Guten Morgen,
ich habe da mal eine Frage, wenn ein Unternehmer lediglich die Erlaubnis aus § 1 Satz 1 RBerG hat, Inkassodienstleistungen auszuführen, also keine juristische Person ist, welche Rechtsgrundlagen hat er dann um seine aussergerichtlichen Handlungen auszuführen? Muss er sich nach InsO richten?
Im vorliegenden Fall geht es nämlich um eine Untereue des Inkassodienstleisters aus § 266 I Alt. 2 STGB, nachdem zu beurteilen ist, ob er eine rechtsgeschäftliche Befugnis hatte, und ggf. durch Gesetz, also InsO befugt war, Forderungen für die Göäubiger geltend zu machen.
Ich hoffe das war jetzt verständlich und jemand kann mir helfen.
Vielen Dank
Lina
Rechtsstellung von Inkasso- Dienstleistern
7. März 2008
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Frage vom 7. März 2008 | 08:40
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsstellung von Inkasso- Dienstleistern
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#1
Antwort vom 10. März 2008 | 11:29
Von
Status: Schüler (199 Beiträge, 79x hilfreich)
nähere infos?
was willst du nun genau wissen? die befugnis erfolgt zunächst mal aus der inkassovollmacht bzw dem inkassomandat, was wohl auf auftrags-/dienstvertragsrecht beruhen dürfte...
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"Bässäwissä."
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