Rechnung verjährt?

20. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Superheld0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung verjährt?

Hallo Forum!

Ich habe hier ein kleines Problem mit der Deutschen Bahn.

Ich möchte ich bei der Bahn heute ein bestimmtes Produkt kaufen. Dies wird mir verwährt, da eine sogenannte Lastschriftsperre vorliegt. Das bedeutet, dass ich Produkte der Bahn nur per Bargeld/Kreditkarte/Überweisung, nicht allerdings per Lastschrift bezahlen kann. Dieses spezielle Produkt kann man allerdings nur per Lastschriftverfahren bezahlen (würde jetzt den Rahmen sprengen).

Diese Lastschriftsperre rührt angeblich von einer nicht bezahlten Bahncard her. Im Jahr 2008 habe ich eine BahnCard bestellt und von der Bahn eine BahnCard erhalten. Diese Bahncard habe ich dann bis ins Jahr 2009 hinein genutzt. Ich gehe davon aus, dass diese Bahncard auch bezahlt wurde. Die Bahn behauptet das Gegenteil. Kontoauszüge habe ich bei meiner Bank gerade angefragt, werden wohl noch bisschen dauern. Sofern ich bezahlt habe, gehe ich bis in die letzte Instanz ;-), falls nicht, muss ich mir überlegen, ob ich überhaupt noch zahlen muss.

Laut Bahn gab es im September 2008 die Rechnung, Anfang November 2008 eine "Zahlungserinnerung" und Ende November 2008 eine Mahnung. Schriftliche Unterlagen habe ich nicht mehr.

Ein Rechnung verjährt drei Jahre nach Zugang zum Schuldner zum Ende des Kalnderjahres. Das würde bedeuten, dass ab Ende 2008 (31.12.2008) die drei Jahre loslaufen, die Forderung also zum 31.12.2011 verfallen ist.

Zwei Einwände habe ich gegen diese Argumentation:
a) Die Verjährung wurde gehemmt durch die Mahnung der Bahn. Solange diese Hemmung vorhanden ist, läuft die Verjährung nicht weiter. Maximale Dauer der Hemmung wären 6 Monate, also bis Mai 2009. Und schon wäre die Forderung noch gültig. Andererseits wird die Hemmung aufgehoben, wenn vereinfacht gesagt sich keiner mehr rührt. Genau das ist passiert, seit dem Mahnschreiben im Nov 2008 gab's keine weitere Fortführung des Verfahrens. Da sich die Bahn nach dem Brief im November nicht mehr gerührt hat, tritt damit die Hemmung außer Kraft. Damit wäre die Forderung wieder zum 31.12.2011 abgelaufen. In dieser Argumentationskette bin ich mir fast sicher, was sagt ihr?

b) Das größere Problem ist die Sache mit der Rechnung. Tatsächlich besteht die Leistungserbringung der BahnCard ja in einem Rabatt, der über einen Zeitraum von einem Jahr erbracht wird. Ich hab die genaue Formulierung gerade nicht da, aber ich befürchte, dass alternativ zur Zustellung der Rechnung auch die Leistungserbrignung als Ausgangspunkt der Verjährungsrechnung gelten kann. Und diese Leistungserbringung endete erst im Oktober 2009. Damit würden daraus abgeleitete Forderungen erst Ende 2012 verfallen. Was denkt ihr?

Zusammengefasst:
a) Wenn im Jahr 2008 die letzte Mahnung gestellt wurde und kein gerichtlich erwirkter Titel besteht, und seit dieser Mahnung kein weiteres Vorgehen des Gläubigers stattfand, muss eine offene Rechnung dann im März 2012 noch beglichen werden?

b) Bei einer Leistung, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckt (12 Monate), welcher Zeitpunkt zählt dann für den Beginn der Verjährungsrechnung der Forderung? Die Zustellung der Rechnung zum Schuldner oder das Ende der Leistungserbringung?

OK, ich hoffe ich konnte mein Problem darstellen. Insgesamt ist das alles nicht so wild, notfalls bezahle ich das. Bisher sind so gut wie keine Mahngebühren angefallen und Inkasso-Unternehmen gibt's auch noch nicht. Zumal ich eine mir freundlich gesinnte Bahn benötige und selbst falls ich Recht hätte, kann niemand die Bahn zwingen, noch ein Mal mir mir Verträge abzuschließen (was ich aber unbedingt brauche/will).

Danke schon Mal! :-)

Grüße,
Alfred.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Sollte nun ein MB rein kommen, kann nun mittels Widerspruch und der dort folgenden Klageerwiderung (es wird darauf ggf. herauslaufen) mit der Einrede der Verjährung gekontert werden.

Dennoch steht Dir kein Recht zu, dass Du dort wieder mit dem ELV zahlen darfst. Das Interesse der Bahn sich erneut vor einem wirtschaftlichen Schaden, bei Vorsatz wäre das sogar Eingehungsbetrug, vor Dir zu schützen überwiegt dem Interesse, dass Du dort wieder auf o.g. Art und Weise zahlen darfst.
Vor allem deine Einstellung "wieso zahlen, ist doch eh alles verjährt" ist ein Argument, dass eher GEGEN eine Löschung der LS-Sperre spricht.


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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
... kann niemand die Bahn zwingen, noch ein Mal mir mir Verträge abzuschließen (was ich aber unbedingt brauche/will).


Doch, hier besteht ausnahmsweise Kontrahierungszwang, die Bahn ist Monopolist, siehe § 10 AEG.

Die Bahn muss also mit dir den Vertrag schliessen, auf Vorkasse kan sie aber bestehen.

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#3
 Von 
Superheld0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

(Ich war zu langsam, flawless hat mich überholt ;-))

@Albarion: Eben, genauso sehe ich's auch. Und wenn ich nicht gezahlt habe und dies verjährt ist, habe ich zwar juristisch gesehen das Recht nicht zu zahlen. Aber ehrlicherweise habe ich die Leistung erhalten und sowas sollte ja auch beglichen werden. Eine Haltung "wieso zahlen, ist doch eh verjährt", halte ich grundsätzlich für fragwürdig; in der Branche, in der ich berufstätig bin, würde man mit so einem nie wieder Geschäfte machen.

Insofern: Wenn ich's nicht bezahlt habe, überweise ich das sofort.

Du würdest also argumentieren, dass Rechnungsstellung und nicht "Ende der Erbringung der Leistung" ausschlaggebend ist. OK. Andere Meinungen? Vielleicht mit Belegen?


-- Editiert Superheld0815 am 20.03.2012 20:17

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#4
 Von 
Superheld0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh, flawless, du hast mich überholt.

Interessant. Aber will ich bei jedem neuen Vertrag eine juristische Auseinandersetzung? Aber spannend,d ass zu wissen. Kontrahierungszwang, kannte ich noch gar nicht.

Hm, sie müssten mich also befördern. OK. Bei dem Produkt, dass ich aber will, muss ich per ELV bezahlen. (Ein spezielles Ticket, dass besondere Rabatte gewährt und über meinen Arbeitgeber (sammel-)bestellt und von mir gezahlt wird [Firmenticket]).



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-- Editiert Superheld0815 am 20.03.2012 20:17

-- Editiert Superheld0815 am 20.03.2012 20:20

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Doch, hier besteht ausnahmsweise Kontrahierungszwang, die Bahn ist Monopolist, siehe § 10 AEG


respekt - da muß man erst mal drauf kommen

:respekt:

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#6
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

§10 Sagt aber lediglich aus, dass eine Pflicht zur Beförderung des Fahrgastes besteht, nicht aber, dass jene ELV akzeptieren müssen.
Solange es noch andere Zahlungsarten bzw. Möglichkeiten zum Erwerb eines Fahrscheines gibt, ist der Pflicht damit genüge getan.
Somit kann die Bahn die Zahlung mittels ELV ablehnen, wenn sie dennoch dem Fahrgast Möglichkeiten einräumt, einen Fahrschein zu erwerben.
Was möglich wäre, st eine Art Kaution zu hinterlegen damit ELV wieder freigegeben wird.

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