Schadenersatz Einziehung

9. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
ebiro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz Einziehung

Hallo zusammen!

Angenommen, ein Vermieter hat seinen ehemaligen Mieter mehrere Male Schadenersatz ohne Erfolg verlangt.

Kann er gewerbsmäßige Einziehung von Forderungen bzw. ein Inkassounternehmen beauftragen ohne rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes?

Ich bedanke mich auf eure Kommentare

Gruß
EB

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ein Inkassobüro darf jederzeit beauftragt werden
Ob die Gebühren durchsetzungsfähig sind steht auf einem anderen Blatt

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#2
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

bei Schadenersatz würdest du auf deinen Kosten sitzenbleiben , ausser der Mieter würde ohne murren zahlen.
Aber wenn er nicht auf deine Forderungen reagiert warum sollte er dann auf die eines Inkassos reagieren ?
Und spätestens wenn es zu einem Mahnbescheid kommen sollte wäre Feierabend.
Einen Mahnbescheid für Schadenersatz gibt es nämlich nicht.
( Höchstens einen VB aufrund einer Verurteilung )

Ich würde direkt einen Anwalt beauftragen der einmal mahnt und dann für dich klagen könnte. Ausserdem wüsste er wohl auch wie hoch die Erfolgschancen wären.

lg


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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#3
 Von 
guest-12312.04.2010 09:55:19
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Übrigens,
egal wie du jetzt weitermachst beachte bitte:

quote:<hr size=1 noshade>Angenommen, ein Vermieter hat seinen ehemaligen Mieter mehrere Male Schadenersatz ohne Erfolg verlangt. <hr size=1 noshade>


Nach § 548 Absatz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schadensersatz oder Verschlechterung der Mietsache innerhalb von 6 Monaten.

Nur mal so informell , wollte nicht für Zeitdruck sorgen ;)

Übrigens hab ich festgestellt das man doch einen Mahnbescheid beantragen kann , aber falls widersprochen würde müsstest du einen Anwalt nehmen und würdest vermutlich auf den Inkassokosten sitzenbleiben
Fazit: Falls die 6 Monate seit Übergabe noch nicht um sind entweder Mahnbescheid oder Klage zügig einreichen. Ersteres kannst du übrigens auch ohne Iku online selbermachen.

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 10.04.2010 13:32

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#5
 Von 
guest-12312.04.2010 09:55:19
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Was mal wieder beweist das deine Ahnung doch nicht so gross ist wie du tust!

quote:
§ 548
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder [color=red]Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten[/color]. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.


Na für was möchte er wohl Schadenersatz?

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#7
 Von 
guest-12312.04.2010 09:55:19
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
[color=red]ehemaligen Mieter[/color] mehrere Male [color=red]Schadenersatz[/color] ohne Erfolg verlangt.


quote:

Zitat:Lesen scheint keine Stärke von dir zu sein.



Selbstgespräche?

Der Schadensersatzanspruch des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen verjährt 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache durch den Mieter. Diese Regelung gilt unabhängig von dem Umstand, ob das Mietverhältnis beendet ist (Siehe: OLG Köln WuM 1988, 22)


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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 11.04.2010 10:12

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#9
 Von 
ebiro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Na für was möchte er wohl Schadenersatz?


Die Mietsache wurde im Januar mit Schäden in seinem Laminatboden wegen dauernder oberflächlicher Feuchtigkeit zurückgegeben. Die Haftung des Mieters ist ganz eindeutig. Der Vermieter hat viermal Schadenersatz verlangt. Einmal mündlich bei Rückgabe der Mietsache und dreimal schriftlich ein E-Mail und zwei Schrieben mit Rückschein. Trotzdem hat der Mieter widersprochen (siehe unten):

Erste Schreiben mit Rückschein
Antwort
Zweite Schreiben mit Rückschein
Antwort

Der Vermieter mochte an die letzte Antwort beziehen mit folgenden Schrieben:
Letzte Schreiben Entwurf (noch nicht gesendet)

Wäre in diese Situation die Beauftragung eines online Mahnbescheides sinnvoll?

Ich bedanke mich auf eure Meinungen.

EB



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#10
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo nochmal,
Meine Meinung ( kein Anwalt) ,

Die ehemaligen Mieter bestreiten das sie für den Schaden am Laminat haftbar gemacht werden können.
( Ob das zutrifft ist oder nicht mag/kann ich nicht beurteilen)

Aufgrund Ihrer Ausagen kann man davon ausgehen das sie auch einem Mahnbescheid widersprechen werden bzw ein Inkasso ignorieren werden.
Dadurch könnten Kosten auf dich zukommen auf denen du eventuell sitzenbleibst (BGB § 254 Schadensminderungspflicht)
Deshalb wenn du die Kosten ersetzt haben willst würde ich dir zu einem Anwalt raten der dann deine Interessen vertritt . Bevorzugt einen der auf Mietrecht spezialisiert .

lg actrostom

PS:
Und auch wenn G.R. was anderes erzählt gilt hier die 6 Monatsfrist !

Apropos Kosten:
Was die Frage des Schimmels angeht, so ist die Ursache hierfür im Zweifel durch einen Sachverständigen zu klären. Abhängig von dessen Feststellungen ergibt sich auch die Antwort auf die Frage, wer für die Beseitigungkosten zuständig ist.

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#11
 Von 
guest-12312.04.2010 09:55:19
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
ebiro
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch für euere erläuternde Kommentare. Noch eine frage:

quote:<hr size=1 noshade>
Nach § 548 Absatz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schadensersatz oder Verschlechterung der Mietsache innerhalb von 6 Monaten.
<hr size=1 noshade>


Aber in dem zuvor beschriebenen Fall hat der Vermieter bereits seiner Ersatzansprüche verlangt. Wäre das nicht genug, um die Verjährung zu vermeiden ? oder § 548 Absatz 1 BGB zählt die Zeit von dem Moment an, in denen tatsächlich Klage oder Mahnbescheid eingereicht wird?

Eigentlich möchte den Vermieter mit diesem Schreiben deutlich mahnen, dass während der Mieter entscheidet was zu tun Verzugszinsen erwächst. (NB: Der Vermieter wäre eventuell bereit, seinen Anspruch auf dem Restbetrag abtreten wenn den Mieter nach diesem Brief nicht mehr tun)


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