Schufa Restlaufzeit

30. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Maline
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 8x hilfreich)
Schufa Restlaufzeit

Hallo Ihr Lieben,
eine Mama von einer Mitschülerin meines Nachwuchses hat uns andere Mütter um Rat gefragt, ob wir uns auskennen. Sie hatte eine Schufa-Auskunft bei der Schufa bestellt. Anstelle dieses kostenfreien Auskunftsschreiben hat sie anscheinend einen Probemonat abgeschlossen, da sie ihre Kontaktdaten hinterließ.

Als dann abgebucht wurde, holte sie das wieder zurück. Sie hat das mit dem Probemonat und das man dann kündigen muss verwechselt mit dem kostenlosen Auskunftsformular, was man einmal im Jahr anfordern kann.

Da es für sie kostenlos erschien, hat sie die erste abgebuchte Monatsgebühr zurückgeholt.
Die Schufa hat den Vertrag den die Gute abgeschlossen hat ihrerseits gekündigt und verlangt nun laut AGB auch den Betrag der Restlaufzeit eines Jahres.

Die Frau kann sich nicht mehr einloggen und da gekündigt bekommt sie auch keine Zugangsdaten mehr.

Wie verhält sich das. Wenn sie nun diesen Schadenersatz für die Restlaufzeit zahlt, hat sie trotz Kündigung durch die Schufa Anrecht den Service auch für die Restlaufzeit zu nutzen da sie das bezahlt hat?

Oder ist es ähnlich Mobilfunk und Fitnessstudio, dass zwar Schadenersatz für die Restlaufzeit zu zahlen ist in Höhe der monatlichen Beiträge, man aber mangels Möglichkeit der Nutzung des Dienstes nur die Hälfte der Beiträge als Schaden schuldet. Welchen Schaden hat die Schufa wenn die Frau nicht bezahlt bzw, darf die Schufa ihr trotzdem nach vollständiger Zahlung den Zutritt verwehren und muss keine Gegenleistung für gezahlt wird gewähren? Nutzen kann sie momentan das ganze nicht. Die Frau ist Französin und lebt hier und hat teilweise Probleme mit der deutschen Sprache.




-- Editiert von Maline am 30.11.2021 18:44

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Maline):
Die Schufa hat den Vertrag den die Gute abgeschlossen hat ihrerseits gekündigt

Was ihr ironischerweise auch noch einen negativen Schufaeintrag eingebracht haben kann ...



Zitat (von Maline):
verlangt nun laut AGB auch den Betrag der Restlaufzeit eines Jahres.

Wortlaut dieser AGB?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Hat die Schufa tatsächlich den Vertrag gekündigt oder gem. AGB den Zugang gesperrt?

Aus den AGB https://www.meineschufa.de/de/agb :

Zitat:

3. Verzug
3.1. Ist der Lastschrifteinzug nicht erfolgreich, haben Sie die Zahlung bis spätestens zum Ende des fünften
Arbeitstages ab dem Datum der Rücklastschrift unaufgefordert auf das vorgenannte Konto der SCHUFA unter
Angabe der Kundennummer zu überweisen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Geldeingang auf dem
Konto der SCHUFA.
3.2. Kommen Sie mit einer Zahlung in Verzug, haben Sie der SCHUFA einen Betrag in Höhe von 2,50 EUR pro
Mahnschreiben zu erstatten, es sei denn, Sie können nachweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist.
3.3. Für jeden Fall einer verschuldet nicht eingelösten oder unberechtigt von Ihnen zurückgerufenen Lastschrift
haben Sie die der SCHUFA hierdurch entstehenden Bank-Rücklastschriftgebühren in voller Höhe zu ersetzen.
3.4. Sind Sie mit einem Zahlungsbetrag von mindestens einem Abonnementbeitrag im Verzug, so ist die
SCHUFA berechtigt, Ihren Portalzugang oder das betroffene Produkt bis zur vollständigen Nacherfüllung der
Zahlungsverpfl ichtung zu sperren. Für die Dauer der Sperre besteht kein Erfüllungsanspruch Ihrerseits. Eine
nachträgliche Leistungserfüllung für die Zeit der Sperre erfolgt nicht, insbesondere keine Update-ServiceMitteilungen oder Alerts/Reports im Rahmen des IdentSafe.
Sie bleiben in diesem Fall verpfl ichtet, die monatlichen Abonnementpreise bis zum Vertragslaufzeitende zu
zahlen. Haben Sie Ihre Zahlungsverpfl ichtungen vollumfänglich erfüllt, veranlasst die SCHUFA eine Entsperrung
Ihres Portalzugangs, sofern kein Fall gemäß Ziffer 4.2.6. vorliegt
.



Falls gekündigt wurde, gilt ebenfalls aus den AGB:
Zitat:

4.2.6. Die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt. Ein wichtiger
Grund im Sinne dieser Ziffer ist unter anderem der von Ihnen zu vertretende Zahlungsverzug in Höhe von
mindestens zwei Abonnementbeiträgen
. Kündigt die SCHUFA Ihnen Ihren Abonnementvertrag nach
entsprechender Fristsetzung zur Nacherfüllung vorzeitig, sind Sie verpfl ichtet, der SCHUFA einen in einer Summe
fälligen, pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Abonnementbeiträge für die Vertragsrestlaufzeit zu zahlen.
Die Kündigung kann schriftlich per Post oder E-Mail erfolgen.


-- Editiert von bostonxl am 01.12.2021 13:17

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Kündigt die SCHUFA Ihnen Ihren Abonnementvertrag nach
entsprechender Fristsetzung zur Nacherfüllung vorzeitig, sind Sie verpfl ichtet, der SCHUFA einen in einer Summe
fälligen, pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Abonnementbeiträge für die Vertragsrestlaufzeit zu zahlen.

Der Teil der Klausel dürfte nichtig sein, in sofern wäre dann die komplette Klausel nichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Teil der Klausel dürfte nichtig sein, in sofern wäre dann die komplette Klausel nichtig.
Warum sollte die Klausel nichtig sein? Sie bezieht sich doch auf "Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Ziffer ist unter anderem der von Ihnen zu vertretende Zahlungsverzug in Höhe von mindestens zwei Abonnementbeiträgen.".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120086 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Warum sollte die Klausel nichtig sein?

Die zweifache unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers durch den pauschalierten Schadenersatz.

1. pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Abonnementbeiträge ist unangemessen hoch
2. den Verbraucher wird nicht die Möglichkeit gegeben, nachweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Abonnementbeiträge ist unangemessen hoch
Ist das nicht auch von der absoluten Höhe abhängig? (Hier ja ca. 6 Euro / Monat).

Zitat (von Harry van Sell):
den Verbraucher wird nicht die Möglichkeit gegeben, nachweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist.
Das steht in den AGB unter 4.2.7 "Den Parteien bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.".

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#7
 Von 
Maline
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo Ihr Lieben,

Danke für die vielen Antworten. Die Frau hat von einem Inkasso Post bekommen. Diese fordern 11 Mal diese 3.95 monatlichen Beitrag und die Bankgebühren fürs zurückholen. Fordern aber keine Inkassokosten ect.

Sie hat die Mails durchforstet und im Spam-Ordner 2 von der Schufa gefunden. Eine Art Mahnung und dann eine wo die Schufa sie kündigt und 11 Monate Restlaufzeit fordert. Gleicher Betrag wie das Inkasso.

Sie ist ja gekündigt. Wenn sie nun direkt an die Schufa zahlt und nicht an das Inkassobüro, darf sie wenigstens die bezahlte Restlaufzeit in Anspruch nehmen und auch auch einloggen oder ist der Drops gelutscht und sie zahlt eine Leistung als Strafgebühr, die sie nicht mehr nutzen kann?

Signatur:

Ich danke von Herzen Mepeisen, DStein, Albarion, Harry von Sell und Anami für ihre mega tolle Hilfe

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