Rechtsprechung Inkassogebühren neues urteil

4. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)
Rechtsprechung Inkassogebühren neues urteil



Geklagt wurde expl wg nicht bezahlter Inkassogebühren von 659,58 EUR nebst Zinsen

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11

quote:<hr size=1 noshade>....Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt. <hr size=1 noshade>




http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=14275

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http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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5 Antworten
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#1
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 114x hilfreich)

Wie lange nach Eintritt des Verzugs und wie vielen Mahnungen könnte sie denn die entstandenen Inkassokosten auf den Schuldner umlegen? Denn das Urteil sagt ja nur aus, dass es einfach noch zu früh dafür war (wenn ich das richtig verstehe).

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#2
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

quote:
Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert,


Es wurde auch hier grundätzlich ein Erstattungsgrundsatz verneint. Der Zeitfaktor ist hierbei nebensächlich!

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



Anzumerken ist noch das der "Schuldner" hier trotz eindeutigen Verzugs nur ein Bruchteil der Inkasso Gebühren abdrücken musste
Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 88%, die Beklagte 12%.


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http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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#4
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Hier wird aber ein wenig einseitig argumentiert!? Das Gericht verneint mitnichten die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten im Allgemeinen, sondern lediglich im speziellen Fall.
Und wer sich dei Mühe macht die Entscheidung zu lesen, findet eine interessante Einschränkung:

quote:
Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach Auffassung des Gerichts die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung .
Offensichtlich hatte der Gläubiger die Forderung sofort nach verzugseintritt an das IKU übergeben. Und darin sieht das Gericht eine Verlagerung eigener Verantwortung auf eine externe Stelle. Dies müsste für den Betroffenen, nach Auffassung des Gerichts, kostenneutral erfolgen, weil das allgemeine Debitorenmanagement zum regulären Geschäftprozess gehört.
Da das Gericht ausdrücklich die Verpflichtung sieht, mindestens 2 Mal zu mahnen, ist die Abgabe an ein Inkassounternehmen, im Umkehrschluss, dann tunlich bzw. rechtmäßig, wenn auch nach der 2. Mahnung keine Zahlung erfolgt ist. Und dann hat der Schuldner natürlich auch die Inkassokosten zu übernehmen!

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


@anephan
Du meinst wenn der Gl noch zusätzlich eine zweite Mahnung auf dem Weg gegeben hätte sähe die Sache anders aus ?

quote:<hr size=1 noshade>14

Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 , Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk <hr size=1 noshade>


Das AZ auf welches sich das Gericht bezieht
quote:<hr size=1 noshade>AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich . <hr size=1 noshade>


Man kann sich auch was schön reden !
Hätte die Gegenseite unmittelbar nach Verzug gleich einen RA mit dem Forderungseinzug beauftragt wäre die Sache möglicherweise anders ausgegangen



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http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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