Schreiben von National Inkasso bezüglich einer berechtigten Hauptforderung

31. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
thormarcon
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(60 Beiträge, 9x hilfreich)
Schreiben von National Inkasso bezüglich einer berechtigten Hauptforderung

Hallo und Guten Tag,

vorgestern habe ich Post von der National Inkasso GmbH, Düsseldorf erhalten, allerdings sind die Forderungen meiner Ansicht nach, trotz der berechtigten Hauptforderung, ziemlich überzogen.
Am liebsten möchte ich Einspruch gegen die überhöhten Inkassogebühren einlegen, bin mir aber nicht sicher, mit welchen Argumenten ich mein Anliegen am besten anführen kann. Daher möchte ich um Ihre Hilfe bitten.
Ich liste mal alle Kostenpunkte auf:

Hauptforderung: 15,00 Euro
Zinsen auf Hauptforderung: 0,17 Euro
Auslagen des Auftraggebers: 8,00 Euro
Mahnkosten des Auftraggebers: 1,00 Euro
Mahnkosten National Inkasso: 0,00 Euro
Inkassogebühren: Geschäftsgebühr 1,80 81,00 Euro
Auslagen: 16,20 Euro
_____________
121,36 Euro

Der Betrag soll bis zum 06.11.2015 auf dem Konto von NI eingehen, ansonsten wird mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht.
Wenn ich nun Einspruch einlege, dann bin ich nicht mehr an diese Frist bis zum 06.11.2015 gebunden???

Ich persönlich finde die Geschäftsgebühr mit Faktor 1,80 ziemlich hoch bemessen. Habe gelesen, dass der Satz normalerweise bei 1,30 liegt.
Da der Auftraggeber wohl immer mit National Inkasso zusammenarbeitet, ist es für das Inkassounternehmen doch kein großer Aufwand und Zeitverlust dieses Schreiben zu erstellen.
Wahrscheinlich gibt es dort bereits Vorlagen, in die nur noch die berechneten Gebühren eingetragen werden müssen.
Oder habe ich eine falsche Vorstellung vom dortigen Ablauf?



Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Viele Grüße,

thormarcon

-- Editier von thormarcon am 31.10.2015 12:11

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32 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der "Faktor" könnte sogar nur bei 0,3 liegen (Schreiben einfacher Art) bzw. namentlich mit Auslagen 16,20€.

Auslagen des Auftraggebers von 8€ klingt frei erfunden. Was war das? Musste deine Adresse ermittelt werden? Rücklastschrift?

Das, was aus deiner Sicht nachvollziehbar ist, direkt an den Gläubiger überweisen. Zweckgebunden. Falls ein Mahnbescheid kommt, diesem widersprechen.

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#2
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antwort.

Ja, der Betrag wurde per Lastschrift eingezogen, aufgrund unzureichender Kontodeckung ist der Betrag wieder zurückgegangen.

Die Adresse müsste dem Auftraggeber bekannt sein und selbst wenn nicht, würde das über 100 Euro Extrakosten rechtfertigen?

Ich hoffe nur, dass die Bankverbindung des Auftraggebers irgendwo angegeben ist, es war nämlich ein Internetkauf.

VG,

thormarcon

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Rücklastschriften maximal bis zu 5€, keine 8€.
Die Bankverbindung hast du letztendlich ja bei der Lastschrift schon. Sprich da mit deiner Bank, dass sie mit den Lastschriftdaten und den angemessenen Extra-.Gebühren überweist.

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#4
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Guten Tag,
ich habe nun 24,16 € direkt an den Gläubiger überwiesen.
Inkasso National habe ich bisher außen vor gelassen. Soll ich erstmal warten bis die Mahnung eintrifft oder
die Auslagen von 16,20 € schon überweisen?
Was bedeutet hier "namentlich", wie Sie es oben verwendet haben?

Danke und VG

thormarcon

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das "Schreiben einfacher Art" ist ein Kostenpunkt und in Geld ausgedrückt bedeutet es für deinen Streitwert 16,20€. Mehr wollte ich damit nicht sagen. Ob du das bezahlst oder auf Konfrontation gehst, ist deine Entscheidung. Wenn man es bezahlt, dann im Verwendungszweck klarstellen, dass es besagte Gebühr ist.

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#6
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

OK, auch die 16.20 € sind überwiesen, mit Angabe des Aktenzeichens, Auslagen und "Schreiben einfacher Art".

Ich bin gespannt, was nun zurückkommt.

VG,
thormarcon

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#7
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

heute erhielt ich ein schönes Weihnachtsgeschenk ;D

Im Schreiben steht:

"Leider haben Sie den Termin zur Vereinbarung einer Ratenzahlung oder zur Zahlung des offenen Restsaldos verstreichen lassen.

Wir haben unserem Mandanten nunmehr empfohlen, umgehend das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.

Dennoch sind wir bemüht, Ihnen entgegen zu kommen und räumen Ihnen bis zum 05.01.2016 ein, den offenen Saldo ohne die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens auszugleichen."


Scheinbar weiß National Inkasso nicht, dass ich die Hauptforderung direkt an den Gläubiger bereits bezahlt habe,
denn sie fordern noch 105,27 € von mir (demnach - 16,20 €).

Hat der Gläubiger überhaupt ein Interesse daran bzw. das Recht darauf, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten?
Er hat ja seine Forderung bereits bekommen.

Soll ich nun direkt Einspruch einlegen, damit es gar nicht erst zum Mahnverfahren kommt?

Ich freue mich über weitere Tipps und Meinungen.

VG,
thormarcon


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#8
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

National Inkasso einmalig per Einwurfeinschreiben mitteilen, dass Du der Forderung widersprichst. Widersprochende/strittige Forderungen dürfen nicht der SCHUFA gemeldet werden. Da sich das Inkasso damit nicht zufrieden geben wird, werden noch weitere Briefe kommen. Diese ignorieren und hier nochmals melden. Das schläft irgendwann ein. Falls ein Mahnbescheid vom Gericht kommt, diesem fristgemäß (14 Tage) widersprechen und an das Mahngericht zurücksenden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.2015 weise ich Ihre Forderungen vollumfänglich zurück. Die Hauptforderung an den Gläubiger wurde bezahlt, und die Gebühren für ein Schreiben einfacher Art sind bereits auf Ihrem Konto eingegangen. Ich widerspreche hiermit der Speicherung und Übermittlung meiner Daten nach BDSG und untersage jeglichen Telefonkontakt. Einem Mahnbescheid werde ich komplett widersprechen und zurücksenden.

Mit freundlichen Grüßen
xxxx

-- Editiert von hausfrau66 am 24.12.2015 14:16

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#9
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo "hausfrau66",

Danke sehr für die direkte Hilfestellung. Das hört sich auf jeden Fall sehr gut an und ich werde es so befolgen)))

Wie ich sehe, braucht man wirklich Nerven, um nicht gegen derlei Abzocken einzuknicken.

VG
thormarcon

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Cool bleiben und nicht einknicken
Die Gebühren wären nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig und werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mangels Erfolgsausschten nicht expl eingeklagt.

Abgesehen davon scheint National Inlasso zur "Schlitzohren Fraktion" zu gehören :devil:

-- Editiert von thehellion am 25.12.2015 12:19

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#11
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für den Hinweis "thehellion".

Ich schätze auch, dass die nicht so seriös sind, immerhin haben sie mir nicht mal Frohe Weihnachten gewünscht. XD

Als ehemaliger Inkassomitarbeiter werden Sie sich mit den ganzen Machenschaften dieser Branche ja bestens auskennen.)))


VG,
thormarcon

-- Editiert von thormarcon am 25.12.2015 17:56

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#12
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Guten Tag,

ich habe das Schreiben nun erstellt und werde es morgen zur Post bringen.

Allerdings sind noch ein paar Fragen aufgekommen:

1. Soll ich dem Schreiben noch Überweisungsbelege beifügen? (z.B. Screenshots der Zahlungen)
2. Wenn ich das Schreiben faxe, dann haben die die Faxnummer unseres Betriebes und können darüber
gleich die Telefonnummer der Firma herausfinden (gleichzeitig die private Festnetznummer), sodass ich einen Anruf
von National Inkasso nicht verhindern könnte.
3. Wie soll ich am besten versenden? Reicht ein Einwurfeinschreiben überhaupt aus?
Wie könnte ich dann im Fall der Fälle nachweisen, dass das Schreiben auch tatsächlich vom Empfänger entgegen genommen wurde? Ist da ein Übergabeeinschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein besser geeignet?


VG,
thormarcon

-- Editiert von thormarcon am 28.12.2015 18:50

-- Editiert von thormarcon am 28.12.2015 18:51

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



Ich würde erst mal zweckgebunden an den Ursprungsgläubiger überweisen und erst wenn sich der nationale Inkassoladen daraufhin wieder meldet reagieren

Also jetzt nichts schreiben

Um was für eine Art Forderung handelt es sich eigentlich bei den 15 € ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#14
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von thehellion):
Ich würde erst mal zweckgebunden an den Ursprungsgläubiger überweisen

Habe ich bereits getan, wie weiter oben berichtet ;-)

Zitat (von thehellion):
Um was für eine Art Forderung handelt es sich

Es war eine Dienstleistung, oder verstehe ich was falsch?

Nun hat mir der Gläubiger über National Inkasso ein Schreiben zukommen lassen, in dem sie erstmal einen Kontoauszug der Zahlung der Hauptforderung fordern, weil sie den Zahlungseingang angeblich nicht vorliegen haben.
Es ist eine E-Mail-Adresse des Gläubigers angegeben, soll ich den Auszug direkt dorthin senden oder wieder über National Inkasso?

Ich habe ein sehr gutes Gefühl, dass die Sache nach Bestätigung des Zahlungseingangs durch den Gläubiger vom Tisch ist))

VG,
thormarcon

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Es ist eine E-Mail-Adresse des Gläubigers angegeben, soll ich den Auszug direkt dorthin senden oder wieder über National Inkasso?

Ich würde gar nicht reagieren. Sollen halt mal auf das Konto gucken. Dieses pauschale "Wir wollen einen Kontoauszug sehen" muss man nicht beantworten. Wieso auch...

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#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ist nicht unbedingt sinnvoll eine Kontoauszugskopie ausgerechnet an ein Inkassobüro (!) zu schicken
Check noch mal die Kontodaten ob es da einen Zahlendreher gab

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#17
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich würde auch nur einen Screenshot der Online-Überweisung schicken, da wären meine Kontodaten nicht zu sehen.

Das brauchen die aber wirklich nicht. Ich werde dem Gläubiger kurz per Mail mitteilen, wann und welchen Betrag ich überwiesen habe, das sollte reichen.
Die kennen doch meinen Namen und auch die Forderung, also müsste die Buchung eigentlich leicht zu finden sein.

PS: Bei einer falschen Kontonummer würde die Überweisung doch storniert und das Geld wird zurückgebucht. Das war aber nicht der Fall.

VG,
thormarcon

-- Editiert von thormarcon am 09.01.2016 13:54

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#18
 Von 
sonyman
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 27x hilfreich)

Ja klar wenn du jetzt die Überweisungsdaten absendest, kommt als nächstes ein Brief du hättest zu spät bezahlt ,und du würdest ihnen immer noch Geld schulden.
Also Füsse still halten bis ??Mahnbescheid?? kommt,und wiedersprechen .
Oder möchtest du umbedingt Brieffreundschaften mit Baukastenformularen pflegen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

@ mepeisen & sonyman

Ich vertraue Ihrem Rat erstmal abzuwarten, was mir jedoch nicht leicht fällt, weil ich dieses ganze Prozedere noch nicht mitgemacht habe und die Angst, am Ende für ein falsches Vorgehen belangt zu werden, immer im Hinterkopf habe.

VG,
thormarcon

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#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Angst ist komplett unbegründet. Man kann auch stur schweigen, bis es vor Gericht geht und dort seine Argumente vorlegen. Ein Nachteil entsteht dir grundsätzlich nicht, wenn du einmal klar gestellt hast, wie deine Haltung ist.

Signatur:

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#21
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Die Angst ist komplett unbegründet. Man kann auch stur schweigen, bis es vor Gericht geht und dort seine Argumente vorlegen. Ein Nachteil entsteht dir grundsätzlich nicht, wenn du einmal klar gestellt hast, wie deine Haltung ist.


Gut zu wissen, danke.

Es ist auch deren Pech, wenn die ihre Zahlungseingänge nicht richtig überwachen können ;D

VG,
thormarcon

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

In den letzten Jahren schickte mir National Inkasso ca. 80-100 E-Mails und versuchte mich mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen sowie Termin Außendienstmitarbeiter unter Druck zu setzen, allerdings habe ich nie geantwortet.
Heute habe ich ein Schreiben mit Klageentwurf erhalten.
Es werden Kosten von 1409 Euro für das gerichtliche Verfahren aufgelistet
- eigener Anwalt = 522,50 Euro
- Verfahrensgebühr = 261,30 Euro
- Terminsgebühr = 241,20 Euro
- Auslagenpauschale = 20,00 Euro
- gegnerischer Anwalt = 522,50 Euro + UST 99,28 Euro
- Gerichtskosten 3,0er = 324,00 €

Dann heißt es, dass man sich lieber gütlich einigen wolle und eine letzte Frist (ich habe bislang mindestens 10 letzte Fristen erhalten) zur Ratenzahlung anbiete.

Klageentwurf

Gegenstandswert = 107,92 €

Folgende Punkte werden beantragt :

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 107,92 € plus 5% Zinsen über BZS seit dem 12.07.2015 zu zahlen.
2. 32,00 € Gerichtskosten an die Klägerin zu zahlen.
3. Versäumnis- und Anerkenntsurteil bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erlassen.

[.....]

Am Ende :
Folglich ist nunmehr Klage geboten.
Die Klägerin würde in Hinblick auf Paragraph 495a ZPO das vereinfachte schriftliche Verfahren begrüßen und keinen Antrag gem. Paragraphen 495a. 2 ZPO stellen.

Ich denke mal, dass ich einfach nicht reagieren sollte. Ist die Angelegenheit nach knapp 5 Jahren schon verjährt?
Außerdem wird verschwiegen, dass ich die berechtigte Hauptforderung und die Auslagen bereits gezahlt habe.
Bitte gebt mir Tipps, ob oder wie ich tätig werden soll.

VG

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Gab es denn einen Mahnbescheid dazu, welchem Du widersprochen hast ?
Das wäre der erste Schritt, bevor geklagt wird.
Kam das Schreiben vom Gericht oder vom Inkasso ?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Es gab bisher keinen Mahnbescheid und das Schreiben kam von National Inkasso.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Dann ist das Schreiben ein neuerlicher "Druckaufbau", um weitere heiße Luft zu verbreiten.
Du kannst denen ein Schreiben mit der Einrede der Verjährung zusenden, gerne als Einwurfeinschreiben.
Wenn es seit Anfang 2016 keine beiderseitigen Verhandlungen und Abreden gab, dann ist das Ganze verjährt.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Wenn es seit Anfang 2016 keine beiderseitigen Verhandlungen und Abreden gab, dann ist das Ganze verjährt.


Dabei beachtet?
Zitat (von thormarcon):
Außerdem wird verschwiegen, dass ich die berechtigte Hauptforderung und die Auslagen bereits gezahlt habe.


Wann gezahlt?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Mal unabhängig von der ursprünglichen Sache: Das ganze ist verjährt.

Wenn man denen eines reinwürgen würde, würde ich nun zu einem Anwalt gehen. Negative Feststellungsklage mit Feststellung der Verjährung.

Das kostet sie einiges. Durch ihre fantasieposten haben sie das ja sogar auf über 1000€ Streitwert erhöht. Ist ein bisschen schnell verdientes Geld für einen Anwalt.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
thormarcon
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von hausfrau66):
Wenn es seit Anfang 2016 keine beiderseitigen Verhandlungen und Abreden gab, dann ist das Ganze verjährt.


Dabei beachtet?
Zitat (von thormarcon):
Außerdem wird verschwiegen, dass ich die berechtigte Hauptforderung und die Auslagen bereits gezahlt habe.


Wann gezahlt?

Berry


Am 04.11.2015 wurde beides überwiesen.

Muss ich überhaupt irgendwas machen? Gerne würde ich die "abfertigen" , aber das kostet dann auch wieder Zeit und Nerven.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wie gesagt, du musst nichts machen. Das ist verjährt.

Ich würde einfach abwarten. Wenn sie wirklich Klage einreichen würde ich dem Gericht folgendes schreiben: "Wertes Gericht. Die Forderung ist seit 1.1.2019 bereits verjährt. Eine verjährungshemmende Vereinbarung o.ä. gibt es nicht. Die Klage ist abzuweisen. Vielen Dank."

Am besten via Anwalt, damit es die teuer zu stehen kommt.

Signatur:

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#30
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Verjährt. Vermutlich geht man nur die alten Kartei Leichen noch mal durch. Die hätten längst geklagt wenn es durchsetzungsfähig gewesen wäre

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EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

0x Hilfreiche Antwort

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