Schuldanerkenntnis unterschreiben?

27. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Maria123439w
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 12x hilfreich)
Schuldanerkenntnis unterschreiben?

Hallo und Guten Tag!
Ich habe leider ein wenig zu hoch gepokert und die Rechnung von Karstadt zu lange liegen gelassen. Daraufhin kam jetzt (18.05.) ein Schreiben von Universum Inkasso. Rechnungsbetrag war 63,95 - jetzt soll ich 133,98 zahlen. Beigelegt ist ein Schuldanerkenntnis und Teilzahlungsangebot. Ich habe so überlegt, ob ich das wirklich unterschreiben soll oder ob die dann nachher noch höhere Kosten aufschlagen. Außerdem hab ich hier im Forum gelesen, dass man keine Inkassokosten zahlen müsse (wär ja schön, nur leider gefunden hab ich das auf dem angegebenen Link nicht). Hat jemand von Euch Erfahrenen einen Rat? Was wäre, wenn ich die Forderung an Karstadt zahle? Die Forderung hat aber wohl ja Karstadt schon abgetreten. - ?

Wißt Ihr einen Rat? Es ärgert mich schon sehr, dass ich jetzt das Doppelte zahlen soll, nur weil ich Dussel geschlafen hab :-((

Post vom Inkassobüro?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6415x hilfreich)

Vermutlich nicht abgetreten sondern nur zum Forderungseinzug beauftragt

Nichts Unterschreiben !
Zahl die Hauptforderung 63,95 an Karstadt auf das bekannte konto und leg noch 3 € obendrauf.
Das Inkasso würde ich davon nicht in Kenntnis setzen.
Den nicht per Einschreiben verschickte Brief von Universum würde ich als nicht existent erachten (.....)
Sobald sich Universum wieder meldet postest du dann wieder

-- Editiert von thehellion am 27.05.2007 22:45:49

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#2
 Von 
Maria123439w
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke, thehellion!
Ich habe nochmal nachgelesen, es steht da, die Forderung wurde zum Einzug abgetreten.

Verändert sich dadurch die Sache?

Gruß :)

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6415x hilfreich)

Nein - zahl an Karstadt und entsorge den bausteinbrief

lg

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1342x hilfreich)

Kommt darauf an. Wenn die Forderung Abgetreten ist, dann kann nur auf das Inkassokonto gezahlt werden.
Weiterhin stimmt es nicht, dass Inkassokosten nicht zu bezahlen sind. Das behauptet thehellion nur immer gerne, um Fragesteller zu verwirren. Selbstverständlich sind Inkassokosten als Verzugsschaden erstattungsfähig.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#5
 Von 
tatcher_a_hainu
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 30x hilfreich)

Frage mich auch die ganze Zeit schon wie man behaupten kann, "nur" die Hauptforderung zahlen zu müssen, obwohl man nach spätestens 30 Tagen automatisch in Zahlungsverzug ist.

Über Inkassogebühren will ich mich nicht auslassen, aber zumindest sind Verzugszinsen fällig.

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1342x hilfreich)

Ich glaube mal, mit den Inkassogebühren kommen wir hier eh auf keinen grünen Zweig. ;)

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6415x hilfreich)

tatcher_a_hainu

Verzugsschaden Hin Verzugsschaden her
Es gibt kein einziges nachprüfbares erfolgreich durchgeführtes Gerichtsverfahren explicit wg nicht beglichener Inkassogebühren bei im Vorfeld an den Gläubiger bezahlter HF !

Es steht übrigens jedem frei - bei Gewissensbissen - trotz dem die gewünschten gebühren an den Inkassomandator zu begleichen ! Man sollte halt wissen - Macht man es nicht passiert nicht viel

lg

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#8
 Von 
tatcher_a_hainu
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 30x hilfreich)

thehellion

In meinem Beitrag habe ich die Inkassogebühren bewusst außen vor gelassen.

Es geht einzig und allein um die Verzugszinsen, die nunmal entstehen wenn Rechnungen nicht pünktlich gezahlt werden.

Wenn einer meint, nach 3 Monaten mal seine unstrittige Rechnung auf die Hauptforderung zu begrenzen dem ist nicht mehr zu helfen.
Der Gläubiger kann ihm diese jedenfalls draufsetzen, derzeit 5 Prozent über dem Basiszinssatz glaube ich.

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6415x hilfreich)

tatcher_a_hainu
Stimmt natürlich - Es geht nur um die Gebühren des extern beauftragten IBs !
Die Begleichung der vor Einschaltung des Inkassobüros angefallenen Gebühren / Zinsen sollten m.M natürlich beglichen werden

lg

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#10
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1342x hilfreich)

Zahl doch alles. Das spart Speicherplatz im Forum. :engel:

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#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6415x hilfreich)

Oder honorig aufrunden !

(...Bei durchsicht Ihres Bausteinmahnbriefes ist mir aufgefallen das Sie versehentlich die Kontoführungsgebühren vergessen haben mir zu berrechnen ...)

lg

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