1.)
Angenommen eine Forderung ist verjährt.(Egal ob sie berechtigt ist oder nicht).
Darf sie dann noch in einer Auskunftei stehen?
2.)Gibt es eine Möglichkeit eine berechtigte, nicht verjährte Forderung aus einer Auskunftei zu löschen?
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Schufa - Gibt es eine Möglichkeit eine berechtigte, nicht verjährte Forderung zu löschen?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
1) nein.
2) Schufa anschreiben und die Löschung verlangen wegen Verjährung des Forderungsanspruches. Ggf. die meldende Stelle dazu auffordern. Geschieht dires nicht, den Datenschutz informieren (Für die Schufa ist Hessen zuständig)
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Ich würde sagen nein (bin nicht sicher).
Auskunftei-Einträge dürfen nur nach gegenseitiger Interessenabwägung erfolgen. Eine verjährte Forderung ist zwar nicht tot, sondern besteht nach wie vor, aber der Schuldner hat das Recht, die Zahlung zu verweigern.
Daher dürfte auch kein berechtigtes Interesse bestehen, so etwas bei einer Auskunftei zu melden, denn die Nichtzahlung ist in dem Fall kein Fehlverhalten mehr.
Ich hatte mal irgendwo gesehen, dass eine verjährte Forderung als "uneinbringbar" in der Auskunft stand. Wenn das die gleiche Formulierung ist wie bei Privatinsolvenz oder E.V., dann wäre das wohl sehr angreifbar.
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quote:
1.)
Angenommen eine Forderung ist verjährt.(Egal ob sie berechtigt ist oder nicht).
Darf sie dann noch in einer Auskunftei stehen?
Eine Forderung ist mit Verjährung nicht erloschen - sie kann nur nicht eingeklagt werden. Ist sie berechtigt und unbestritten - dann ist der Eintrag berechtigt. Nur bestrittene Forderungen wird man entfernen müssen.
quote:War die Fragestellung wirklich soo gemeint? Dann Antwort Nein, es sei denn man überzeugt den Einmelder davon.
2.)Gibt es eine Möglichkeit eine berechtigte, nicht verjährte Forderung aus einer Auskunftei zu löschen?
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Das ist soweit nicht richtig, Tinnitus. Eingetragene Forderungen dürfen nicht ewig in der Schufa bleiben. Es gibt hier genauso Fristen, nach denen sie rückstandlos wieder gelöscht werden müssen. Das ergibt sich u.a. aus §28a BDSG
, Absatz 1 Satz 3.
Einer verjährten Forderung kann man wirksam widersprechen. In der Folge kann man sich dann darauf berufen, dass diese nicht mehr eingemeldet werden darf.
An die Stelle der Löschung tritt in Streitfragen ggf. die Sperre.
Wurde sie eingemeldet, als sie noch nicht verjährt war, war das zunächst rechtens und dann gilt letzlich wohl die 3-Jahres-Frist ab Einmeldung.
Aber Danke Tinnitus, ich habe das auch völlig falsch gelsen beim zweiten Absatz. Ich habe auch eine "berechtigte, verjährte Forderung" gelesen
Insoweit sind deine Ausführungen dazu richtig mit Ausnahme der Fristen (3 Jahre nach Einmeldung), denn diese sind im BDSG verankert. Bei rasch beglichenen Kleinforderugn sieht zum Beispiel die Schufa auch die sofortige Löschung vor.
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