Zur Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechen ist der Darlehnsnehmer nur dann verpflichtet, wenn dies in der Sicherungsabrede ausdrücklich vereinbart ist. Enthält die Sicherungsvereinbarung keine solche Vereinbarung, hat der Gläubiger ein in der notariellen Urkunde gleichwohl abgegebenes Schuldversprechen rechtsgrundlos erlangt und muss es an den Schuldner nach den grundätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgewähren.
BGB § 133
BGB § 138
BGB § 157
BGB & 821
Saarländisches OLG, v. 18.04.2005, 8 W 74/05
Soweit das o.a. Urteil v. 2005, heißt dies nun, wenn in den AGB u. Kreditbedingungen bei einer Bank in der Sicherungsabrede kein Wort von einem not. Schuldanerkenntnis steht, darf die Bank o. wenn die Forderung fällig gestellt worden ist und ein IB beauftragt wurden ist, auch keines abverlangen ?
mfg
-- Editiert von Panthera am 08.03.2006 17:33:54
Schuldanerkenntnis ??
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



ja, aber wenn keins abgegeben wird kann die bank klagen um einen vollstreckungstitel zu erreichen - die kosten einer klage sind um ein vielfaches höher als die eines schuldanerkenntnisses, so daß wenn ein verlust des prozesses als sicher erscheint es ratsam sein kann trotzdem eins abzugeben.
Hallo, wer kann mir weiterhelfen habe ein notarielles Schuldanerkenntnis (mit Zinsen ca.330.000€) möchte dieses dringend verkaufen. Wer weiss wohin ich mich da wenden kann. Bitte meldet euch, bin um jede Hilfe dankbar. graefinrgbg@gmx.de. Danke
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Hallo contessa.
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Je nachdem, wie alt die Forderung ist, ob Teile der Zinsen bereits verjährt sind und ob der Schuldner Insolvenz angemeldet hat, kannst Du etwa mit einem Erlös zwischen 0 und 10 Prozent der Hauptforderung rechnen.
Schöne Grüße
RobertRatlos
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