Schreiben von Rechtsanwaltskanzlei - nicht bezahlte Stromrechnung

12. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)
Schreiben von Rechtsanwaltskanzlei - nicht bezahlte Stromrechnung

Hallo liebes Forum,
ich möchte euch gerne meinen Fall erläutern.
Einzug in eine Wohnung zum 1.1.2014. ICh habe dann versucht den Stromanbieter zu wechseln, da der Grundversorger zu teuer war. Dies wurde aber 2-3x vom Lieferanten abgelehnt. Ich habe es dann gelassen und dachte mir irgendwann kommt ja ein Brief von der RWE mit dem "Grundversorgertarif" und wohin ich überweisen soll. Am 1.9.2014 wurde der Zähler erneuert und ich versuchte mit der neuen Zählernummer zu wechseln, hat auch geklappt! Soweit so gut. Zum Zeitraum 1.1.14-1.9.14 hatte ich immer noch nichts gehört und keinen Strom gezahlt, hatte ja nicht mal eine Kundennummer oder Kontonummer dazu!
Zum 1.12.15 sind wir ausgezogen und es gab immer noch keine Rechnung o.ä. zum Zeitraum 1.1.14-1.9.14. Ich bin da auch nicht hinterhergegangen, weil verschludert, kennt ihr ja..Post Nachsendeauftrag wurde nicht gestellt.
Naja vor ein paar Wochen habe ich dann ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei bekommen. Es geht um eine nichtbezahlte Stromrechnung des Grundversorgers im dem Zeitraum 1.1.14-1.9.14. Da dachte ich erstmal ups. Es sind ca. 570€ und ca. 300€ restliche Kosten (Inkasso,adresskosten etc.).
Ich bat um Zustellung der Rechnungskopie und Kostenaufstellung. Siehe da, RWE hat die Rechnung an die alte Adresse geschickt am 29.09.2016. Zu dem Zeitpunkt wohnten wir schon 10 Monate nicht mehr da. Auf der Kostenaufstellung konnte ich sehen, das am 07.02.2017 eine Adressanfrage gemacht wurde. Gemäß der Frau in der Rechtsanwaltskanzlei, wurde diese Anfrage beim Einwohnermeldeamt gemacht, und das Amt gab denen nur die "alte Adresse", wo wir seit dem 1.12.2015 nicht mehr wohnen. Erst die Kanzlei machte eine Adressanfrage über die Schufa und ermittelte korrekt.
Wie ist denn der Vorgang beim Einwohnermeldeamt? Wie kann es sein, das dass Amt nach fast 2 Jahren die falsche Adresse weitergibt? Oder haben diese überhaupt die korrekte Adresse von mir?
Fakt ist, mir gehts eher darum die ganzen Inkassokosten zu vermeiden, da ich nicht auf die Rechnung reagieren konnte, weil 1. es ging an die falsche Adresse, 2. das EMA hat die falsche / alte Adresse weitergegeben. Um die unbezahlte Stromrechnung komme ich nicht drumherum. Beim Telefonat mit der Kanzlei sagte die Dame am Telefon nur, dass ich verpflichtet bin, bei Umzug etc. den Stromanbieter in Kenntnis zu setzen, somit halten die auf die Inkassokosten fest.

Meine Fragen sind eigentlich:
1. Wie kann es sein, dass das EMA die falsche Adresse weitergibt? Da kenne ich mich nicht aus
2. Ich konnt nicht auf die Rechnung reagieren, weil es an die falsche Adresse ging. Mir wird gesagt, ich bin verpflichtet den Stromanbieter bei jedem Umzug in Kenntnis zu setzen. Ist das so? Ich hatte ja nichtmals eine Kundennummer o.ä.

Besten Dank
MfG Max

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50 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Sgsuser):
Es sind ca. 570€ und ca. 300€ restliche Kosten (Inkasso,adresskosten etc.).


Wie schaut die Forderungsaufstellung genau aus? Kostendoppelung Inkasso + Rechtsanwalt zurückweisen! Verzug zurückweisen, man hat jetzt erst die Rechnung erhalten.

Zitat (von Sgsuser):
1. Wie kann es sein, dass das EMA die falsche Adresse weitergibt? Da kenne ich mich nicht aus


Meldebescheinigung vorhanden? Kopie des Gebührenbescheids über die Adressermittlungskosten anfordern.

Nicht mit denen telefonieren, die Hauptforderung prüfen und an RWE zahlen.

-- Editiert von Tasti123 am 12.07.2018 10:11

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#2
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

ich schreibe die Forderungsaufstellung später hier rein.
Die Verzugszinsen liefen ja schön weiter.
Die Hauptforderung ist definitiv rechtens. Kann den Betrag aber nicht auf einmal zahlen. Hab leider schon mit der Kanzlei telefoniert, das ich das zahlen werde, mir fehlten als Laie einfach die Argumente. Also alles zu spät? Trotzdem will ich dem noch hinterhergehen.
Ich habe ein Argument gesagt, das ich die Rechnung nie erhalten habe, kam direkt ein gegenargument, dass ich verpflichtet bin, sämliche Adressänderungen den Anbieter mitzuteilen..hm, ja oke..?!


-- Editiert von Sgsuser am 12.07.2018 10:28

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#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Kostendoppelung Inkasso + Rechtsanwalt zurückweisen! Verzug zurückweisen, man hat jetzt erst die Rechnung erhalten.

Zitat (von Tasti123):
Meldebescheinigung vorhanden? Kopie des Gebührenbescheids über die Adressermittlungskosten anfordern.


Schriftlich.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde denen folgendes senden: "Werte Kanzlei. Ich weise die Inkassokosten und Anwaltskosten vollständig zurück. Zum einen gibt es keinerlei Verzug, zum anderen handelt es sich um verbotene Kostendopplung. Ich diskutiere an diesem Punkt auch nicht. Hinsichtlich der angeblichen Adressermittlungen verlange ich Rechnungsnachweise und Nachweise der Schreiben. Dass das Meldeamt trotz Kenntnis meiner Ummeldung angeblich die falsche Adresse gemeldet habe, bestreite ich. Selbst wenn dem aber so war, werden sie die Kosten beim Meldeamt einfordern müssen. Ich habe mich umgemeldet und ich bin nicht für Fehler des Meldeamtes haftbar zu machen. Die Hauptforderung werde ich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und trotz Verjährung in naher Zukunft überweisen."

Und dann die Hauptforderung so bald wie möglich zahlen.
Das mit der Verjährung ist eine kleine Nebelkerze. Eigentlich hätte man dir schon 2014 die Abrechnung erstellen können. Da ja im September die Zählerstände vorlagen. Insofern kann man vielleicht argumentieren, dass es seit 1.1.2018 verjährt ist. Das ist etwas unsicher, daher nur als Argument reinbauen, damit man dem Anwalt was zum nachdenken gibt.

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#5
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Das hört sich ja schonmal nicht schlecht an.
Warum die sich 2 jahrelang Zeit gelassen haben weiß ich auch nicht.
Ist man denn wirklich nicht für falsche Weitergabe des Meldeamts haftbar?
Die Kanzlei stellt es eher so dar: Ja Pech für den Schuldner, laufen die Kosten halt weiter.
Die Kostenaufstellung stelle ich noch rein.
Zwischen erster Adresskostenermittlung ans Meldeamt und zweiter Adresskostenermittlung an die Schufa ist genau 1 Jahr vergangen.

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#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Sgsuser):
Ist man denn wirklich nicht für falsche Weitergabe des Meldeamts haftbar?


Der zeitliche Ablauf ist unklar. Daher die Daten der Ummeldung und deren Gebührenbescheid vom EMA abgleichen. Falls letzterer überhaupt existiert, daher:

Zitat (von Tasti123):
Kopie des Gebührenbescheids über die Adressermittlungskosten anfordern.

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#7
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
Wie besprochen anbei die Forderungsaufstellung mit allen Kosten.
http://www.abload.de/image.php?img=9cqa1.jpg

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

OK, die Inkassokosten sind - wenn man in Verzug wäre - wohl zu hoch. Abgesehen davon wie ich bereits schrieb: Die Kostendopplung aus Inkasso- und Anwaltskosten ist so einfach nicht erlaubt.

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#9
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi.
OK die sind deiner Meinung nach zu hoch? Kann ich das monieren?
Während ich dem Brief verfasse bzgl. Dem Gebührenbescheid der AdressErmittlung, könnte ich die Kostendopplung als nicht gültig erklären? Muss ich auf Gesetze o.ä. verweisen? Aber ich denke Mal die wissen Bescheid darüber.

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#11
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
Nein privater Haushalt..

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#13
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay, da bin ich jetzt aber überrascht. Was spielen denn die für ein Spiel? Ich versuche erstmal ein Schreiben zu erstellen, um den Gebührenbescheid anzufordern und die Kostendopplung zu monieren. Ich weiß nicht, wie ich die ungerechtfertigte Höhe des Zinssatzes argumentieren soll... Zu den Verzugszinsen, wurde dieser nicht auf 8,12% gesenkt?

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Gegenüber Verbrauchern sind es derzeit 4,12%.

Wie ich es formulieren würde, habe ich ja zwischendrin schon geschrieben. Den Satz würde ich noch ergänzen: "Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass Sie völlig falsche Zinsen berechnet haben. Gegenüber Verbrauchern ist dieser hohe Zinssatz gemäß BGB nicht zulässig."

Wichtig ist, dass man auch gleich Montag die Hauptforderung überweist. Denn je länger man sich Zeit lässt, desto schwieriger kann man gegen alles argumentieren.

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#15
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe es gerade selber gelesen, ich bin doch kein Geschäftskunde. Einfach mal 4% mehr berechnet.
Besten Dank für eure Hilfe, für Laien ist das immer ein kompliziertes Thema, schön das es solche Foren gibt. Sobald es Neuigkeiten gibt melde ich mich.

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#16
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
es gibt endlich Neuigkeiten, die Kanzlei hat endlich geantwortet.
Aus Kulanzgründen verzichtet der Mandat (also RWE) auf die Inkassokosten.
Die Frage bzgl. der Adressermittlung haben die nicht verstanden, da kam jeglich, das die Kosten nicht erstattet werden können, weil ich denen ja nicht mitgeteilt habe, das ich umgezogen bin. Darum gehts ja nicht.
Auf die Anforderung die Verzugszinsen mit 4% zu berechnen anstelle 8% sind die auch nicht drauf eingegangen. Da werde ich nochmal explizit drauf hinweisen.

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#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Hartnäckig bleiben. Mit Kulanz hat das natürlich nichts zu tun. Die wissen dass die Forderung nach inkassokosten Unsinn ist. Sie wollen es einfach nur nicht zugeben.

Haben sie auch auf die anwaltskosten verzichtet? Wenn nicht würde ich denen auch nochmal schreiben dass man die anwaltskosten mangels verzug auch nicht zählt.

Signatur:

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#18
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Wo finde ich denn die Anwaltskosten auf der Forderungsaufstellung?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Da wo RVG steht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay, also mangels Verzug dürfen Kanzleien o.ä. keine Anwaltskosten veranlassen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zumindest musst du sie nicht bezahlen. Der Stromanbieter kann die Anwaltskosten ruhig selbst bezahlen.

Signatur:

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#22
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
die RA Kanzlei kommt meiner Forderunge nicht nach, da ich überhaupt keine Antwort bekomme.
Wie kann ich die RA Kanzlei unter Druck setzen, damit da endlich was passiert?
Bearbeitungsfrist setzen oder drohen Zahlungen einzustellen?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wieso Zahlungen einstellen? Zahlst du da Raten ab? Dann fehlen hier einige Zwischenschritte.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

jop, wurde das falsch von mir dargestellt? Dann bitte ich um Entschuldigung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es fehlt halt. Dann folgende weitere Frage: Hast du etwas unterschrieben bei denen? Eine Ratenzahlungsvereinbarung oder ein Schuldeingeständnis? Oder hast du einfach so angefangen, Raten zu bezahlen? Im Verwendungszweck hast du bestimmt, dass dies nur zur Hauptforderung verrechnet werden darf?

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#26
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe die schriftl. Ratenzahlung bestätigt, aber nichts dafür unterschrieben. Dies wurde telefonisch vereinbart.
Bei den monatlichen Überweisungen habe ich zwingend drauf geachtet, nur die Hauptforderung im Verwendungszweck anzugeben

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das Problem dabei ist, dass deine Position etwas schwächer ist, wenn du auf eine Ratenzahlung angewiesen bist. Man kann halt einfach nur das aus deinen Augen berechtigte bezahlen, dann aufhören. Also solange zahlen bis die Hauptforderung bezahlt ist und die nachvollziehbaren Kosten für Adressermittlung u.ä.

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#28
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Also werde ich denen drohen weitere Zahlungen einzustellen, mit der Hauptforderung bin ich fertig.
Es sind immer noch die Adressermittlungen offen, die Verzugszinsen mit 8% und die Anwaltskosten.


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#29
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Verzugszinsen sind berechtigt. Jedenfalls die von 5% über Basiszins (derzeit 4,12%).

Signatur:

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#30
 Von 
Sgsuser
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja berechtigt sind die, aber nicht mit 8,12%, sondern wie du sagst 4,12%

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