Hallo,
Ich habe folgendes Problem und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.
Zum Sachverhalt:
Ich habe im Jahr 2009 Schulden bei der Allianz gemacht.
2012 hat meine Privatinsolvenz gestartet.
2021 habe ich die die Restschuldbefreiung erhalten.
Nach Erhalt der Restschuldbefreiung habe ich von irgendeinem Inkassounternehmen Post bekommen mit der Aufforderung der Zahlung. Daraufhin habe ich Ihnen meine Restschuldbefreiung geschickt und nichts mehr von Ihnen gehört.
Mitte letzten Jahres kam Post von einem Anwalt, mit der erneuten Aufforderung der Zahlung, woraufhin ich auch ihm die Restschuldbefreiung zugeschickt habe. Er schrieb mir zurück und hatte Kopien von Titeln vom Amtsgericht aus den Jahren 2013 und 2016 mitgeschickt.
Dann bat ich um Auflistung mit Entstehungsdatum der Ursprünglichen Schuld. Habe dann nichts mehr von ihm gehört.
Heute habe ich Post vom Gerichtsvollzieher bekommen, ich soll vorbeikommen und eine Eidesstattliche Versicherung abgeben.
Ist das so korrekt?
Vielen lieben Dank im Voraus.
Schulden trotz Restschuldbefreiung?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Wenn es Titel aus 2013 und 2016 gibt, sind diese Schulden nicht restschuldbefreit.
Du solltest aber in den Jahren Post bekommen haben. Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid etc. Alternativ solltest du nachweisen können, dass dich entsprechende Bescheide nie erreicht haben - z.B weil du umgezogen bist.
Gab es 2013 und 2016 entsprechende Post, auf die du nicht reagiert hast?
Wahrscheinlich kam Post, bin auch in der Zeit nicht umgezogen. Habe auch schon überlegt, ob ich Post bekommen hatte. Aus heutiger Sicht kann ich mir vorstellen, dass ich das nicht beachtet hatte, da ich ja im Insolvenzverfahren war.
Die Frage ist jetzt, ob ich das bezahlen muss, weil ich seinerzeit keinen Widerspruch eingelegt habe, oder ist da noch was zu machen?
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Zitat2012 hat meine Privatinsolvenz gestartet. :
hast du den nach inso eröffnung 2012 neue schulden gemacht, rechnungen nicht bezahlt etc... ???
neue schulden werden dann nicht von der insolvens erfasst
Wie du schon richtig gemerkt hast, ist das Entstehen der Forderung wichtig. Da du ja die VBs als Kopie hast, schau mal bei der Hauptforderung nach. Dort steht in der Regel "Rechnung vom" oder ähnliches. Sollte es sich am Ende um eine Insolvenzforderung handeln, müsstest du das entsprechende Rechtsmittel erheben. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung gibt es eben keinen automatischen Vollstreckungsschutz für Insolvenzforderungen mehr.
-- Editiert von User am 24. Januar 2023 06:27
Nein, die Schulden sind definitiv vor Insolvenzeröffnung entstanden.Zitathast du den nach inso eröffnung 2012 neue schulden gemacht, rechnungen nicht bezahlt etc... ??? :
ZitatWie du schon richtig gemerkt hast, ist das Entstehen der Forderung wichtig. Da du ja die VBs als Kopie hast, schau mal bei der Hauptforderung nach. Dort steht in der Regel "Rechnung vom" oder ähnliches. Sollte es sich am Ende um eine Insolvenzforderung handeln, müsstest du das entsprechende Rechtsmittel erheben. :
Das Heißt, wenn die Schulden vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, was sie definitiv sind, kann ich mir einen Anwalt nehmen und habe Chancen das nicht zu bezahlen?
ZitatNein, die Schulden sind definitiv vor Insolvenzeröffnung entstanden. :
Wenn du ganz sicher bist so kannst du das entsprechende Rechtsmittel gegen die Vollstreckung einlegen mit den entsprechenden Nachweisen. Das IB oder der RA sind hierfür selbstverständlich nicht zuständig dir diese zu erbringen, ebensowenig wie der ursprüngliche Gläubiger. Das Rechtsmittel nützt aber nix gegen die Titel, welche in der Welt sind.
1. Du schreibst von zwei Titeln aus 2013 und 2016. Und beide beziehen sich auf die gleiche Forderung? Was genau steht in diesen Titeln bzgl. der Forderungen und deren Entstehung?
2. Kommt in irgendwelchen Schreiben vielleicht die Abkürzung vbuH (=vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) vor?
Wie wäre es erst mal dem GV dienRSB nachzuweisen und Erinnerung an die ordnungsgemäße Vollstreckung einzulegen?
ZitatDas Rechtsmittel nützt aber nix gegen die Titel, welche in der Welt sind. :
Sorry, das verstehe ich nicht.
ZitatWas genau steht in diesen Titeln bzgl. der Forderungen und deren Entstehung? :
Schaue ich heute abend nach.
ZitatWie wäre es erst mal dem GV dienRSB nachzuweisen :
Das werde ich bei dem Termin natürlich machen.
Zitatund Erinnerung an die ordnungsgemäße Vollstreckung einzulegen? :
Das Verstehe ich leider nicht.
ZitatDas werde ich bei dem Termin natürlich machen. :
Das würde ich schon zuvor machen, eventuell ist der Termin dann hinfällig ...
Ok, werde ich machen, danke.
Wie sind diese Schulden denn entstanden? Schulden aus Straftaten werden nicht Restschuldbefreit. Eine Straftat wäre z.B. ein Eingehungsbetrug wenn du damals niemals vorhattest diese Schulden zu bezahlen. Gab es zu diesen Schulden evtl. eine Anklage oder sogar einen Schuldspruch?ZitatNein, die Schulden sind definitiv vor Insolvenzeröffnung entstanden. :
-- Editiert von User am 24. Januar 2023 16:21
ZitatGab es zu diesen Schulden evtl. eine Anklage oder sogar einen Schuldspruch? :
Nein, gab es nicht. Es waren 3 oder 4 Monate Zahlungen zur meiner PKV.
Und nochmal ...
Zitat1. Du schreibst von zwei Titeln aus 2013 und 2016. Und beide beziehen sich auf die gleiche Forderung? Was genau steht in diesen Titeln bzgl. der Forderungen und deren Entstehung? :
2. Kommt in irgendwelchen Schreiben vielleicht die Abkürzung vbuH (=vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) vor?
Zitat2. Kommt in irgendwelchen Schreiben vielleicht die Abkürzung vbuH (=vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) vor? :
Nein.
Ich glaube es ist nur eine Erneuerung des Titels
ZitatIch glaube es ist nur eine Erneuerung des Titels :
Wie meinst du das? Eine Erneuerung von Titeln gibt es nicht.
Vielleicht schaffst du erstmal alle Fakten zusammen, schaust was du definitiv belegen kannst, teilst uns dies mit und dann kann man weiter diskutieren.
ZitatZahlungen zur meiner PKV. :
Gut möglich, das diese Schulden nicht von der RSB erfasst sind.
"Erneuerung eines Titels" gibt es nicht. Und "glauben" ist nicht "wissen".ZitatIch glaube es ist nur eine Erneuerung des Titels :
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