Hallo, eine Bank hatte den Dispo gekündigt. Nacdem der Dispo nicht zurückbezahlt werden konnte regte ein Rechtsanwalt einen Mahnbescheid
an.
Meine Frage nun, sind dort Gebühren (Inkasseo) und Rechtswanwaltsgebühren wirklich von jemanden zu bejahen, obwohl er der Bank mitgeteilt hat, dass er bereits eine Vermögensauskunft bei einem Gerichtsvollzieher abgegeben hat? Dies war 10 Tage vor der Erteilung eines Mahnbescheides?
Oder sind Kosten von der Bank zu vermeiden?
Gruß
Rechtsanwaltsgebühren trotz mitgeteiler abgegebener Vernögensauskunft
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Eine weitere außergerichtliche Aktivität von Inkasso/Anwalt gab es nicht, bevor es zum Mahnbescheid kam?
Welche Gebühren werden exakt gefordert?
Hallo Danke,
Nebenforderungen für vorgerichtliche 3305 vv rvg für die Durchführung des Mahnverfahrens... vorgerichtliche enstandene geschäftsgebühr....
Stand so im Vollstreckungsbescheid...
Kann eine Bank das nicht selbst machen und gehört es nicht zum Risiko der Bank?
Und warum 10 Tage nach Bekanntgabe der Vermögensauskunft....
Nein, von einem RA kam nichts.
Gruß
-- Editiert von müllermilch am 23.04.2019 14:34
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Und von einem Inkasso kam auch nichts?
nein. Aber wie gesagt der Rechtsanwalt hatte den Mahnbescheid beantragt.
OK, dann schreibe bitte nochmal ganze genau auf, was alles im Mahnbescheid gefordert wird.
Ein Komplett-Widerspruch ergibt ja inhaltlich schon mal keinerlei Sinn. Schauen, wie die restlichen Posten aussehen.
Und Ja, die dürfen ein Inkasso/Anwalt für einen Mahnbescheid zu Hilfe holen. Aber eine volle 3305er Gebühr ist eher Unsinn, wenn bereits ein Inkasso involviert war.
Hallo, nein ein Inkasso war da nicht involviert. Die Vermögensauskunft musste ich in einem anderen Fall (hohe Gerichtskosten) leisten.
Aber das ist doch eine bank mit einer Mahnabteilung. Warum müssen die für einen 0815 Mahnbescheid, trotz dem Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit einen Ra nutzen. Wozu zahle ich denn Zinsen. Das dekt doch das Ausfallrisioko ab.
Die Forderung selbst ist unstrittig und auch die Zinsen.
Nur eben die Nebenforderung, so finde ich, nicht.
Gruß
Wenn du die Fragen nicht beantwortest, kann ich dir keine Antwort geben. Die Titulierung selbst (also das gerichtliche Mahnverfahren) kannst du nicht verhindern.
Dein Ausgangsbeitrag verstand ich so, dass auch ein Inkasso involviert war. Also nochmals: Was steht alles an Gebühren auf dem Mahnbescheid? Und ergänzende Frage: Wer steht als Antragsteller auf dem Mahnbescheid? Die Bank selbst? Irgendein Inkasso?
Hallo, sorry.
Also Auftraggeber ist die Bank vertreten durch...
..Nebenforderungen für vorgerichtliche 3305 vv rvg für die Durchführung des Mahnverfahrens... vorgerichtliche enstandene geschäftsgebühr....
Stand so im Vollstreckungsbescheid...
Es geht also nur um die Nebenforderrung. Welche ich, aufgrund der Mitteilung an die Bank10 Tage vor Beauftragung des Mahngerichtes abwehren wollte. Sofern das geht.
Wenn nicht muss ich dir 80 EUR entweder zahlen oder ggfl mit in die Privatinsolvent nehmen.
Gruß
Steht das als Nebenforderung (Ziffer 3)? Oder als Verfahrenskosten (Ziffer 2)?
Lass dir doch nicht alles aus der Nase ziehen.
Tut mir leid. Ziffer III
Das hat da normalerweise gar nichts verloren. Liste bitte mal alles auf, was unter Ziffer 2 und unter Ziffer 3 steht. Position für Position. Dann kann ich mehr dazu sagen.
ZitatNacdem der Dispo nicht zurückbezahlt werden konnte regte ein Rechtsanwalt einen Mahnbescheid an. :
ZitatStand so im Vollstreckungsbescheid... :
Geht es hier noch um einen Mahnbescheid, oder hast du dem innerhalb der Frist nicht widersprochen und dir liegt jetzt bereits der Vollstreckungsbescheid vor? Wenn letzteres der Fall, dann ist es jetzt zu spät, noch über die Gebühren zu diskutieren, da bereits tituliert!
I Hauptforderung--
II Verfahrenskosten (Streitwert.Teil VB 530 EUR
Die Entscheidung über die Kosten des Mahnverfahrens bleibt der Kostenentscheidung im Streitverfahren vorbehalten.
III Anwlatsvergptung für vorgerichtliche Tätigkeit
Dies nach Nr. 3305 VV RVG für die Durchführung des Mahnverfahrens enstandene gebühr wurde vom Antragsteller auf die nach Nr. 2300 ff VV RVG vorgerichtlich estandene Geschäftsgebühr angerechnet ³ 15a RVG
IV Zinsen...
Der Antragsgegner hat folgenden Teil des Anspruchs widersprochen:
den gesamten Verfahrenskosten
Hilft das?
..."Wenn letzteres der Fall, dann ist es jetzt zu spät, noch über die Gebühren zu diskutieren, da bereits tituliert!"
Ich habe da doch auch 2 Wochen Zeit zu widersprechen? Oder?
Den Verfahrenskosten zu widersprechen, insbesondere den Gerichtskosten, ist unsinnig. Wie gesagt darf der Gläubiger sich das titulieren lassen.
Dass die Anwaltsgebühren als Nebenkosten auftauchen, ist merkwürdig. Aber in sich sind diese Gebühren nicht falsch, sie umfassen den Mahnbescheid selbst.
So leid mir das tut, aber ich sehe hier keinen Fehler.
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