Rückgabe Titel

1. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
suse_sa
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 9x hilfreich)
Rückgabe Titel

Hallo,
uns lag ein Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss vor (193,54), zugestellt vom GV. Von unserer Bank erhielten wir dann die Info darüber, Betrag 232,07. Macht eine Differenz von 38,53. Sicherlich irgendwelche Gebühren oder so? Unsere Bank hat dann 232,40 an die RA überwiesen.
Nun haben wir den Titel bei dem RA angefordert, da die Sache ja erledigt ist.
Heute kam ein Schreiben von dem RA, es wurden zwischenzeitlich Zahlungen verrechnet und schicken die aktuelle Forderung mit.
Dabei ist uns aufgefallen, dass nun noch 2 Posten Inkassokosten aufgelistet sind, 43,50 und 8,70. ???
Offener Betrag von 29,26 zzgl. Zustellkosten 24,40 (die sind doch aber sicherlich schon von der Bank aus mit überwiesen wurden, bei den 38,53); also gesamt 53,63
Wieso sind jetzt nochmal solche Kosten angefallen? Dachten eigentlich, mit der Pfändung sei dann alles erledigt.

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15 Antworten
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#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

In den Kosten des PfÜB der dem Drittschuldner, in diesem Fall der Bank, vorgelegt wird, sind GErichtskosten (15) uns Zustellkosten (ca. 25) enthalten. Die 38,53 scheinen hier durchaus plausibel.
Grundsätzlich könnte der Anwalt auch nur wegen eines Teilbetrages aus dem Titel vollstrecken. Ich würde mal eine Aufschlüsselung der noch offenen Posten verlangen. Irgendwas muss ja dahinter stecken.

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#2
 Von 
suse_sa
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,
die haben ja die Forderungsaufstellung mitgeschickt. Und da stehen nun eben noch diese Inkassokosten drin. Das wäre etwa der Betrag, der noch offen wäre.
Der Anwalt hat in der Auflistung auch 15 € PfüB-Gebühr drin und nochmals 11,60 € für 0,3 Gebühr RVG (was ist das?) und auch noch 2,32 für 0,3 Gebühr RVG / Auslagenpauschale.

Der offene Posten lt. Beschluß war 193,54 (179,62 plus der oben gennnten 11,60 und 2,32)
Versucht der Anwalt hier doppelt zu kassieren?
Wenn ich die 193,54 + 15 € Gerichtskosten + 23,11 Zustellkosten rechne, komme ich auf 231,65. Die Bank hat 232,40 überwiesen. Also dürfte das doch erledigt sein und nicht auf einmal noch Inkassokosten hinzukommen, oder?

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hallo Suse,

Dir müsste ja eigentlich ein Titel vorliegen, auf dessen Grundalge der PfÜB ergangen ist. Was wurde denn da alles in die Hauptforderung gepackt?

Grundsätzlich kann der Gläubiger auch die Kosten der Zwangsvollstreckung mit der Zwangsvollstreckung (= Kosten für Gericht und Rechtsanwalt) geltend machen. Die 0,3 Gebühr RVG sind im Übrigen die Kosten für den Anwalt für die Zwangsvollstreckung. Inkassokosten sind meines Erachtens keine Kosten der Zwangsvollstreckung. Wenn die Inkassokosten nicht in dem Vollstreckungstitel aufgenommen wurde, dann kann meines Erachtens dafür auch nicht der Titel einbehalten werden.

Fragt beim RA vielleicht nochmal an, wofür die Inkassokosten denn genau angefallen sein sollen und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Für die Nichteinhaltung könnt Ihr ja schonmal Klage auf Herausgabe des Titels androhen.

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#4
 Von 
suse_sa
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo, hab dem Anwalt nun ein Fax geschickt. Mal schauen, was er dann antwortet.
Kann er eigentlich mit dem Titel jetzt nochmal pfänden? Weil er droht ja gleich damit, falls ich das Geld nicht innerhalb 10 Tagen zahle

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wenn Inkassokosten nicht mittituliert sind Diese nicht zu begleichen !

Der Titel ist zurückzugeben !

§ 371 BGB analog dazu 757 ZPO (nach Vollstreckung.
Evtl operiert der RA mit nicht vorhandenen Armeen :wipp:



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#6
 Von 
suse_sa
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 9x hilfreich)

Der Pfändungsbeschl. ist vom 25.10.; da ist eine Aufstellung mit bei und da tauchen die Inkassokosten nicht mit auf.
Am 9.11. bekam ich die Info von meiner Bank, am 11.11. bekam ich das Schriftstück vom GV.
Ich hatte dann bei dem Anwalt angefragt, ob die die Pfändung nicht aussetzen können, das wir das in 2 Raten zahlen etc. Daraufhin kam ein Schreiben, das sie damit einverstanden wären, aber ich müßte erst eine Rate zahlen (wie denn, wenn das Konto gesperrt ist ...) Nun gut, also der Betrag wurde dann von der Bank in einem überwiesen.
Sollen die hier manchmal für die Anfrage der Ratenzahlung Inkassokosten berechnet haben? Wenn ja, wäre das rechtens, wurde ja in einem gezahlt.

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hallo Suse,

Du hattest wegen der Ratenzahlung ja direkt beim Anwalt angefragt. Ein Anwalt kann keine Inkassokosten berechenen. Die Gebühren, die er erhält, richten sich nach dem RVG. Inkassokosten stellt in der Regel nur ein Inkassounternehmen in Rechnung.

Außerdem, selbst wenn für die Anfrage Inkassokosten angefallen wären, müsste der Titel herausgegeben werden, weil dieser diese Inkassokosten nicht umfasst. Sie gehören auch nicht zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

Ich denke, der Anwalt will nur erreichen, dass ihr die Inkassokosten zahlt, obwohl diese nicht tituliert sind, wahrscheinlich weil man sie wegen der Einschaltung des Anwaltes gerichtlich gar nicht mehr geltend machen konnte.

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#8
 Von 
suse_sa
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Eidechse, aber sicherlich hab ich dann trotzdem schlechte Karten, wenn ich das nicht bezahle, oder? Die rücken den Titel nicht raus und pfänden vermutlich nochmals

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sollte tatsächlich nochmal gepfändet werden, hat man die Möglichkeit Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben. Nach § 769 ZPO kann man dann auch beantragen, dass die Vollstreckungshandlungen einstweilen eingestellt werden. Man kann die Vollstreckungsgegeklage auch einreichen, bevor wieder eine Pfändung ausgebracht wird.

Zudem kann man auf Herausgabe des Titels klagen.

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#10
 Von 
suse_sa
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo, bisher hat sich der Anwalt nicht gemeldet. Soll ich den nun nochmal anschreiben und mitteilen, das ich nunmehr eine Vollstreckungsgegenklage einreiche, sowie Klage auf Herausgabe des Titels? Wie schreibt man sowas am besten? Danke

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sehr geehrter Herr ...,

in der vorbezeihneten Angelegenheit komme ich zurück auf den bisher geführten Schriftverkehr. Die Forderungen aus dem ... des ... vom ..., Aktenzeichen ..., sind aufgrund der Zahlung der ... Bank nach der von Ihnen in die Wege geleiteten Kontopfändung vollständig ausgeglichen. Ihre Mandantin ist daher verpflichtet den entwerteten Vollstreckungstitel herauszugeben. Sie verweigern bisher die Herausgabe des Titels mit dem Hinweis, dass noch offene Forderungen bestehen. Die angeblich noch offenen Forderungen sind jedoch nicht Bestandteil des Vollstreckungstitels. Der Vollstreckungtitel kann daher wegen dieser angeblich noch offenen Forderungen zurückbehalten werden.

Ich fordere Ihre Mandantin auf bis spätestens zum (Frist ca. 2 Wochen), Titel an mich zu übersenden. Sollte innerhalb der Frist der Titel nicht bei mir eingehen, werde ich die Herausgabe gerichtlich geltend machen.

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#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nachweisbar auffordern !
vorab per Fax UND email
und das einschreiben nachschieben

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
suse_sa
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 9x hilfreich)

vielen Dank, Fax und Mail ist raus, Einschreiben geht dann morgen früh noch hinterher

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#14
 Von 
suse_sa
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,
ich hatte ja dem RA bis Ende des Monats Zeit gegeben, mir den Titel zu übersenden. Und schau einer an ... gestern kam der Titel. Geht doch.

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#15
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Glückwunsch!!!

:respekt:

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