Schufaeintragung erledigt.wie löschen lassen?

3. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)
Schufaeintragung erledigt.wie löschen lassen?

Hallo Leute,

weiß von euch irgendjemand, wie man einen erledigten Eintrag in der Schufa löschen lassen kann? Wurde vor rund einem Jahr bezahlt steht aber immer noch drin.

Danke schon mal im Vorraus

gruß
avalon2006


-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tomalac
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 46x hilfreich)

Hallo,

das ist hier im Forum schon 37.000 mal beantwortet worden und auch in den FAQ auf www.schufa.de zu finden.
Einfach mal selber suchen.

29x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Der Eintrag wir 2 Jahre nach Erldeigung von der Schufa gelöscht, bis dahin bleibt er Dir als negatives Merkmal erhalten.

Gruß

Michael

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tomalac
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 46x hilfreich)

Falsch!

https://www.meineschufa.de/index.php?site=13_3&type=5#35

Was wird wann gelöscht?

Es gibt unterschiedliche, gesetzliche Grundlagen und Fristen für die Aufbewahrung Personen bezogener Daten. Die Fristen bei der SCHUFA sollen zum einen die Interessen der Vertragspartner wahren: Unternehmen müssen Geschäftsrisiken kalkulieren können. Zum anderen sind auch die Belange von Verbrauchern berücksichtigt: Negative Informationen werden nach einer angemessenen Zeit gelöscht.

Entfernt werden Angaben:

* zu Giro- und Kreditkartenkonten nach Kontoauflösung
über Versandkonten drei Jahre nach Eingang bzw. ab Mitteilung über Auflösung

* über Kredite nach drei Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung

* zu nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften, nach deren Erledigung, zum Ende des dritten Jahres ab Aufzeichnung

* titulierte Forderungen bleiben bis zur Erledigung gespeichert. Sie werden drei Jahre nach Rückzahlung entfernt

* Informationen aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte werden bei der SCHUFA nach drei Jahren gelöscht. Auch früher, falls die Löschung beim Amtsgericht der SCHUFA angezeigt wird.

13x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo, danke mal, allerdings war ich auch schon so weit.
Habe aber irgendwo mal gelesen, daß die Schufa nach ablauf eines Jahres erledigte Forderungen löscht, wenn man sich auf ein bestimmtes Urteil oder einen Paragraphen bezieht. Vielleicht weiss ja irgendjemand was darüber. Kann allerdings auch eine Fehlinformation sein.

gruß
avalon2006


-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Sorry, falsche Taste gedrückt, sollt natürlich 3 Jahre heisen und nicht 2 :)

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bad-homburger
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 45x hilfreich)

@tomolac

bedingt richtig oder Total falsch

Wenn die löschung bereichtigt ist, hat die SCHUFA nix mehr zu speichern. Wenn die trotzdem der meiniung sind speichern zu müssen: auf zum Amtsgericht deines Wohnortes und einstweilige Verfügung beantragen (wortgleich zum Beschluss 12 O 392/01 ), diese bekommst du im regelfall innerhalb 36 Stunden, einschl. Zustellung an die Schufa, und dann wirst du merken wenn du dir dann einen Auszug ziehst das dann doch nicht alles speicherwürdig ist, ....

Spass beiseite: bezieh dich auf o.g. Aktenzeichen, und fordere die Löschung, wenn die nicht wollen, auch gut, dann droh denen mit Einstweiliger Verfügung, spätestens dann wird gelöscht.

Und wenn die dann nicht wollen dann must du persönlich werden, ... wie das dann auschaut ist dir überlassen, im übrigen berechtigt der Verstoß gegen § 38 BDSG das hinzuziehen der Polizei, ....



-----------------
"Beste Grüsse
bad-homburger@arcor.de"

-- Editiert von bad-homburger am 04.09.2006 23:33:05

-- Editiert von bad-homburger am 04.09.2006 23:34:43

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo bad-homburger, danke für den Hinweis. Habe ich also doch richtig gelesen. Werde denen gleich morgen das notwendige Schreiben zukommen lassen.

gruß
avalon 2006


-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

-- Editiert von avalon2006 am 05.09.2006 04:20:52

-- Editiert von avalon2006 am 05.09.2006 04:30:42

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

ich sehe das anders als bad-homburger. Der Eintrag bleibt stehen, jedoch kommt ein Erledigungsvermek dazu. Gelöscht wird erst nach einem Zeitraum von 3 Jahren

6x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
marki
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 22x hilfreich)

...genau so ist es murgab!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bad-homburger
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 45x hilfreich)

@ murgab
@ marki

Nein, so ist es eben nicht. :)

Es gibt bei der Schufa 2 Arten von "Einträgen", Variante A: Es geht um eine Forderung die tituliert wurde, also z.B. Vollstreckungsbescheid vom 05.09.06, du bezahlst dann die Forderung am 06.09.06, dann wird automatisch zum 06.09.09 gelöscht.
Variante B, die Forderung ist nicht tuliert, man einigt sich auf einigt sich auf eine Ratenzahlung dann wird nach Ablauf der Ratenzahlung nach 3 Jahren gelöscht.

Der Beschluss ist nur anwendbar für Variante A, Konto in Abwicklung und Forderung bezahlt.

Beispeielweise konnte die Schufa nicht nachweisen warum dieser Eintrag speicherwürdig war (bei Variante A), bei Infoscore sieht es wieder ganz anders aus, da du im Regelfall nicht unterschreibst (wie die "SCHUFAKLAUSEL") das du mit verarbeitung und speicherung von Negativ merkmalen einverstanden bist, müssen die löschen wenn du eine einstweilige Verfügung ala oben genannter hast.

Quelle: Schufa selbst, .... Die geben ja zu, das wenn du einen beschluss hast, oder du dich auf diese Verfügung beziehst sofort nach VARIANTE A gelöscht wird. Ber auch nur und exlizit wenn darauf hingewiesen wird.

01805/SCHUFA (724832)



-----------------
"Beste Grüsse
bad-homburger@arcor.de"

-- Editiert von bad-homburger am 05.09.2006 16:32:37

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo bad-homburger,
leider mußte ich feststellen, daß es leider doch nicht so ist, wie Du sagst. Nach Rücksprache mit der Schufa unter der angegebenen Telefonnummer wurde mir mitgeteilt, daß diese Daten 3 Jahre gespeichert bleiben. Der Bezug auf dieses AZ hilft hier leider auch nicht weiter.

Nun ja, da kann man wohl nichts machen.

gruß
avalon 2006


-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

5x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
iken
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Schade und ich dachte(ob wohl das hier etwas her ist) es gibt ne möglchkeit eine bezahlte forderung(in meinem fall ne titulierte) vorzeitig (als erst in 3 jahren) aus dem Schufa verzeichnis löschen zu lassen.

Gruß
Iken

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Stoorm
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 4x hilfreich)

hallo,

habe ein ähnliches problem wie im oberen beitrag beschrieben und mich würde interessieren ob der eintag exakt auf den tag des erledigungdatums gelöscht werden kann, oder doch erst am ende des des laufenden jahres?

hier die eckdaten zum Ereignis:


Datum des Ereignisses
15.01.2009




Forderung ausgeglichen
Datum der Erledigung
15.06.2009

Es handelte sich hierbei um eine titulierte forderung mit mahnbescheid.
nach den meinungen hier im forum dürfte ich doch davon ausgehen das exakt zum 15.06.2012 der eintrag gelöscht wird?!
oder muss ich persönlich noch hebel (anwalt etc.) in bewegung setzten um dies zu veranlassen?

über schnelle hilfe und eine hoffentlich positive antwort würde ich mich sehr freuen!

gruss dirk

-----------------
""

-- Editiert Stoorm am 08.06.2012 16:00

4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1715 Beiträge, 689x hilfreich)

Sorry, da muss ich Dich enttäuschen.
Die Einträge werden am Ende des dritten Jahres NACH Erledigung gelöscht, also am 31.12.2012

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Cliffhanger1974
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

Am 14. Bist du den Eintrag los ( wegen der Titulierung/ welche übrigens erst nach dem Vollstreckungsbescheid zu einer titulierten forderung wird).negativ bleibt die Schufa nur wenn der Gläubiger im Zeitraum 15.1 bis 15.6 einen Saldo gemeldet hat, da dann am 14. Der Eintrag über die Titulierung gelöscht wird, jedoch der Saldo Nachtrag bestehen bleibt.. Dann wirklich erst zum 31.12.2012..

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1715 Beiträge, 689x hilfreich)

@Cliff: Das ist unsinn. In dem o.g. Fall wird der Eintrag erst am Ende des Jahres gelöscht.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lady X
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 52x hilfreich)

Wie sieht das eigendlich mit ungerechtvertigten Einträgen aus?
Hab einen vom Universuminkasso drin.
Hab dann an das Universumin. geschrieben wegen nicht unterschreibung meinerseits der Schufaklauseln. Und auch die Schufa selbst per einschreiben informiert.
Schufa teilte mit das alles rechtens sei.
Sogar der Umbudsmann von der Schufa konnte nicht´s machen.
Und vom inkasso wurde ein 2. Inkasso eingeschaltet.
Ich wiedersprach mit der aufforderung der Löschung in der Schufa.
Bid heute ist nicht´s mehr passiert.
Was kann ich machen?

-----------------
"Lady X"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1715 Beiträge, 689x hilfreich)

Hallo LadyX,

wie Du "ungerechtfertigt" definiert hast, geht leider nicht aus Deiner Antwort hervor.
Sofern die Forderung tituliert ist, Du es also versäumt oder vergessenhast, bei einem MB ooder VB Widerspruch einzulegen, ist da nix "ungerechtfertigt".
Du hattest mehr als 4 Wochen Zeit, der ungerechtfertigten Forderung zu widersprechen. - Dann ist das Kind in den Brunnen gefallen und es ist alles rechtens!

Sollte die Forderung aber nicht tituliert sein, so kannst Du die Schufa auffordern, dass dieser Vermerk bis zur vollständigen Klärung gesperrt werden soll.
Dies machst Du schriftlich mit Einschreiben und erwähnst darüber hinaus in dem Schreiben, dass hier ein Verstoss gegen das BDSG anscheinend vorliegt, den Du gemeldet hast (das solltest Du auch umgehend machen) und gerade untersucht wird.

Wurden Deine Daten tatsächlich ungerechtfertigt weitergegeben, steht Dir sogar ggf. Schadensersatz zu.

Ich würde drigend einen Anwalt hinzuziehen, ggf. über Beratungshilfe etc, der Dir bei diesem Thema hilft.
Denn meist reagiert die Schufa das IB nur nach anwaltlichen Schreiben.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:
Wie sieht das eigendlich mit ungerechtvertigten Einträgen aus?

Hier wäre zu unterscheiden zwischen juristisch ungerechtfertigten Einträgen und als ungerechtfertigt empfundene Einträgen.
Gegen erstere kann man durchaus vorgehen - notffalls gerichtlich - gegen letztere nicht.



quote:
Sogar der Umbudsmann von der Schufa konnte nicht´s machen.

Aufgrund der knappen Schilderung, ist das zumindest ein Indiz dafür das es sich hier um die 2. Sorte von Eintrag handelt.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Lady X
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo Albarion,
das hört sich ja mal gut an.

Forderung wurde nie Tituliert.
Es geht hier um eine Lieferung die ich nie bekommen habe.
Wo melde ich denn das dann?

Die Schufa versucht sich damit rauszureden das ich nie wiedersprochen hätte.
Hätte ich nicht eine Schufa Auskunft geholt hätte ich von diesem Eintrag nie erfahren.

Vielen lieben Dank schon mal.

-----------------
"Lady X"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:
Wo melde ich denn das dann?

Bei der Schufa.
Erzielt das - so wie hier - nicht das gewünschte Ergebnis, schaltet man die nächsthöhere Instanz ein, das Gericht.



quote:
Die Schufa versucht sich damit rauszureden das ich nie wiedersprochen hätte.

Dem kannst du ja mit den entsprechenden Schreiben nebst dazugehörigen Zustellnachweisen entgegentreten.



quote:
Sollte die Forderung aber nicht tituliert sein, so kannst Du die Schufa auffordern, dass dieser Vermerk bis zur vollständigen Klärung gesperrt werden soll.

Offenbar ist das schon was geklärt worden, da der Ombudsmann von der Schufa bereits involviert war.
Das dies nicht zur Zufriedenheit von Lady X ausfiel, bliebe nur noch die Klage vor Gericht.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
xollox
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Servus, es wäre Ratsam, zuerst selbstauskunft anzufordern. Dazu ist die Schufa laut Paragraf 34 BDSG verpflichtet. Dazu musst du nur einen Antraf über die Auskunft bei der Schufa stellen. Falls dort noch Forderungen als offen gelten wird dir das dann mitgeteilt. Wenn du geprüft hast, ob alles passend beglichen wurde kannst du bei der Schufa einen Antrag auf Löschung der Einträge einreichen. Bei weiteren Fragen finde ich empfiehlt sich das ***************. Dort gibt es auch noch weitere Tipps im Bezug auf Schufa und wie man am besten dazugehörige Probleme vermeidet.

-- Editiert von Moderator am 08.11.2019 01:21

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von xollox):
Dazu ist die Schufa laut Paragraf 34 BDSG verpflichtet.

§ 34 BDSG - Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht,


Nicht nur zu doof zum spammen, auch beim lesen und verstehen von Gesetzen harperts offenbar etwas ...


Wer sein Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten gelten machen will, bezieht sich einfach auf Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.428 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.