nach 9 Monaten wegen des Wechsels des Bahncard-Dienstleisters festgestellt hat, dass kein Geld kam. Der Stress begann im Juni 2008; die HF habe ich bezahlt, aber sonst nix. Letzte Woche kam mir Infoscore wieder blöd; ich habe denen geschrieben:

"ich erhebe Widerspruch gegen die von Ihnen gemäss Ihrem Schreiben vom 06.07.2009 erhobene Forderung gegen mich.

Ich habe Ihnen bereits im vergangenen Jahr ausführlich erläutert, dass die Ursache dieser Angelegenheit allein bei der DB oder ihrer Bahncard-Dienstleister liegt. Die DB hat mir dies mittlerweile bestätigt. Da Sie meine Briefe aber sowieso nicht lesen, spare ich mir das Beifügen einer Kopie dieses Briefes. Ich werde den Konzerndatenschutz der DB bitten, die Angelegenheit mit Ihnen abschliessend zu klären.

Sollten Sie danach wider besseren Wissens Ihre nicht gerechtfertigte Forderung aufrechterhalten, so werde ich die zuständige Aufsichtsbehörde über Ihr absonderliches Verhalten aufklären.

Sollten Sie es endlich begreifen, so würde ich mich über eine Mitteilung hierüber von Ihnen aufrichtig freuen.

Vor dem Versuch einer 'gerichtlichen Durchsetzung' oder Post Ihrer Handlanger habe ich keine Angst.

Ohne freundliche Grüsse"

Tut einfach gut, einen solchen Brief zu verbreiten.

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Natürlich können Sie hier auch hingehen und die Hauptforderung + Zinsen + 5,-€ Mahngebühr an das Versandhaus überweisen und hoffen, dass das IKB nach ein paar Briefen die Sache drangibt,


Mit dieser Vorgehensweise bin ich bisher immer gut gefahren
Zahlung der HF plus Mahngebühren an den GL direkt und unangekündigt aufs Konto und gegenüber dem Inkassobüro nach Erhalt des Zweiten kommenden Inkassoschreibens die Forderung vollumfänglich mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückweisen und gleichzeitig darüber in kenntnis setzen das es keine offene Forderung gibt
Nach 3 bis 4 weiteren Bausteinbriefen ist es immer eingeschlafen bzw ausgebucht worden. Allerdings kann der kommende Briefverkehr durchaus nervend sein
Wer schnell seine Ruhe haben will zahlt dem IB die Gebühren und erhält zudem zusätzlich Arbeitsplätze
Zitat:
aber Sie sollten sich bei der Vorgehensweise darüber klar sein, dass wenn das IKB einen Mahnbescheid beantragt, dass sich die Kosten erhöhen und Sie bei einem Widerspruch kaum Chanchen haben hier zu obsiegen.

Ein Widerspruch wäre ja auch sinnlos - die Ware wurde ja geliefert - und dies könnte der Versender durch die Unterschrift des Kunden beim damaligen Packetversender nachweisen
Deswegen ist es Wichtig ist das die unstrittige HF nebst Mahngebühren auf jeden Fall vom Tisch ist


-- Editiert am 12.07.2009 22:32

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sleepy1982
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Also meine erfahrung und meinung ist hierzu:

Hast du den eine Rechnungsnummer bzw ein rechnungs Daten ?
ruf doch einfach mal direkt beim versand Haus an und sag ihnen das es noch eine offene Rechnung git und überweis das Geld einfach direkt an das Versandhaus.

Beim Inkasso legst du einspruch ein und schriebst ihnen ein Brief das der Betrag bereits überwiesen wurde PUNKT

ein Versuch wäre es Wert oft wird da nicht weiter nachgeforscht.

Hast du den keine Mahungen bekommen ?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Domini
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Mahnungen wohl schon, aber an die alte Adresse. Entweder später als einem Jahr nach meinem Umzug, so dass der Nachsende antrag nicht wirkte oder an eine falsche Adresse.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:

Zahlung der HF plus Mahngebühren an den GL direkt und unangekündigt aufs Konto und gegenüber dem Inkassobüro nach Erhalt des Zweiten kommenden Inkassoschreibens die Forderung vollumfänglich mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückweisen und gleichzeitig darüber in kenntnis setzen das es keine offene Forderung gibt


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