Schulden aus einer unerlaubten Handlung

15. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
winniewald
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
Schulden aus einer unerlaubten Handlung

Guten Tag,
Mir laufen seit fast 40 Jahren Schulden hinterher, die sich damals aus einer "unerlaubten Handlung" angehäuft hatten. Die Tat habe ich, gemeinschaftlich mit jemanden anderes begangen. Das war im Jahr 1979.
Vor ungefähr 10 Jahren habe ich eine Privatinsolvenz gemacht. Allerdings mit dem Hinweis an der Schuldnerberatung, dass es sich für mich nur lohnen würde, wenn diese Schulden mit einbezogen würden. Originalton des Schuldnerberaters "Ach, das merken die gar nicht".
Naja, haben die dann wohl doch gemerkt. Seit dem Jahr 2015 bin ich mit der Privatinsolvenz fertig.
Die Restschulden aus dieser "unerlaubten Handlung" betragen nach dem letzten Bescheid aus dieser Privatinsolvenz, ca. 8000€.
Allerdings habe ich seither nichts mehr von der Firma, ein Inkassounternehmen, gehört. Habe kurz danach eine feste Arbeit, im Mindestlohnbereich, angenommen und wäre eigentlich glücklich und zufrieden, wären diese Schulden nicht.
Das Geld hätte ich sogar zur Verfügung, pfändbar wäre ich auch. Möchte das Problem auch loswerden. Andererseits Frage ich mich aber auch, ob ich die "schlafenden Pferde" verrückt machen soll?
Deshalb möchte nicht zu der Firma hinschreiben. Womöglich ist der Betrag von der anderen Person bezahlt worden? Habe auch eine Selbstauskunft von der besagten Firma verlangt und auch bekommen. Steht nichts drin. Meine Schufa ist ganz toll.
Nun bin ich 60 Jahre alt, bekomme bald Rente. Die wird nicht pfändbar sein.
Bin mir auch nicht sicher, ob der oben genannte Beitrag die ganze Schuld ist, oder ob da noch womöglich Zinsen zu kommen.
Vielleicht kann mir mal ein Profi helfen, oder einen Tipp geben. Ein Anwalt wäre vielleicht auch nicht schlecht?
Danke.

_Winniewald_

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Wann wurden denn die Schulden (die vor 40 Jahren entstanden sind) tituliert?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von winniewald):
Vielleicht kann mir mal ein Profi helfen

Wobei genau?



Zitat (von winniewald):
oder einen Tipp geben.

Wozu genau?



Zitat (von winniewald):
Bin mir auch nicht sicher, ob der oben genannte Beitrag die ganze Schuld ist, oder ob da noch womöglich Zinsen zu kommen.

Da wird wohl noch so einiges an Zinsen dazukommen ...

Wann war denn der letzte Vollstreckungsversuch?



Zitat (von winniewald):
Nun bin ich 60 Jahre alt, bekomme bald Rente. Die wird nicht pfändbar sein.

Die ist unter 1200 EUR?
Aber alles andere an Besitztümern etc. ist pfändbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2405 Beiträge, 714x hilfreich)

Wurde die FO seinerzeit angemeldet? Wenn angemeldet wurde, wurde auch als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldet und hast du dem Merkmal widersprochen?

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#4
 Von 
winniewald
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Moin und Danke für die Antworten,

1) Der Vollstreckungsbescheid ist vom Jahrgang 1982.
2) Wie ich gerade gesehen habe, sind die Zinsen da wohl schon mit drin. Allerdings ist das Schreiben von 2010.
3) Einspuch wurde dagegen nicht erhoben, weil die Tat ja begangen wurde und ich und der andere auch verurteilt wurden.

Für mich stand die Frage im Raum, ob ich irgendwie und ohne meinen Namen zu nennen, herausfinden kann, ob diese Schulden noch exestieren? Weil ich es doch merkwürdig finde, das die Schuldner sich jetzt 7 jahre nicht gemeldet haben. Es könnte, zumindest theoretisch auch sein, das der Mittäter die Schulden beglichen hat.
Und wenn es diese 8000€ sind, wäre ich in der Lage, diese zu bezahlen.
In 7 Jahren kann ich es denn auch nicht mehr. Allerdings geht das Theater dann wieder von vorne Los. Schufa, Eidesstattliche etc.
Greetings

_Winniewand_

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von winniewald):
Für mich stand die Frage im Raum, ob ich irgendwie und ohne meinen Namen zu nennen, herausfinden kann, ob diese Schulden noch exestieren?

Klar. Nur was soll das bringen? Warum nicht gleich den Namen nennen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
winniewald
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Klar. Nur was soll das bringen? Warum nicht gleich den Namen nennen?

Für mich geht nur darum, zu erfahren ob ich diese Schulden noch habe. Natürlich wäre es das einfachste, ich würde dahin schreiben und danach fragen.
Ich habe zur Zeit meine Ruhe.
Wenn ich jetzt dahin schreibe könnten die auf die Idee kommen, das es da noch jemanden gibt, der uns 8000€ schuldet. Stell ich mir so vor. 8000€ sind sehr viel Geld. Für einen Mindestlöhner.

Haben die mich vergessen? Exestieren die Schulden nicht mehr? Kann ich nicht sagen. Deshalb die Frage.

_winniewald_

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Selbst wenn Du schribst. Ohne Namen. Die sehen die 8000€. Und werden sich kümmern.

Genau das ist das Problem, den werden den Staub von der Akte pusten und die 8000 EUR sehen.
Und dann werden die geweckten Hunde nicht nur bellen sondern auch beißen ...

Deshalb ist es egal ob man da anonym nachforscht oder mit vollem Namen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
winniewald
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Moin,

Danke für eure Geduld und Antworten.

Ich denke ich lass es so, wie es ist. Nachteile habe ich davon ja nicht, das Geld ist auf dem Konto.

Wenn ich ein Schreiben von denen bekomme werde ich mal schauen.

Möchte das Thema damit auch beenden.

Greetings

_winniwald_

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#10
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

VB von 1982. Gab es danach Vollstreckungshandlungen oder Teilzahlungen? Falls nicht, wäre das Ding seit 2013 verjährt.

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Bitte aufpassen. Wenn das in der Insolvenztabelle war, gilt IMHO 2015 als neuer Verjährungsbeginn. Denn das stellt nämlich dann durchaus einen (ggf. neuen) Titel dar.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#12
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn das in der Insolvenztabelle war, gilt IMHO 2015 als neuer Verjährungsbeginn.
Hast Du dafür irgendwo die Grundlage? Ich hab auch danach gesucht, aber nichts gefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

https://www.iww.de/ve/insolvenz/glaeubigertaktik-so-vollstrecken-sie-als-insolvenzglaeubiger-nach-verfahrensaufhebung-f59120#:~:text=Liegt%20der%20Forderung%20des%20Gl%C3%A4ubigers,Forderung%20aus%20Darlehen%2C%20Kaufvertrag%20etc.

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