Liebe Unterstützer*innen,
vielen Dank für euren Rückhalt! Seit der Veröffentlichung gestern um 17:13 Uhr haben bereits 70 Menschen die Petition gegen den SCHUFA-Code of Conduct unterzeichnet – ein starkes Signal in weniger als 24 Stunden.
Ein aktueller Fall zeigt, wie wichtig diese Petition ist:
In einem laufenden Verfahren gegen die SCHUFA Holding AG äußerte sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 10.02.2025 ablehnend gegenüber rechtsschutzversicherten Verbraucher*innen, die ihre Rechte vor Gericht durchsetzen. Diese Formulierung legt nahe, dass es der SCHUFA nicht gefällt, wenn Betroffene sich wehren.
Dabei können sich viele gar nicht wehren:
Rund 70 % der Betroffenen haben keinen Zugang zu einer Rechtsschutzversicherung, entweder wegen der Kosten oder weil ein Vertrag wegen eines SCHUFA-Eintrags abgelehnt wird – selbst wenn dieser längst erledigt ist.
Deshalb ist diese Petition so bedeutend:
Sie verleiht auch jenen eine Stimme, die sonst ungehört bleiben. Helft mit, jetzt die nächste Marke von 100 Unterstützer*innen zu erreichen und ein deutliches Zeichen zu setzen für fairen Datenschutz und gerechte Speicherpraxis!
Jetzt teilen und weiterverbreiten:
www.change.org/Stopp-Schufa
https://www.change.org/Stopp-Schufa
Schluss mit ungerechter SCHUFA-Praxis: Code of Conduct zurücknehmen & Grundrechte schützen
Zitat :Diese Formulierung legt nahe, dass es der SCHUFA nicht gefällt, wenn Betroffene sich wehren.
Sie legt es nicht nahe, sie sagt es doch ganz deutlich aus?
Was im übrigen nicht nur logisch, sondern auch völlig legitim ist, immerhin sind wir ein Rechtsstaat.
Zitat :Dabei können sich viele gar nicht wehren:
Jeder Deutsches Staatsbürger kann sich wehren, eine Rechtsschutzversicherung ist dafür keine Voraussetzung.
Er kann selber vor Gericht klagen, das dazu nötige Wissen lässt sich durchaus kostenfrei erwerben.
Er kann auch einen Rechtsanwalt beauftragen, das ist die bequemere Variante.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Grundsätzlich finde ich es zwar richtig, dass Wirtschafsauskunfteien, hier sage ich bewusst AUSKUNFTEIEN, da die Schufa alleine nicht über Verträge entscheidet und viele Unternehmen sich nicht nur Auskunft bei der Schufa einholen sondern auch bei anderen wie Boniversum (Wirtschafsauskunftei des Inkassobüros "Creditreform") oder CRIF BÜRGEL, dass man gegen sowas vorgeht.
Erst in einem jüngsten Fall den ich betreue zeigt es wieder mal, wie schnell die Schufa rechtswidrig oder auch sehr langsam handelt UND einen hohen Schaden anrichtet.
Der Fall:
Das Inkassounternehmen ALEKTUM GmbH will eine Forderung eintreiben, im echten Factoring, durch den Auftraggeber "ALEKTUM Group" an welche die Ursprungsforderung verkauft wurde. Die Alektum Group ist hier somit der neue "Auftraggeber", wie sie selber schreiben, also ein Konzernunternehmen.
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Fun-Fact - Keine Inkassogebühren für Tochterunternehmen - URTEIL
Gemäß der gültigen Rechtsprechung, so steht es noch in § 2 Abs. 3 Satz 6 RDG, verbringen verbundene Unternehmen (Konzern), keine Rechtsdienstleistung und theoretisch, gemäß dem Gesetz, können somit auch keine Inkassogebühren verlangt werden. PUNKT.
Leider hat der BGH mit Urteil vom 19. Februar 2025 – VIII ZR 138/23 - entschieden, das Urteil vom OLG Hamburg von Ende 2024 leider aufgehoben, im Rahmen der Musterfeststellungsklage durch die Verbraucherzentrale ./. EOS Investment GmbH (OTTO Gruppe), dass auch bei Vorliegen einer Konzernbetriebenen Forderung, entsprechende nach gesetzlich Vorgelegter Maßgabe, die Inkassogebühren erstattungspflichtig sind. -- Das Urteil ist rechtskräftig.
Das muss hier nochmal erwähnt werden, auch weil es viele Beiträge zu dem Thema gibt, wo noch anderes von Usern, mich eingeschlossen, erzählt wurde, auch wenn es deutlich ältere Beiträge sind.
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Trotz Widerspruch, nachweislich (Zustellnachweis), hat ALEKTUM hier der Schufa eine Zahlungsstörung gemeldet & damit auch einen negativen Schufa-Eintrag verpasst. Zwischen dem Eintrag & dem Widerspruch (Zustellung per FAX), vergingen rund 5 Tage. Das dieses vorgehen absolut Rechtswidrig war und in keiner Weise DSGVO-konform, darüber muss man wohl nicht diskutieren. Die Meldung erfolgte tatsächlich auch erst 5 Tage später, nach dem Widerspruch. Alektum hatte also Kenntnis über diesen.
Die Schufa wurde natürlich sofort darüber Informiert dass Widerspruch eingelegt wurde, erste Tage später erhielt der Eintrag "Widerspruch durch den Verbraucher" und es dauerte dann nochmal einige Tage bis die Schufa den Eintrag samt Zahlungsstörung entfernt hat. ABER... nicht freiwillig.
Nämlich erst ("reinzufällig natürlich") als der Schufa mitgeteilt wurde (früh morgens), dass ein Klageverfahren gegen die Alektum GmbH UND der Schufa läuft (Einstweiliger Rechtschutz). Rund 2-3 Stunden später wurde der Eintrag samt Störung entfernt, natürlich, Zitat Schufa:
"[...] nach Rücksprache mit dem Gläubiger, haben wir uns dazu entschieden [...]" und weiterem 0815-Standardtextbaustein-Texten.
Zitat Ende.
Nun kommt aber der Schaden den die Schufa mit diesem ungeprüften Eintrag gemacht hat. Die Schufa hat nämlich Kreditkartenunternehmen die der Betroffene hat, über die Zahlungsstörung informiert, laut Schufa "standardmäßig", diese haben daraufhin angekündigt die Verträge zu kündigen. Schaden: ca. 10.000 €
da die offenen Salden zur sofortigen Rückzahlung fällig wurden, anstatt mtl. in Raten.
Und was macht die Alektum? Nichts. Trotz Widerspruch kommen alle paar Tagen "sie haben bisher nicht reagiert", natürlich folgt auf jedem Schreiben ein Schreiben von dem betroffenen Person (schön mit Zustellnachweis). Wobei doch, in einem Schreiben bat man "um Geduld" um die angeforderten Unterlagen zuzusenden. Auch das ist schon fast 1,5 Wochen her. Aber alle 3-5 Tage Post und E-Mails verschicken geht, aber keine Nachweise?
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Ich denke dieses Beispiel von vielen zeigt einmal mehr, dass dass gegen die Schufa etwas unternommen werden muss oder zumindest, die angekündigte Reform ist auch nur eine Zwangsmaßnahme weil der Druck gegen die Schufa immer größer wird, eine staatliche Regelung. Wozu braucht es bitte Private Unternehmen zur Bonitätsbewertung?
Ja die Schufa, ich habe am 15.07.2025 ein Schreiben der Schufa erhalten.
Dort waren Rückmeldungen der betreffenden Unternehmen welche Einträge veranlasst haben beigefügt.
Die Mitteileung sagen folgedes aus:
E-Mail vom 21.01.2025
"nach nochmaliger Prüfung sehen wir die MeEldevoraussetzungen nicht als gegeben an"
oder
E-Mail vom 15.01.2025
"Es handelt sich eben nicht um einen Kulanzlöschung, sondern um eine echte Intressenabwägung unter hinzunahme unsere Datenschutzbeauftragten - welcher zu dem entschluss gegekommen ist das die Eintragung gelöscht werden muss, dies haben wir bei Ihnen berist beauftragt - die weitere Speicherung ist rechtswidrig"
diese Rückmeldungen hat die Schufa im Rahmen ihrer Rückfragen zur Klagebearbeitung von den Unternehmen erhalten.
In der Klagewerwiderung welche rung 6-8 wochen später eingereicht wurde, wurden diese Informationen nicht bekannt gegeben - mEn. ist dies ein Klare Verstoss gegen das Wahrheitsgebot im Prozess wenn nicht sogar versuchter Prozessbetrug - dies wird aber nuch die Staatsanwaltschaft ermeittel müssen, lässt sich aber bisher viel Zeit.
Das Verhalten der Schufa ist nach meiner Auffassung eindeutig rechtswidrig und strukturell ausgerichtet um Verbraucherrechte möglichst lange auszuhöhlen.
Ich hoffe das der BGH in der Verhadlung am 06.11.2025 diese Verhalten erkennt und das Urteil des OLG Köln vom 10.04.2025 bestätigt.
Ich kann immer nur wieder sagen Petitionen teilen und unterstützen: https://www.change.org/Stopp-Schufa
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#DatenschutzDurchsetzen
#BGHentscheidet
Grüße
Ich möchte an dieser Stelle einmal eine Rückmeldung aus einem Gerichtsprozess im Zusammenhang eines Einstweiligen Rechtschutzverfahrens vom 06.10.2025 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen die SCHUFA Holding & Alektum GmbH (Inkasso) zum Anlass nehmen.
Rückblick:
Als Alektum am 08.09. eine Zahlungsstörung gegenüber der Schufa gemeldet hatte, zur Erinnerung 5 Tage nachdem ein Widerspruch zu einer Forderung bei Alektum einging, dauerte es einige Tage bis die Schufa diesen Eintrag gelöscht hat. Heißt, am 03.09. erfolgte der Widerspruch gegenüber Alektum!
Meinung des Richters:
Nach Schilderung dieses rechtswidrigem Vorgehens, bestätigte der Richter, dass Alektum in diesem Fall überhaupt keinen Eintrag bei der Schufa hätte machen dürfen, da die Voraussetzung, hier unter anderem mit Verweis auf § 410 BGB, nicht gegeben war. Ferner hätte nur der Ursprungsgläubiger eine solche Meldung machen dürfen.
Die Forderung wurde aber an die Alektum Group - verkauft.
Da Alektum aber jegliche Kommunikation verweigert, weder einer ordnungsgemäße, klare Forderungsaufstellung vorlegt noch eben nach § 410 BGB eine Abtretungsurkunde / Vollmacht, war die Forderung zu bestreiten. Der Widerspruch sei daher erstmal so in Ordnung gewesen, weil, so der Richter, ein Schuldner ja gar nicht wissen könne wer jetzt zuständig ist, an wem er seine Zahlung leisten müsse.
Alektum, genauer gesagt deren beauftragter Rechtsanwalt, legte nur wenige Tage vor der Verhandlung erst eine Kopie einer Abtretungserklärung dem Gericht vor. Dies bemängelte der Richter ebenfalls.
Am 26.09. machte Alektum wieder einen Schufa-Eintrag, diesmal eine "Bonitätsabfrage".
Verbraucher legte Widerspruch ein, kurz darauf wurde auch dieser Eintrag mit dem Textbaustein der Schufa:
Dieser Schufa-Eintrag, hatte den Bonitätsscore um 36,59 % reduziert (!)Zitat:Inkassounternehmen können Anfragen bei der SCHUFA halten um zu prüfen, ob für die
Beitreibung einer Forderung Aussicht auf Erfolg gegeben ist. Getätigte Anfragen werden von
uns zwölf Monate aufbewahrt. In diesem Zeitraum besteht für die Privatperson selbst und
den Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit der Kontrolle.
Nachdem der Schutzzweck dieser Dokumentation nunmehr offensichtlich erreicht wurde,
gehen wir davon aus, dass sich eine weitere Speicherung erübrigt und haben daher die
Anfrage gelöscht.
Möglichkeit eines Schadenersatzanspruchs - gegen - Schufa & Alektum
Durch die rechtswidrige Einmeldung durch Alektum, ist ein Schaden von fast 10.000 € entstanden, da die Schufa durch diese Einmeldung diese "Zahlungsstörung" an Kreditkartenunternehmen gemeldet hatte, welche daraufhin die Geschäftsbeziehung mit dem Betroffenen ua. kündigten oder die Kündigung in Erwägung ziehen, der offene Restbetrag der Kreditkarten zur "sofortigen Zahlung", fällig wurden.
Hier sagte der Richter, dass man etwaige Schadensersatzansprüche jedoch separat prüfen müsse, da sie nicht Gegenstand der Verhandlung sind. Bedeutet nach Aussage des Richters, dass hier ein Schadensersatz geltend gemacht werden könnte, wenn berechtigt.
Heute am 08.09., also ganze 2 Tage später, gab es durch die Schufa wieder eine Mitteilung, dass WIEDER eine Bonitätsabfrage eingegangen ist. Von wem? Natürlich von der Alektum GmbH !
Diesmal ist der Score um 34,17 % gesunken im Vergleich zum Vortag!
Das Urteil ist noch nicht einmal ausgestellt, so geht Alektum systematisch weiter bei, die Wirtschaftlichkeit eines Schuldners zu zerstören, wie diese auch Deckungsgleich mit ähnlichen oder gleichen Praktiken im Internet durch betroffene nachzulesen ist. Hier steckt System dahinter.
Dass solche Bonitätsabfragen in kürzester Zeit ebenfalls unzulässig und vor allem in solch einem Fall unnötig ist, da während der Verhandlung schon die finanzielle Situation erklärt wurde, steht auf einem anderen Blatt.
Ergebnis des Rechtsverfahrens:
- - Alektum muss 50% der Kosten des Verfahrens tragen
- - Alektum muss eigene Anwaltskosten selber tragen
- - Der Antrag das Verfahren abzuweisen seitens der Gegenseite, wurde nicht zugestimmt, da der Antrag selber durchaus Berechtigung hatte, so der Richter.
Stattdessen einigte man sich durch eine Art "Vergleich" ua. zu o.g. Punkten. Alektum hat hier also eine Rüge erhalten und sich selber Kosten damit verursacht.
Die Schufa hingegen war hier nur Nebenbeklagte, die Anwaltskosten muss der Kläger tragen, aber auch hier unter dem Hintergrundwissen, dass diese nicht in voller Höhe sofort bezahlen kann und nur unter einer Ratenzahlung.
Grund: Der eigentliche Anklagepunkt wurde bereits vor der Verhandlung "beseitigt", hier die Entfernung der Zahlungsstörung (08.09.) - UND - man hätte der Schufa eine Frist einräumen müssen von mind. 7 Tagen.
Diese Frist wurde mit nur 4 Tagen bevor der Antrag bei Gericht einging, unterschritten.
Hätte die Schufa also den Eintrag nicht innerhalb von 7 Tagen entfernt, hätte das Ergebnis gegenüber der Schufa anders aussehen können. Aber man wurde auch ein paar Tage vor der Verhandlung vom Gericht gefragt, ob man die Klage gegen die Schufa zurücknehmen möchte da o.g. Hauptanklagepunkt, beseitigt war. Man verneinte dies mit einer Stellungnahme & der 2. Einmeldung seitens Alektum.
Wie geht es nun weiter?
Simpel ausgedrückt: Nun geht es in die 2. Runde, darunter mit Anwaltlicher Vertretung & Schadensersatzsansprüche gegen die Alektum und die Schufa.
„Wie geht es nun weiter?
Simpel ausgedrückt: Nun geht es in die 2. Runde, darunter mit Anwaltlicher Vertretung & Schadensersatzsansprüche gegen die Alektum und die Schufa."
Ein vergleichbarer Fall wurde bereits vom Landgericht Mainz (Urteil vom 12.11.2021, Az. 3 O 12/20) entschieden und ging anschließend durch alle Instanzen: zunächst vor das OLG Koblenz und schließlich vor den BGH.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG Koblenz aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen – mit deutlichen Hinweisen darauf, dass bei unberechtigten oder fehlerhaften SCHUFA-Meldungen ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bestehen kann.
Das ist also eine starke Ausgangslage, um genau diese Ansprüche gegenüber Alektum und der SCHUFA jetzt konsequent geltend zu machen.
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Noch ein Hinweis in eigener Sache:
Die willkürliche Speicherpraxis der SCHUFA Holding AG in Bezug auf erledigte Forderungen, die angeblich ein „berechtigtes Interesse" für eine dreijährige Speicherung rechtfertigen soll, steht zunehmend in der Kritik.
Am 23. September 2025 fand vor dem Oberlandesgericht Naumburg ein Berufungsverfahren statt, in dem die SCHUFA Holding AG gegen ein Urteil des Landgerichts Stendal vorging. Das Landgericht hatte die SCHUFA zuvor verpflichtet, acht erledigte Negativeinträge zu löschen, da deren fortgesetzte Speicherung gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verstößt.
In der mündlichen Verhandlung machte das OLG Naumburg deutlich, dass es der rechtlichen Bewertung des Landgerichts Stendal folgen werde. Daraufhin zog die SCHUFA ihre Berufung noch während der Verhandlung zurück – offenkundig, um eine weitere obergerichtliche Entscheidung zu verhindern, die ihre Position in der anstehenden BGH-Verhandlung am 6. November 2025 geschwächt hätte.
Auch in meinem eigenen Verfahren vor dem Amtsgericht wurde die SCHUFA Holding AG darauf hingewiesen, dass das Gericht der Linie des Landgerichts Stendal folgen wird. Dabei wurde ausdrücklich betont, dass nicht alle Oberlandesgerichte zugunsten der SCHUFA entscheiden – ein deutliches Signal, dass die bislang praktizierte Speicherpraxis zunehmend auf rechtlichen Widerstand stößt.
Und jetzt?
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