Hallo,
mich würde eure Meinung zu folgenden fiktivem Fall interessieren:
Versicherungsvertrag zwischen Versicherung V und Schuldner A
A meldet der Versicherung seine Adresse zu spät, dementsprechend wird die Rechnung nicht gezahlt (Rechnung per Post geht Retoure). Dann Zustellung per Einschreiben und Androhung MB -> Sofortiger Verzug nach § 13 VVG
V schaltet ein Inkasso
ein, das sofort einen MB beantragt. Das Inkasso wuselt vor sich hin, schließlich muss erstmal die neue Adresse von A ausfindig gemacht werden.
2 Wochen nach Beantragung des MB meldet sich ein Mitarbeiter der V beim A per EMAIL, man möge doch bitte die neue Adresse mitteilen, da es Postrückläufer gab. A kommt dem sofort nach und bittet um Übersendung der fälligen Kosten. V schickt dem A per Email die Kopie der letzten Mahnung mit dem Betrag X + 5 Euro Mahnkosten. A begleicht diese Rechnung umgehend.
V gibt die Adresse an das Inkasso weiter. Alles geht seinen weiteren Gang ... der MB wird zugestellt usw. usw. Das Inkasso verlangt jedoch die fälligen Verzugszinsen (die V ja auch zustehen).
Meine Frage: Gibt es nicht eine Schadenminderungspflicht für die V? Hätte die nicht sofort an die bekannte Email-Adresse des A nach der neuen Adresse fragen können, statt sofort ein Inkasso-Büro zu beauftragen?
Zweite Frage: Da die V dem A nur Betrag X + 5 Euro Mahnkosten in Rechnung gestellt hat, ist es dann rechtens, im Anschluss doch noch die Verzugszinsen zu verlangen, ohne weitere Aufstellung oder Mahnung?
Schadenminderungspflicht Einschaltung Inkasso?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Dröseln wir mal auseinander.
1. Schadensminderungspflicht
Das ist keine Einbahnstraße. Beide Vertragspartner haben eine Schadensminderungspflicht. Die meisten Gerichte tendieren dazu, das verbraucherfreundlich zu sehen, aber es gibt auch Ausnahmen. Unstrittig an deinem Fall ist, dass der Kunde hier gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstoßen hat und damit den Schaden überhaupt erst ausgelöst hat.
Aber: Das muss man von Position zu Position sehen. Nur weil der Kunde das Problem ausgelöst hat, heißt es nicht, dass der Anbieter dann Narrenfreiheit hat.
Unstrittig sollte daher sein, dass die Kosten einer Adressauskunft zu bezahlen sind. Zwar hatte der Anbieter einen alternativen Kommunikationsweg, aber dass einer der Vertragspartner dem anderen komplett hinterher rennt, wird normalerweise von Gerichten nicht verlangt. Es ist eigentlich eher umgekehrt: EMail wird als unsicher angesehen, daher bevorzugen Gerichte die Versuche per Post. Schlägt die Kommunikation per Post fehl, muss man es nicht zwangsweise nochmal per eMail versuchen.
Die Schadensminderung kann man als Kunde meist damit problemlos erreichen, wenn man einen Post-Nachsendeauftrag hat. So hat der BGH geurteilt, dass keine Anwaltskosten erstattet werden müssen, wenn der Kunde einen Post-Nachsendeauftrag erteilt.
Viel mehr kann man dazu nicht sagen, denn es kommt auf die Situation an und die Form des Richters. Denn im Grunde musst du hier immer abwägen, was notwendig war und was nicht mehr. Ein klares Handbuch gibt es da nicht.
Für mich allerdings unstrittig ist, dass Inkassokosten eher unsinnig sind. Denn alleine wegen einer Adressauskunft braucht man keine Hilfe eines Inkassos. Das ist etwas, was ein Kaufmann problemlos beispielsweise über die Schufa machen kann. Das ist aus meiner Sicht eine kaufmännische Grundpflicht des Anbieters.
2. Kosten Mahnbescheid
Hier kommt es drauf an, ob man in Verzug war. Auf den ersten Blick ist man das definitiv nicht, denn Mahnungen u.ä. haben einen nie erreicht. Mal unabhängig von der Frage nach vorher vereinbarten Zahlungsterminen jedenfalls.
Auf den zweiten Blick könnte man aber von einer Zustellungsvereitelung sprechen. Denn durch den Umzug hat man die Zustellung der Mahnung vereitelt.
Meinem Wissen nach sind Gerichte hier aber eher auf dem Standpunkt, dass man als Gläubiger zumindest erst mal seine Hausaufgaben zu erledigen hat. Und wenn man bereits weiß, dass die Briefe nicht ankamen, ergibt das Stellen eines Mahnbescheides auf alter Adresse exakt keinen Sinn.
Aber auch hier sind Details entscheidend: Gab es wirklich Rückläufer? Oder wurde der Brief ergebnislos in den nach wie vor beschrifteten Briefkasten eingeworfen? Hatte also der Gläubiger die Chance, das als Rückläufer zu erkennen?
3. Zinsen
Auch wenn der Gläubiger die nicht sofort gefordert hatte, stehen ihm normale Verzugszinsen (5% über BGB bei Vebrbrauchern) zu. Er darf die auch durchaus nachträglich fordern. Allerdings nicht mit extra Mahngebühren usw. Denn die Zinsforderung wäre ja neu.
Auch muss man nochmal schauen, ob Zinsen mit den 5€ Mahngebühren (für mich überhöht) nicht längst abgegolten sind.
Oki, vielen Dank für die Antwort :-)
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