So eine Frage scheint noch nirgends abschließend diskutiert worden zu sein, deshalb interessiert mich folgendes Szenario:
Schuldner S hat bei der Bank B ein laufendes Konto mit einem Dispositionskredit. Dieser wird von B gekündigt, von S jedoch nicht zürückgeführt, worauf B das Konto insgesamt kündigt, in der Folge jedoch keinerlei Maßnahmen einleitet, um die Forderung beizutreiben. Es erfolgt jedoch ein (jährlich erneuter) Eintrag bei der Schufa, den S erst Jahre später bemerkt und auf Widerruf klagt, woraufhin die Schufa auch alle Einträge entfernt. Der Klage auf Widerruf wird zwar in Bezug auf die ursprüngliche Eintragung bei einem Gerichtsverfahren nicht entsprochen, es wird jedoch festgestellt, dass die Forderung zwischenzeitlich verjährt ist.
Kurze Zeit nach Urteilsverkündung nimmt B erneut einen Eintrag bei der Schufa vor, und zwar im Gegensatz zu dem bisherigen, der nur den eigentlichen Saldo enthielt, nunmehr sogar einen über den ursprünglichen Saldo zuzüglich Zinsen. Offenkundig wird hierdurch der Zweck verfolgt, den Schuldner hierdurch zu zwingen, eine eigentlich nicht mehr durchsetzbare Forderung dennoch auszugleichen.
Nun berechtigt die Verjährung einen Schuldner aber gerade, "nach Ablauf einer Frist den Anspruch seines Gläubigers aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr zu erfüllen".
Laienhaft würde ich einen solchen Eintrag deshalb als rechtsmissbräuchlich betrachten, ich habe aber trotz langer Suche nirgends irgendwo gefunden, ob ein solcher Fall schon einmal ausgeklagt wurde.
Die Frage ist also: Darf B einen Eintrag bei der Schufa vornehmen, obwohl die Forderung verjährt ist und vom Schuldner auch die Einrede der Verjährung erfolgreich geltend gemacht wurde bzw. besteht gegenüber der Schufa durch S ein Löschungsanspruch für einen solchen Eintrag? Gibt es sonstige straf- oder zivilrechtlich relevante Punkte, die sich dadurch ergeben ((versuchter) Betrug, (versuchte) Erpressung, Bedrohung, Kreditgefährdung, Beleidigung, Verleumdung)?
Ich freue mich auf interessante Beiträge!
Schufa-Eintrag für verjährte Forderung
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



So einfach kann man es sich nun auch nicht machen.
Die Einrede der Verjährung bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit des Forderungseinzugs, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Speicherung.
Hier kann nur das BDSG weiterhelfen:
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
Es gilt also abzuwägen, ob das schutzwürdige Interesse des Betroffenen das der speichernden Stelle überwiegt.
Wir sind uns wohl einig, dass der Kredit an die Bank nicht (vollständig) zurück bezahlt worden ist. Die Tatsache begründet allemal ein Recht, diese Information zum Schute Dritter zu speichern.
Es stellt sich nun die Frage, wann die Einstellung der Forderung wegen Aussichtslosigkeit an die Schufa gemeldet wurde. Denn dieses Datum dürfte dann noch 4 Jahre gespeichert bleiben und würde dann zum Ende des vierten Kalenderjahres automatisch gelöscht.
In der Tat kann man es sich nicht so einfach machen. Auch ein nicht zurückgezahlter Kredit begründet nicht "allemal ein Recht...", das war aber nicht die Frage und würde hier zu weit führen.
Einig sind wir uns darüber, dass die Einrede der Verjährung sich selbstverständlich auf die Forderung und nicht deren Speicherung bezieht. Damit eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann, muss aber zunächst die Einrede der Verjährung erfolgen, denn diese tritt nicht "automatisch" in Kraft.
Worüber wir uns sicherlich auch einig sind ist, dass gesetzliche Fristen dazu da sind, eingehalten zu werden. Versäumt es also ein Gläubiger, dies zu tun, kann man die ihm daraus erwachsenden Nachteile schlechterdings dem Schuldner anlasten, der nichts anderes getan hat, als die ihm gesetzlich (und ich wiederhole: Der Gesetzgeber hat dies im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit so festgelegt) vorgesehenen Rechte in Anspruch zu nehmen, und nicht etwa weil er im Sinne des BDSG zahlungsunwillig oder -fähig wäre.
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