Inkasso Mahnen gleich mit Anwalt
finanztest 04/2006
Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZB 53/05
).
Zwar muss ein Schuldner, der im Zahlungsprozess verliert, dem Gläubiger alle notwendigen Kosten ersetzen. Nicht zahlen muss er aber für vermeidbare Kosten, wie sie bei der Rechtsvertretung durch zwei verschiedene Berater – erst Inkassobüro, dann Anwalt – anfallen.
Arbeitet durchgehend ein und derselbe Anwalt, wird es billiger: Er muss seine Gebühren für das Mahnverfahren nach dem Gebührenrecht auf seine Prozessgebühren anrechnen.
STIFTUNG WARENTEST zum Thema Inkassogebühren
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Muss ich nochmals erwähnen, dass der Artikel nicht stimmt?
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
--- editiert vom Admin
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Für mich ist dieser Artikel falsch. Es wird so dargestellt, als würden Inkassogebühren im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegfallen, da sie durch die Anwaltsgebühren ersetzt werden. Dies mag dann zutreffen, wenn der Anwalt ebenfalls außergerichtlich tätig wird. Davon ist aber nicht unbedingt auszugehen. Es kommt immer darauf an, welchen Auftrag der Anwalt bekommt. Erhält er den direkten Klageauftrag reduzieren sihc zwar die zulässigen Inkassogebühren, wie von Dir angegeben, auf 50%, i.d.R. also auf eine 0,65 Gebühr, fallen jedoch nicht komplett weg. Insofern pauschaliert der Artikel zu sehr.
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Kann jeder eben selbst entscheiden wem mehr zu glauben ist :
Den (..) von Wunschdenken geprägten Ausführungen von Userin Hanibal oder dem Magazin STIFTUNG WARENTEST
hier nochmal den Link dazu :
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/
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Auf diesen BGH Beschluss nimmt auch folgender Bericht Bezug :
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/forderungsmanagement/kurse/inkasso-inkassounternehmen-anwaltsinkasso/was-kostet-inkasso/wer-traegt-welche-kosten.html
..........Zwar werden die Inkassokosten regelmäßig vom beauftragten Inkassounternehmen als Verzugsschaden des Gläubigers gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB
, § 286 BGB
beim Schuldner geltend gemacht. Solange der Schuldner die Kosten trägt, brauchen Sie sich keine weiteren Gedanken zu machen. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Forderung einschließlich der angefallenen Kosten und Zinsen gerichtlich geltend gemacht werden muss. Ob die Inkassokosten gerichtlich durchsetzbar sind, ist nämlich eine ganz andere Frage.
Nach wie vor ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob Inkassokosten überhaupt erstattungsfähig sind. Ein großer Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, weil der Gläubiger mit der Einschaltung des Inkassounternehmens gegen die ihm obliegende Verpflichtung zur Schadensminderung verstoße. Exemplarisch will ich hier nur das Urteil des OLG Köln, Urt. v. 12.01.2001 - 19 U 85/00
anführen. Als Begründung wird von den Richtern überwiegend angeführt, dass ein Gläubiger, der ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung einer Forderung beauftragt, nicht besser gestellt werden dürfe als das Unternehmen, welches seine Forderungen selbst beitreibe und diese Kosten gerade nicht geltend machen könne.
Achtung: Kostenfalle!
Dies gilt erst recht, wenn neben der Beauftragung eines Inkassounternehmens noch zusätzlich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig ist, weil die Forderung letztendlich auf dem Klageweg geltend gemacht werden muss. Die Rechtsprechung lehnt es in diesem Fall ausdrücklich ab, die Inkassokosten neben den Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes beim Schuldner als Verzugsschaden geltend zu machen. Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 20.10.2005 - VII ZB 53/05
noch einmal betont.
Ist hingegen ein Rechtsanwalt von Anfang an mit der Beitreibung der Forderung beauftrag worden, dann sind die Kosten in jedem Fall erstattungsfähig. Ein anderer Teil der Rechtsprechung bejaht hingegen die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten unter bestimmten, teilweise recht unterschiedlich begründeten Voraussetzungen.
In der Praxis passiert dann bei der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung folgendes: Das Inkassounternehmen lässt, solange das Rechtsberatungsgesetz noch in Kraft ist, über einen Rechtsanwalt einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid zustellen, mit dem unter anderem die Inkassokosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Jetzt müssen Sie mit einem Widerspruch- oder Einspruch des Schuldners rechnen, der sich in vielen Fällen lediglich auf diese Position beschränkt. Entweder rät Ihnen der Rechtsanwalt, diese Kosten zurückzunehmen, weil er aus Erfahrung weiß, dass sie bei dem anhängigen Gericht nicht durchsetzbar sind. Im anderen Fall können Sie die Inkassokosten letztendlich mit ungewissem Ausgang einklagen. Wird die Kostenposition vom Gericht zurückgewiesen, stehen Sie nun vor einem Problem: Wer trägt jetzt die Inkassokosten?
Ich finde es immer wieder lustig, dass Anna offensichtlich keinen Usernamen richtig schreiben kann. Nicht mal den ihres großen Vorbildes.
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Na und ?
Wo ist das Problem ?
Passiert mir ebenso wie Dir
--- editiert vom Admin
Fängst Du schon wieder an zu beleidigen ?
--- editiert vom Admin
Das ist definitiv eine Beleidigung...für den Dackel!
Und jetzt?
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